Bürgergeld und Miete: Jobcenter darf auch ohne Konzept zur Senkung auffordern

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Für Bezieher von Bürgergeld und Sozialhilfe ist das eine heikle Botschaft: Der 10. Senat des Landessozialgerichts Chemnitz hat bekannt gegeben, dass die Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung nicht davon abhängt, ob dem Schreiben im Zeitpunkt seines Erlasses bereits ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Betroffen sind damit Leistungsberechtigte nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe).

LSG Chemnitz widerspricht dem Sozialgericht Dresden

Im Ausgangsverfahren hatte die Vorinstanz, das Sozialgericht Dresden (Az. S 17 AS 4191/18), eine strengere Linie vertreten. Danach könne eine Kostensenkungsaufforderung nur dann „wirksam“ sein, wenn sie auf einem schlüssigen Konzept beruhe – gegebenenfalls auch auf einem Konzept, das erst durch Nachbesserungen entstanden ist. Diese Auffassung teilt der Senat des Landessozialgerichts Chemnitz jedoch nicht.

Bundessozialgericht: Kostensenkungsverfahren soll vor allem warnen

Maßgeblich verweist das LSG auf das Bundessozialgericht und dessen Urteil vom 28. Februar 2024 (Az. B 4 AS 18/22 R). Danach ist das Kostensenkungsverfahren rechtlich nicht als formal detailliert ausgestaltetes Verfahren geregelt, sondern leitet sich aus dem Gedanken der subjektiven Unzumutbarkeit ab, die einer Absenkung entgegenstehen kann. Entscheidend ist aus Sicht des BSG vor allem die Funktion:

Das Verfahren soll sicherstellen, dass Betroffene erkennen, dass ihre Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) über der Angemessenheitsgrenze liegen – und dass sie diese Kosten senken müssen, wenn sie weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen erstattet bekommen wollen.

Anforderungen an die Aufforderung: Das „Minimum“ genügt

Nach der neueren BSG-Rechtsprechung sollen die Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung auf ein Minimum begrenzt sein. Danach kann es ausreichen, wenn das Jobcenter die Bruttowarmmiete nennt, ohne einzelne Bestandteile aufzuschlüsseln. Zudem müssen die genannten Werte nach der im Urteil dargestellten Linie nicht zwingend auf einem schlüssigen Konzept beruhen.

Selbst wenn die Angaben inhaltlich nicht „absolut richtig“ sind, soll das die Wirksamkeit der Aufforderung nicht automatisch ausschließen; eine spätere Korrektur beziehungsweise Nachbesserung bleibt denkbar. In diesem Zusammenhang stellt das BSG nach dieser Lesart die Eigenverantwortlichkeit von Leistungsberechtigten stärker in den Vordergrund.

Gericht betont: Kein zusätzlicher Schutz bei jahrelanger Begrenzung ohne Umzug

Besonders deutlich wird die Entscheidung dort, wo das Gericht auf Konstellationen eingeht, in denen Betroffene über einen langen Zeitraum ohnehin nur die auf Angemessenheitswerte begrenzten Unterkunftskosten erhalten, aber dennoch nicht umziehen.

Leistungsbezieher, die – wie im Fall der Klägerin – seit Jahren nur gekappte KdU bekommen und trotzdem keinen Wohnungswechsel vornehmen, benötigen nach dieser Sichtweise keinen zusätzlichen Schutz durch immer neue, wiederholte Kostensenkungsaufforderungen.

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Fazit: Nachträgliche Festlegung kann reichen

Im Ergebnis gilt: Eine nachträgliche Festlegung der Angemessenheitsgrenze kann für die Kostensenkungsaufforderung unschädlich sein, wenn Daten vorhanden sind, die die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ermöglichen. Auch hier verweist die Argumentation auf das BSG-Urteil vom 28.02.2024 (Az. B 4 AS 18/22 R).

Einordnung von Detlef Brock: Warnung vor härterer Praxis 2026

Detlef Brock, Sozialrechtsexperte und Redakteur, wertet die Linie als schlechte Nachricht für Leistungsbezieher und als möglichen Vorgeschmack auf das, was Betroffene im Jahr 2026 erwarten könnten. Er sieht die Gefahr, dass sich die Lage für viele zuspitzt und am Ende vor allem Elend und Wohnungsnot zunehmen.

Was Betroffene tun können: Angemessenheit gerichtlich prüfen lassen

Trotzdem ist aus seiner Sicht nicht alles verloren. Entscheidend bleibt der Streit über die materielle Richtigkeit der Angemessenheitsgrenze. Grundsätzlich wird die Frage, ob die Einschätzung des Jobcenters zur Angemessenheit zutrifft, dort geklärt, wo es um die abstrakte Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht.

Praktisch bedeutet das: Wer die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten nicht für richtig hält, muss selbst aktiv werden und die Mietkosten gerichtlich überprüfen lassen.

Ausnahme: Wohnungssuche war unmöglich wegen grob unzutreffender Daten

Als besondere Ausnahme nennt Brock den Fall, dass die vom Jobcenter mitgeteilten Daten derart unzutreffend sind, dass Leistungsberechtigte gerade deshalb keine angemessene Wohnung finden können. Dann kann ausnahmsweise eine Unmöglichkeit der Wohnungssuche vorliegen. Er verweist dazu auf das BSG-Urteil vom 19.02.2009 (Az. B 4 AS 30/08 R). Auch in dieser Konstellation müsse letztlich der Rechtsweg beschritten werden.

Blick auf die Neue Grundsicherung ab Sommer 2026: Entlastung fraglich

Ob die Neue Grundsicherung ab Sommer 2026 die Jobcenter bei den Kosten der Unterkunft und Heizung tatsächlich entlastet und Einsparungen bringt, kann bezweifelt werden.

Es kann eher das Gegenteil erwartet werden: mehr Widersprüche in den Jobcentern, mehr Klagen vor den Gerichten – und damit einen deutlich steigenden Personalbedarf. Gleichzeitig werde die Fehleranfälligkeit zur Belastung: Jobcenter müssten sehr genau arbeiten, um vor Gericht keine Niederlagen zu riskieren.