Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
Die bloße „helfende Unterstützung“ nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX reicht dafür nicht aus, weil die AU-Pflichten alle Beschäftigten gleichermaßen betreffen und kein spezifischer Bezug zur Schwerbehinderung erkennbar ist (LArbG München, Beschluss vom 05.12.2024 – 3 TaBV 56/24).
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: AU per Dienstmail an HR weitergeleitet
In dem Betrieb in Y. arbeiten 350 bis 400 Beschäftigte, darunter gut 50 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen. Wer arbeitsunfähig ist, kann die Bescheinigung in einen HR-Briefkasten werfen, in der Personalabteilung abgeben oder per Post beziehungsweise E-Mail an HR schicken.
Im März 2023 leitete die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auf Bitten eines erkrankten gleichgestellten Arbeitnehmers dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abends per dienstlichem E-Mail-Account an die Personalabteilung weiter.
Der Arbeitgeber reagierte mit einer Abmahnung, weil das eine private Botentätigkeit sei und keine Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Später wurde die Abmahnung aus der Personalakte entfernt.
Was die Schwerbehindertenvertretung beantragt hat
Die Schwerbehindertenvertretung wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 178 Abs. 1 SGB IX berechtigt sei, AU-Bescheinigungen schwerbehinderter Menschen an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Zusätzlich verlangte sie, dem Arbeitgeber zu untersagen, der Vertrauensperson diese Unterstützung per dienstlicher IT zu verbieten, und beantragte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld.
Das Arbeitsgericht München gab den Anträgen zunächst statt. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein.
Warum das LArbG den Arbeitgeber bestätigt hat
Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss der Vorinstanz abgeändert und die Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Zwar könne man den Streit über den Umfang der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich per Feststellungsantrag klären, weil es um ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten geht.
Inhaltlich sei aus § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aber nicht ableitbar, dass die Schwerbehindertenvertretung als Botin AU-Bescheinigungen weiterleiten muss oder darf.
Das Gericht hat betont, dass „beratend und helfend zur Seite stehen“ nicht isoliert zu lesen ist, sondern im Zusammenhang mit den Kernaufgaben steht, nämlich der Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und der Vertretung ihrer Interessen.
Hilfeleistungen der Schwerbehindertenvertretung sollen dort ansetzen, wo eine Angelegenheit schwerbehinderte Menschen spezifisch betrifft und Benachteiligungen ausgleicht. Die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, treffe aber schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Beschäftigte grundsätzlich in gleicher Weise.
AU-Nachweis: Kein besonderer Schwerbehindertenbezug erkennbar
Das Gericht hat darauf abgestellt, dass im Betrieb mehrere praktikable Wege existieren, um eine AU-Bescheinigung an HR zu übermitteln. Es war für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb ein Beschäftigter die AU zwar an die Schwerbehindertenvertretung mailen können soll, aber nicht an die Personalabteilung.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Zusätzlich spielte eine Rolle, dass die Nachweispflicht für viele Beschäftigte seit 2023 durch das elektronische Verfahren ersetzt wurde und es bei Papier-AU nur noch um Sonderfälle oder Störungen geht. Auch daraus ergab sich für das Gericht kein Ansatzpunkt, die Botentätigkeit als gesetzliche Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung einzuordnen.
Folgen der Entscheidung für den Unterlassungsantrag
Wenn das Weiterleiten von AU-Bescheinigungen keine Amtstätigkeit nach § 178 Abs. 1 SGB IX ist, darf der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung diese Tätigkeit in ihrer Funktion untersagen. Damit fehlte auch die Grundlage für den Unterlassungsanspruch und die beantragte Ordnungsgeldandrohung.
Was Beschäftigte daraus mitnehmen können
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Schwerbehindertenvertretung nie helfen darf, wenn ein schwerbehinderter Mensch Unterstützung braucht. Das Gericht hat aber die Grenze gezogen: Eine allgemeine Botentätigkeit ohne spezifischen Zusammenhang zur Schwerbehinderung zählt nicht automatisch zu den gesetzlichen Aufgaben.
Wer Unterstützung bei formalen Pflichten braucht, muss sich deshalb darauf einstellen, dass das nicht zwingend als „Amtshandlung“ über die Schwerbehindertenvertretung läuft, vor allem nicht unter Nutzung dienstlicher IT.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Darf die Schwerbehindertenvertretung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an den Arbeitgeber weiterleiten?
Nach dem Beschluss des LArbG München grundsätzlich nicht als gesetzliche Aufgabe nach § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wenn es nur um eine Botentätigkeit ohne spezifischen Bezug zur Schwerbehinderung geht.
Warum zählt das Weiterleiten der AU nicht als „helfende Unterstützung“ der Schwerbehindertenvertretung?
Weil die AU-Nachweispflichten alle Beschäftigten gleichermaßen betreffen und damit kein besonderer Nachteilsausgleich für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen erkennbar ist.
Gilt das auch, wenn ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Einschränkung Hilfe braucht, um die AU fristgerecht einzureichen?
Das Gericht hat betont, dass ein konkreter schwerbehindertenspezifischer Bedarf nicht dargelegt war. Wenn jemand wegen einer Behinderung nachweislich nicht in der Lage ist, die AU selbst zu übermitteln, kann das rechtlich anders zu prüfen sein, ist hier aber nicht entschieden worden.
Darf der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung diese Weiterleitung ausdrücklich untersagen?
Ja, wenn es keine Amtstätigkeit nach § 178 SGB IX ist. Dann kann der Arbeitgeber die Nutzung dienstlicher Mittel für diese Botentätigkeit untersagen, ohne damit die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung unzulässig zu behindern.
Was ist für Betroffene praktisch der beste Weg, die AU sicher einzureichen?
Die vom Arbeitgeber vorgesehenen Wege nutzen, zum Beispiel Einwurf bei HR mit Eingangsbestätigung, Abgabe in der Personalabteilung oder Übermittlung per Post beziehungsweise E-Mail, sofern das im Betrieb erlaubt ist.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht München stellt klar, dass § 178 Abs. 1 SGB IX keine Blankovollmacht für jede Form praktischer Hilfe im Alltag ist. Die Schwerbehindertenvertretung darf nicht allein wegen ihres allgemeinen Unterstützungsauftrags als Botin für AU-Bescheinigungen auftreten, wenn keine besondere schwerbehindertenspezifische Betroffenheit vorliegt.
Damit stärkt das Gericht die Abgrenzung zwischen Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und privater Unterstützung einzelner Beschäftigter.




