Ein außergewöhnlicher Fall beschäftigte das Sozialgericht Mannheim. Ein Mann, der bereits zwölf Jahre einen Grad der Behinderung von 100 anerkannt hatte, begehrte außerdem einen Einzelgrad der Behinderung für eine Funktionsbeeinträchtigung im Sprunggelenk mit einem Einzelgrad von 30 sowie die Anerkennung des Merkzeichens G für eine erhebliche Gehbehinderung. Die Richter wiesen die Klage als unbegründet ab. (S 2 SB 838/19)
Chronische Psychose und GdB 100
Der Betroffene leidet an einer chronischen schizophrenen Psychose. Seit Dezember 2005 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 wegen dieser Erkrankung festgestellt.
Der Betroffene fordert das Merkzeichen G
Er beantragte mehrfach beim Landratsamt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen (in der Jahren 2004, 2011, 2012 und 2015). Dieses Merkzeichen definiert eine erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Es berechtigt zu Nachteilsausgleichen wie kostenloser Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder einer ermäßigten KFZ-Steuer. Das Landratsamt lehnte sein Begehren jedesmal ab.
Schreiben an Landtag und Bundestag
Im Dezember 2018 verlangte er zudem die Anerkennung der Funktionsbeeinträchtigungen im rechten Sprunggelenk mit einem Einzel-GdB von 30, mindestens aber von 20. Dieses Begehren schickte er unter anderem an die Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages und des Landtages von Baden-Württemberg.
Landratsamt lehnt Feststellung eines Einzelgrades der Behinderung ab
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte den Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung ab. Es begründete diese Ablehnung damit, dass ein Grad der Behinderung von 100 bereits anerkannt sei, und deswegen sei kein Feststellungsverfahren mehr durchzuführen.
Der Betroffene legte Widerspruch ein, und das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch zurück. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Mannheim, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Kläger erscheint nicht zur Verhandlung
Vor dem Sozialgericht wiederholte der Betroffene seine Forderungen nach einem Einzelgrad der Behinderung von 30 wegen seines Sprunggelenks in Verbindung mit der Anerkennung des Merkzeichens G.
Das Gericht entschied, obwohl für den Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschien. Dies war möglich, weil der Betroffene mit Hinweis darauf per Post ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.
Klage wegen Merkzeichen G ist unzulässig
Hinsichtlich der Anerkennung des Merkzeichens G erklärten die Richter die Klage für unzulässig. Der Betroffene sei hier nicht klagebefugt, da keine negative Verwaltungsentscheidung vorliege, gegen die er sich wehren könne. Eine Verletzung subjektiver Rechte komme nicht in Betracht, weil keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorhanden sei.
Kein Anspruch auf Feststellung eines Einzelgrades der Behinderung
Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Es gebe keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf die Feststellung eines Einzelgrades der Behinderung. Dabei beriefen sich die Richter auf mehrere Urteile des Bundessozialgerichts (B 9/9aRVs 2/92; 9RVs 15/96).
Erklärung zum Grad der Behinderung
Behinderungen werden in Zehnerstufen auf einer Skala von 10 bis 100 nach ihrer Schwere bewertet. 10 ist die leichteste Behinderung, und 100 der höchste Grad. Es kann für niemanden einen Grad der Behinderung über 100 geben, was bei einem zusätzlichen Einzelgrad von 30 der Fall wäre.
Zwar kann auf Antrag des Betroffenen eine Neufeststellung des Grades der Behinderung gefordert und durchgeführt werden (und ebenso auf Initiative der zuständigen Behörde). Aber dabei wird der Gesamtgrad der Behinderung geprüft und bewertet und nicht nur ein Einzelgrad einer bestimmten Funktionsbeeinträchtigung.




