Schwerbehinderung: Augen funktionieren noch – trotzdem Merkzeichen “H” nach Urteil

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Ein Mann kann medizinisch noch sehen – und trotzdem im Alltag nahezu nichts erkennen. Genau mit diesem Widerspruch musste sich das Bayerische Landessozialgericht beschäftigen. Der Kläger litt unter einem massiven Augenlidkrampf. Seine Augen selbst verfügten noch über eine messbare Sehschärfe. Doch ohne seine Hände konnte er die Lider kaum öffnen.

Das Gericht sprach ihm deshalb das Merkzeichen H zu. Entscheidend sei nicht allein der gemessene Visus. Auch eine andere Funktionsstörung kann einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommen. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 3 SB 53/23.

Um etwas zu sehen, musste er seine Augen mit den Fingern öffnen

Der 1953 geborene Mann litt seit Jahren unter einem fortschreitenden Blepharospasmus. Dabei verkrampft die Muskulatur der Augenlider unwillkürlich. Bei ihm betraf die Erkrankung beide Augen.

Die Krämpfe wurden so stark, dass er seine Lider bei normaler Raumbeleuchtung nicht mehr spontan öffnen konnte. Wollte er sich orientieren, lesen oder einen Gegenstand erkennen, musste er ein Augenlid mit den Fingern hochziehen. Selbst das gelang nur für kurze Zeit. Eine Behandlung mit Botulinum-Toxin brachte keinen wesentlichen dauerhaften Erfolg.

Bei einer augenärztlichen Untersuchung zeigte sich die ungewöhnliche Situation besonders deutlich: Der Mann öffnete beim Gehen seine Lider mit den Fingern, um den Weg zu erkennen. Hielt er die Augen mechanisch offen, konnte er Gegenstände sicher entgegennehmen.

Die gemessene Sehschärfe sprach zunächst gegen ihn

Genau hier entstand der Streit mit dem Versorgungsamt. Bei geöffneten Augen erreichte der Kläger rechts eine Sehschärfe von 0,16 und links von 0,2. Spätere Messungen ergaben sogar 0,3 beziehungsweise 0,25.

Diese Werte liegen deutlich oberhalb der Grenze für Blindheit. Das Problem saß also nicht in erster Linie im eigentlichen Sehen. Der Mann konnte durchaus sehen, sobald er die Augen geöffnet bekam.

Nur konnte er genau das aufgrund des massiven Lidkrampfs nicht zuverlässig aus eigener Kraft.

Das Versorgungsamt erkannte schließlich einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B und RF an. Das Merkzeichen H verweigerte die Behörde jedoch.

Sozialgericht lehnte Merkzeichen H zunächst ab

Auch vor dem Sozialgericht Augsburg scheiterte der Mann zunächst. Das Gericht argumentierte, dass er die Funktion seiner Augen nicht vollständig verloren habe. Wenn er die Lider mit der Hand öffnete, konnte er sich orientieren, Menschen und Gegenstände erkennen und für kurze Zeit lesen.

Deshalb liege weder Blindheit noch eine ausreichend schwere Sehbehinderung vor. Auch für das Merkzeichen H sah das Sozialgericht keinen ausreichenden Hilfebedarf. Der Mann ging in Berufung.

LSG schaut nicht nur auf den Augapfel

Das Bayerische Landessozialgericht wählte einen anderen Ansatz. Die Richter stellten klar, dass eine hochgradige Sehbehinderung nicht ausschließlich aufgrund einer bestimmten Sehschärfe oder Gesichtsfeldeinschränkung entstehen kann.

Auch andere Störungen können das Sehvermögen funktionell so stark beeinträchtigen, dass sie einer hochgradigen Sehbehinderung gleichkommen. Das spielte dem Kläger in die Karten.

Sein Blepharospasmus beeinträchtigte zwar nicht unmittelbar die Fähigkeit der Augen, Bilder wahrzunehmen. Der Krampf verhinderte jedoch, dass er die Augen überhaupt benutzen konnte.

Das Gericht betrachtete deshalb nicht nur das Auge selbst. Zum Sehapparat gehören auch die Augenlider als Schutz- und Hilfsorgane.

Nicht blind – aber hochgradig sehbehindert

Das LSG ging dabei nicht so weit, den Mann rechtlich als blind einzustufen.Er konnte seine Lider schließlich für kurze Zeit mit den Fingern öffnen. Dann konnte er sich räumlich orientieren, Gegenstände erkennen und greifen oder kurz lesen.

Trotzdem erreichten die Folgen des Blepharospasmus nach Ansicht der Richter den Schweregrad einer hochgradigen Sehbehinderung.

Ein Betroffener muss nicht zwingend eine Sehschärfe von höchstens 0,05 erreichen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze erfassen auch andere Störungen der Sehfunktion, wenn diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleich schwer wiegen.

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Zwei freie Hände wurden für den Mann zum Problem

Besonders plastisch schilderte das Gericht, warum der Kläger im täglichen Leben erheblich eingeschränkt war. Zum Essen braucht ein Mensch häufig beide Hände. Der Kläger konnte dann aber nicht gleichzeitig ein Augenlid mit der Hand offenhalten. Er musste Mahlzeiten deshalb praktisch ohne visuelle Orientierung bewältigen.

Ähnliches galt beim Anziehen. Sobald er beide Hände für Kleidungsstücke benötigte, konnte er kein Lid mehr hochziehen.

Auch Duschen oder Baden bereitete Probleme. Seine Hände brauchte er für die Körperpflege – und konnte sie deshalb nicht gleichzeitig einsetzen, um überhaupt sehen zu können.

Seine Ehefrau schilderte dem Gericht, dass sie Kleidung für ihn herrichtete und Mahlzeiten mundgerecht vorbereitete. Außerdem unterstützte sie ihn bei Tätigkeiten zur Freizeitgestaltung und geistigen Beschäftigung.

Selbstständiger Toilettengang schließt Merkzeichen H nicht aus

Die Behörde hatte unter anderem darauf verwiesen, dass sich der Mann zu Hause noch orientieren konnte und Körperpflege sowie Toilettengänge teilweise selbstständig bewältigte. Das überzeugte das LSG nicht.

Das Merkzeichen H hängt nicht ausschließlich davon ab, ob jemand Hilfe beim Waschen oder beim Toilettengang braucht. Die Richter müssen auch Ernährung, Mobilität, Kommunikation, geistige Anregung und weitere regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen berücksichtigen.

Beim Kläger führte gerade die Kombination aus Sehen und Handgebrauch zum Problem: Wollte er sehen, musste er mindestens eine Hand für sein Augenlid verwenden. Brauchte er beide Hände für eine Tätigkeit, verlor er gleichzeitig seine visuelle Orientierung.

Auch Pflegegrad 2 verhinderte Merkzeichen H nicht

Der Mann verfügte lediglich über Pflegegrad 2. Auch das sprach nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Merkzeichen H. Pflegegrad und Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht folgen nicht vollständig denselben Kriterien.

Bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung nehmen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze regelmäßig Hilflosigkeit an. Das Gericht sah im Fall des Klägers keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Deshalb verpflichtete das LSG die Behörde, das Merkzeichen H rückwirkend ab dem 22. Juni 2021 festzustellen.

Urteil ist auch für andere Funktionsstörungen wichtig

Die Bedeutung der Entscheidung reicht über den seltenen Blepharospasmus hinaus. Behörden dürfen sich bei der Beurteilung einer Sehbehinderung nicht ausschließlich an einzelnen Messwerten festhalten. Entscheidend bleibt, wie stark eine gesundheitliche Störung das Sehvermögen funktionell tatsächlich beeinträchtigt.

Ein Mensch kann auf dem Papier eine deutlich bessere Sehschärfe als ein hochgradig Sehbehinderter besitzen und trotzdem im täglichen Leben vergleichbar eingeschränkt sein. Genau diese funktionale Betrachtung verlangt das LSG.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung seiner Auslegung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

FAQ zum Merkzeichen H bei starker Sehbehinderung

Muss ich blind sein, um wegen einer Sehbehinderung das Merkzeichen H zu bekommen?

Nein. Auch eine hochgradige Sehbehinderung kann die Voraussetzungen des Merkzeichens H erfüllen. Dabei können neben einer stark verminderten Sehschärfe auch andere funktionell gleich schwere Störungen des Sehvermögens berücksichtigt werden.

Kann das Amt H ablehnen, obwohl ein GdB von 100 wegen der Augen besteht?

Ein GdB von 100 führt nicht bei jeder Erkrankung automatisch zum Merkzeichen H. Bei einer hochgradigen Sehbehinderung sehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze jedoch grundsätzlich die Annahme von Hilflosigkeit vor. Entscheidend bleiben Art und Auswirkungen der konkreten Funktionsstörung.

Spielt der Pflegegrad für das Merkzeichen H eine entscheidende Rolle?

Nein. Pflegegrad und Merkzeichen H folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger lediglich Pflegegrad 2 und erhielt trotzdem das Merkzeichen H.

Quellenverzeichnis

Bayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 3 SB 53/23. (Gesetze Bayern)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2 – Versorgungsmedizinische Grundsätze.
Bundesministerium der Justiz: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Nachteilsausgleiche.
Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Voraussetzungen der Hilflosigkeit und Behinderten-Pauschbeträge.