Perspektiv- und motivationslose geistig behinderte Menschen können im Einzelfall Anspruch auf Finanzierung einer sogenannten Persönlichen Zukunftsplanung (PZP) durch externe Fachkräfte haben. Die Eingliederungshilfe kann hierfür auch dann zahlen, wenn eine Betroffene mit Trisomie 21 die Maßnahme eher ablehnt, entschied das Sozialgericht Augsburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2026 (Az.: S 3 SO 96/24). Denn es müsse berücksichtigt werden, dass entsprechende Betroffene nicht oder nur eingeschränkt über die Fähigkeit verfügen, „zum eigenen Besten zu entscheiden“.
Der konkrete Fall
Bei der von ihren Eltern vertretenen Klägerin besteht eine Trisomie 21. Sie lebt in einer Wohngruppe. Nach Beendigung ihrer Schule arbeitete sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Doch nach dem ersten Corona-Lockdown im Jahr 2020 lehnte die Frau immer mehr die Arbeit oder auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten ab. Die Eltern oder auch das Personal der Wohngruppe konnten die junge Frau nicht dazu bringen, dass sie sich nicht mehr hängenlässt.
Die Eltern beantragten daraufhin beim zuständigen Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für eine PZP im Umfang von 15 Stunden zu je 64 Euro. Dabei werden Betroffene von externen Fachkräften unterstützt, eigene Ziele zu finden und diese umzusetzen. Ihre Tochter verweigere die Arbeit und verbringe ihre Tage fast nur noch in ihrem Wohngruppenzimmer, klagten die als Betreuer eingesetzten Eltern.
Der Eingliederungshilfeträger lehnte die Kostenübernahme ab. Das Personal der betreuten Wohngruppe könne die junge Frau ja motivieren.
Die Eltern hielten dies angesichts des Personalmangels nicht für möglich.
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SG Augsburg: Geistig behinderte Frau muss mehr motiviert werden
Das Sozialgericht urteilte, dass die Klägerin die Finanzierung der PZP beanspruchen kann. Generell müssten Eingliederungshilfeleistungen zur sozialen Teilhabe erforderlich und geeignet sein. Im Streitfall habe das Wohngruppenpersonal die Klägerin nicht mehr motivieren und ihr eine konkrete Zukunftsperspektive vermitteln können.
Die Kostenübernahme einer PZP sei daher gerechtfertigt, um die Klägerin zu einer „angemessenen Teilhabe“ zu verhelfen. Zwar sei grundsätzlich Voraussetzung, dass dies auch dem Wunsch der Betroffenen entspricht.
Die Klägerin habe auch erklärt, dass sie nicht arbeiten wolle. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass bei einer Trisomie 21 nur „sehr bedingt“ auf den geäußerten Wunsch der Klägerin abgestellt werden könne. Denn es müsse bei dieser Behinderung beachtet werden, „dass die Fähigkeit, zum eigenen Besten zu entscheiden, hier nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben ist“, urteilte das Sozialgericht. Die veranschlagten Kosten für die PZP befänden sich zudem im angemessenen Rahmen. fle



