Schwerbehinderung: Krankenkasse und Gericht einig: Freude ist kein Anspruchsgrund

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Ein schwerbehinderter Mann lebt im Wohnheim, sein Vater ist sein Betreuer. Er fährt gern Fahrrad – und beantragt bei der Krankenkasse ein Therapiedreirad mit Elektroantrieb. Die Begründung: Es mache ihm Freude, es tue ihm gut, er wolle sich draußen bewegen. Das Sozialrecht sieht das nüchtern anders.

Die Freude am Fahren ist kein Leistungsgrund. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das jetzt bestätigt – und dabei die Grenzen zwischen medizinischem Hilfsmittel, Behinderungsausgleich und Freizeitgestaltung klar gezogen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25.08.2025 (L 6 VK 2257/23) entschieden, dass ein schwerbehinderter Erwachsener, der in einem Wohnheim lebt, keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiefahrrad (Dreirad) mit Hilfsmotor (Pedelec) hat, wenn das einzige Argument die Freude am Fahrradfahren ist. Das klingt zunächst hart. Es ist aber rechtlich konsequent.

Drei mögliche Anspruchsgrundlagen – alle gescheitert

Wenn ein schwerbehinderter Mensch ein Hilfsmittel begehrt, gibt es im Wesentlichen drei Wege: die Krankenversicherung nach § 33 SGB V, den Behinderungsausgleich über § 84 SGB IX in Verbindung mit den Teilhabeleistungen, sowie die Eingliederungshilfe für Soziale Teilhabe nach §§ 102, 113 SGB IX. Der Kläger hat alle drei Wege versucht. Alle drei führten nicht zum Ziel.

Nach § 33 SGB V übernimmt die Krankenkasse Hilfsmittel, die entweder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Keiner dieser Tatbestände lag hier vor. Der Kläger ist in seiner Gehfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt.

Er kann sich innerhalb des Wohnheims vollständig frei und sicher bewegen, Aufstehen, Hinlegen, Stehen – das alles gelingt ihm selbstständig. Er befindet sich in gutem Allgemein- und Kräftezustand und ist nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und dem Pflegegutachten schlicht nicht mobilitätsbeeinträchtigt in dem Sinne, der einen Anspruch auf ein motorgestütztes Fortbewegungsmittel begründen würde.

Entscheidend: Er kann sogar bei guten Lichtverhältnissen ohne Begleitung selbstständig einkaufen gehen. Das Gericht hat das explizit aus den Auskünften der Werkstatt für Behinderte und des Wohnheims entnommen. Wer das liest, versteht das Ergebnis. Ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich soll eine Einschränkung kompensieren, die tatsächlich besteht. Eine fehlende Einschränkung der Mobilität lässt sich nicht ausgleichen.

Das Problem mit dem Sehen – und warum ein Fahrrad es nicht löst

Der Kläger hat eine erhebliche Sehbehinderung. Das ist der eigentliche Kern seiner Behinderung im Alltag. Er kann sich außerhalb der Wohnung nicht unbegleitet bewegen, erst recht nicht im Straßenverkehr. Das Gericht stellt fest: Dieser Einschränkung kann durch ein orthopädisches Hilfsmittel – und das Therapiefahrrad ist eines – nicht begegnet werden.

Ein Pedelec, das Geschwindigkeiten weit über 6 km/h ermöglicht, macht die Situation im Straßenverkehr nicht besser, sondern schlechter. Es ist schlicht nicht geeignet, die bestehende Einschränkung zu kompensieren – im Gegenteil.

Das Gericht zieht hier den entscheidenden Trennstrich: Das Hilfsmittel würde die Selbstständigkeit des Klägers nicht fördern, weil er es nie ohne Begleitung nutzen könnte.

Das ist der wesentliche Unterschied zu Fällen, in denen Sehbehinderung allein nicht zur Ablehnung führt – etwa beim Elektrorollstuhl, wo das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 4. Oktober 2021 – L 16 KR 423/20) ausdrücklich geurteilt hat, dass Sehbehinderung kein genereller Ablehnungsgrund ist. Im dortigen Fall ermöglichte das Hilfsmittel aber echte Selbstständigkeit. Hier nicht.

Der Kläger selbst hat im Verfahren klargestellt, dass das Therapiefahrrad ihm nicht ermöglichen soll, Einkäufe zu erledigen oder Arzttermine wahrzunehmen. Es dient schlicht der sportlichen Betätigung an der frischen Luft. Das Gericht hält dem entgegen: Dafür gibt es andere Möglichkeiten, auf die ein Betroffener zumutbar verwiesen werden kann.

BSG-Urteil 2022: Ein Argument, das nicht trug

Die Klägervertreterin hat im Verfahren auf ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Mai 2022 (B 8 SO 13/20 R) hingewiesen. Darin hatte das BSG entschieden, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten aus legitimer Freizeitgestaltung umfassen können. Das klang vielversprechend. Das LSG Baden-Württemberg folgt dieser Argumentation für den konkreten Fall dennoch nicht.

Der Grund ist präzise: Das BSG hat den Anspruch ausdrücklich auf behinderungsbedingte Mehrkosten begrenzt. Gemeint sind die Kosten, mit denen sich behinderte Menschen konfrontiert sehen, weil sie für eine bestimmte Freizeitaktivität aufgrund ihrer Behinderung mehr aufwenden müssen als Nichtbehinderte.

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Hier: Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung nicht daran gehindert, sich mit einem herkömmlichen Dreirad oder zu Fuß in seiner Freizeit zu bewegen. Er ist in der bloßen Fortbewegung behinderungsbedingt nicht beeinträchtigt. Die Sehbehinderung verhindert das selbstständige Fahren im Straßenverkehr – aber sie macht kein orthopädisches Hilfsmittel notwendig.

Ein Elektroantrieb, den er begehrt, um Steigungen besser zu bewältigen, ist kein behinderungsbedingter Mehrbedarf. Das ist ein Komfortwunsch. Das Sozialrecht finanziert Komfort nicht.

Was wäre rechtlich anders gelaufen?

Das Urteil ist kein generelles Nein zu Therapiefahrrädern. Es ist ein Nein unter den konkreten Umständen dieses Falls. Wer die Entscheidung liest, erkennt die Parameter, die einen Anspruch hätten begründen können: eine tatsächliche Mobilitätseinschränkung, ein Hilfsmittel, das Selbstständigkeit ermöglicht statt bloß begleitet zu ergänzen, ein Nahbereich, der ohne das Hilfsmittel nicht erschlossen werden kann.

Ein Pedelec wäre denkbar anspruchsbegründend, wenn jemand geheingeschränkt ist, sich damit aber – anders als zu Fuß – selbstständig in seiner Umgebung bewegen könnte. Dann käme § 33 SGB V ernsthaft in Betracht.

Auch die Eingliederungshilfe nach § 84 SGB IX als Leistung zur Sozialen Teilhabe kommt für Therapiefahrräder grundsätzlich in Frage – aber eben nur dann, wenn das Hilfsmittel echte Teilhabe ermöglicht, die ohne es nicht erreichbar wäre, und wenn behinderungsbedingte Mehrkosten tatsächlich entstehen.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wer ein Therapiefahrrad mit Hilfsmotor beantragt, sollte die Begründung sorgfältig aufbauen. Der Antrag muss ärztlich unterstützt sein und konkret benennen, welches Grundbedürfnis des täglichen Lebens durch das Hilfsmittel gesichert wird.

Die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist das klassische Argument – aber nur dann tragfähig, wenn eine entsprechende Mobilitätseinschränkung tatsächlich vorliegt und das Hilfsmittel diese Einschränkung ausgleicht.

Wird der Antrag bei der Krankenkasse abgelehnt, lohnt sich der Widerspruch – aber nur mit substanziierter Begründung. Einfaches Widersprechen ohne neue medizinische Unterlagen oder rechtliche Argumentation ändert selten etwas. Parallel sollte geprüft werden, ob ein Anspruch über den Träger der Eingliederungshilfe besteht.

Dieser ist seit Einführung des BTHG in der Regel der zuständige Rehabilitationsträger für Menschen mit wesentlicher Behinderung. Der Anspruch auf Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach § 84 SGB IX kann dort separat geltend gemacht werden.

Wer beide Wege gleichzeitig beschreitet, sollte beide Träger schriftlich und fristwahrend informieren. Das vermeidet Zuständigkeitsgerangel, das sonst leicht Monate kostet.

Fazit

Das LSG Baden-Württemberg hat hier kein schlechtes Urteil gesprochen – es hat ein konsequentes. Die Entscheidung zeigt, wo die Grenzen des sozialrechtlichen Hilfsmittelanspruchs liegen: Sie enden dort, wo kein Ausgleich einer tatsächlichen Einschränkung stattfindet, sondern wo ein Wunsch nach einer bestimmten Form der Freizeitgestaltung mit Sozialrecht finanziert werden soll.

Das eine ist Rehabilitation. Das andere ist etwas anderes. Wer einen Antrag auf ein Therapiefahrrad stellt, tut gut daran, diesen Unterschied in jedem Satz der Begründung sichtbar zu machen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2025 – L 6 VK 2257/23; BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 13/20 R; BSG, Urteile vom 18. April 2024 – B 3 KR 14/23 R, B 3 KR 7/23 R und B 3 KR 13/22 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – L 16 KR 423/20