Eine polnische Staatsangehörige mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 lebt seit Jahren bei ihrer Mutter in Deutschland. Die Ausländerbehörde wollte ihr dennoch das Freizügigkeitsrecht absprechen – mit Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die zentralen Teile des Bescheids aufgehoben, weil die Behörde den Fall nicht sauber aufgeklärt und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte (VG Würzburg, Urteil vom 19.09.2022 – W 7 K 21.190).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Die Klägerin ist 1978 geboren, polnische Staatsangehörige und seit ihrer Geburt geistig behindert (GdB 100). Sie kann ihre Grundbedürfnisse nicht selbstständig absichern und ist auf Betreuung angewiesen.
Aus Polen nach Deutschland und zurück
Sie war schon 2008 einmal als Familienangehörige ihrer Mutter in Deutschland gemeldet, kehrte aber später nach Polen zurück. Als ihr Vater schwer erkrankte und selbst hilfebedürftig wurde, kam sie im Juni 2013 wieder nach Deutschland und zog zur Mutter.
Grundsicherung und Kindergeld
Finanziell erhielt die Klägerin Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII) und später auch Kindergeld. Die Krankenbehandlung wurde über eine besondere Regelung organisiert, weil nach Angaben der Behörde weder Familienversicherung noch Pflichtversicherung griffen.
Was entschied die Ausländerbehörde?
Die Behörde stellte im Januar 2021 fest, dass die Klägerin keine Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU habe. Begründung: keine ausreichenden Existenzmittel, kein ausreichender Krankenversicherungsschutz, vollständige Finanzierung über Sozialhilfe.
Behörde sieht kein Recht auf Zuzug wegen Volljährigkeit
Außerdem meinte die Behörde: Die Klägerin sei nicht als Familienangehörige ihrer Mutter anzusehen, weil sie beim erneuten Zuzug 2013 bereits 35 Jahre alt gewesen sei und Unterhalt vor dem Zuzug nicht von der Mutter, sondern vom Vater in Polen geleistet worden sei.
Folge: Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und zusätzlich ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Warum hat das Gericht den Bescheid aufgehoben?
Das Gericht stellte fest: Die Entscheidung hält bereits wegen Ermessensfehlern nicht stand – unabhängig davon, ob die Klägerin möglicherweise sogar schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben könnte.
Familienangehörige trotz Volljährigkeit
Das Gericht ging im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin Familienangehörige ihrer Mutter sein kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU). Entscheidend ist bei volljährigen Kindern nicht das Alter, sondern ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis („Unterhalt“).
Unterhalt kann auch Naturalunterhalt bedeuten
Unterhalt kann auch durch Naturalunterhalt erfolgen, also z.B. Unterkunft, Betreuung, Alltagshilfe – und muss nicht zwingend schon im Herkunftsland erbracht worden sein. Die Mutter hatte die Klägerin nach dem Zuzug wieder in den Haushalt aufgenommen, unterstützte sie regelmäßig und war später auch rechtliche Betreuerin.
Unterhaltsbedarf bestand
Gerade wegen der schweren geistigen Behinderung nahm das Gericht an, dass ein Unterhaltsbedarf bestand und die Mutter durch geldwerte Hilfeleistungen diesen Bedarf (mit) deckte.
Behörde hat nicht sauber ermittelt, ob Daueraufenthaltsrechte bestehen
Wenn die Klägerin Familienangehörige ist, musste die Behörde ernsthaft prüfen, ob:
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- die Mutter (als EU-Bürgerin) womöglich bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach EU-Freizügigkeitsrecht), und
- die Klägerin daraus abgeleitet ebenfalls ein Aufenthaltsrecht bzw. später ein eigenes Daueraufenthaltsrecht erlangt haben könnte.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Behörde hier nicht ausreichend aufgeklärt – zum Beispiel zur früheren Erwerbstätigkeit der Mutter und zu Zeiten, in denen sie trotz Unterbrechungen weiterhin freizügigkeitsberechtigt sein konnte.
Die Behörde hat das Familienleben und die Beistandsgemeinschaft zu gering gewichtet
Besonders deutlich wurde das Gericht beim Schutz von Familie und Privatleben: Die Beziehung zwischen Mutter und schwerbehinderter Tochter fällt unter Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
Die Behörde hatte zwar erwähnt, dass die Klägerin bei der Mutter wohnt. Aber sie hat nach Auffassung des Gerichts nicht wirklich berücksichtigt, was die Folge der Entscheidung wäre: Trennung der Beistandsgemeinschaft, obwohl die Klägerin auf die Unterstützung angewiesen ist.
Keine Ausreisepflicht der Mutter
Die Behörde hatte lapidar argumentiert, die Mutter könne ja „freiwillig nach Polen zurückkehren“. Das hielt das Gericht für nicht ausreichend: Die Mutter war nicht ausreisepflichtig – eine „Mit-Ausreise“ ist nicht ohne Weiteres zumutbar.
Betreuung in Polen war nicht konkret geprüft
Die Behörde verwies pauschal darauf, dass die Familie in Polen dann „halt die Betreuung organisieren“ müsse – ggf. auch über eine internatsähnliche Unterbringung. Das genügte dem Gericht nicht: Solche Folgen und Risiken unterhalb eines Abschiebungsverbots müssen im Ermessen nachvollziehbar ermittelt und abgewogen werden.
Was bedeutet das Urteil praktisch?
- Bei schwerbehinderten, betreuungsbedürftigen EU-Bürgern kann ein Aufenthaltsrecht über die Familie bestehen – auch wenn die Person volljährig ist.
- Sozialleistungsbezug ist nicht automatisch das Ende der Freizügigkeit, vor allem wenn familiäre Abhängigkeit und Betreuung eine zentrale Rolle spielen.
- Ausländerbehörden müssen bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU sehr sorgfältig ermitteln und Grundrechte (Familie/Privatleben) ernsthaft abwägen.
Gericht hebt Aufenthaltsverbot auf
Zusätzlich wichtig: Das Gericht hob auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf – und wies darauf hin, dass es für genau diese Konstellation (Verlust-/Nichtbestehen-Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU) keine passende Rechtsgrundlage für ein solches Verbot gibt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt Freizügigkeit auch für volljährige Kinder?
Ja, wenn sie als „Familienangehörige“ gelten – etwa als erwachsene Kinder, denen tatsächlich Unterhalt gewährt wird und die abhängig sind.
Was zählt als „Unterhalt“ im Freizügigkeitsrecht?
Nicht nur Geld. Auch Unterkunft, regelmäßige Betreuung und Alltagshilfe (Naturalunterhalt) können Unterhalt sein.
Spielt der Sozialhilfebezug eine Rolle?
Ja, er kann ein Faktor sein. Aber er beendet Freizügigkeit nicht automatisch – vor allem nicht, wenn ein Aufenthaltsrecht über Familienangehörige besteht und echte Abhängigkeit vorliegt.
Muss die Behörde prüfen, ob ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist?
Ja. Wenn 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (nach EU-Regeln) vorliegen, kann ein Daueraufenthaltsrecht entstehen – das schränkt spätere Verlustfeststellungen stark ein.
Warum war die Entscheidung der Behörde hier rechtswidrig?
Weil sie wichtige Punkte nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat: Familienangehörigenstatus, mögliche Daueraufenthaltsrechte, Folgen einer Trennung von Mutter und betreuungsbedürftiger Tochter sowie die reale Betreuungslage im Herkunftsland.
Fazit
Das VG Würzburg macht klar: Bei schwerbehinderten EU-Bürgern, die im Alltag auf die Unterstützung eines Familienmitglieds angewiesen sind, reicht ein pauschaler Verweis auf Sozialhilfebezug nicht aus, um Freizügigkeit zu verneinen und Ausreise/Abschiebung anzuordnen.
Behörden müssen sauber ermitteln, mögliche Daueraufenthaltsrechte prüfen und den Schutz von Familie und Beistandsgemeinschaft ernsthaft in die Ermessensentscheidung einstellen.




