Schwerbehindert nach Unfall: Entschädigung muss trotzdem versteuert werden

Lesedauer 4 Minuten

Viele Betroffene glauben, dass eine hohe Schadensersatzzahlung nach einem schweren Unfall grundsätzlich steuerfrei ist. Genau das stimmt aber nicht. Denn steuerlich kommt es sehr genau darauf an, welchen Schaden die Zahlung eigentlich ausgleichen soll.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dazu eine für Betroffene wichtige Entscheidung getroffen: Wird Geld ausdrücklich als Ersatz für entgehendes Erwerbseinkommen gezahlt, kann diese Leistung steuerpflichtig sein – selbst dann, wenn die verletzte Person vor dem Unfall noch gar nicht gearbeitet hat. (3 K 1497/18)

Worum es in dem Fall ging

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die als Kind Opfer eines schweren Unfalls geworden war und seitdem unter irreversiblen Folgeschäden lebt. Der Grad der Behinderung lag bei 100, hinzu kamen die Merkzeichen G und H.

Nach langen Auseinandersetzungen mit der Versicherung des Unfallverursachers erhielt sie verschiedene Entschädigungsleistungen. Dazu gehörten unter anderem Beträge für einen Haushaltsschaden, einen Betreuungsschaden, einen Rentenminderungsschaden und außerdem eine besonders hohe Zahlung von 695.094 Euro, die ausdrücklich als Verdienstausfall bezeichnet wurde.

Genau um diese Summe stritten die Beteiligten. Die Frau war der Auffassung, dass diese Zahlung nicht steuerbar sei. Das Finanzamt sah das anders – und bekam vor dem Finanzgericht recht.

Der entscheidende Punkt: Nicht jede Schadensersatzzahlung ist steuerfrei

Das Gericht hat sehr klar zwischen verschiedenen Arten von Ersatzleistungen unterschieden. Geld für Schmerzensgeld, Arztkosten, Heilungskosten oder andere unfallbedingte Mehraufwendungen ist steuerlich anders zu behandeln als eine Zahlung, die den Ausfall von Einkommen ersetzen soll.

Genau hier liegt die eigentliche Brisanz der Entscheidung. Denn sobald eine Zahlung nicht nur einen immateriellen Schaden oder zusätzliche Belastungen ausgleicht, sondern als Ersatz für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen gedacht ist, kommt eine Steuerpflicht in Betracht.

Mit anderen Worten: Entscheidend ist nicht, dass Geld wegen eines Unfalls fließt. Entscheidend ist, wofür dieses Geld gezahlt wird.

Das Gericht stellte auf den Zweck der Zahlung ab

Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Sache im konkreten Fall eindeutig. Die umstrittene Leistung war in den Unterlagen ausdrücklich als Verdienstausfall bezeichnet worden.

Außerdem war sie sauber von anderen Ersatzleistungen wie Haushaltsschaden, Betreuungsschaden und Rentenminderungsschaden getrennt.

Für das Gericht war damit klar: Diese Zahlung sollte gerade nicht Schmerzensgeld sein. Sie sollte auch nicht bloß allgemeine Nachteile ausgleichen. Sie sollte vielmehr das Erwerbseinkommen ersetzen, das die Klägerin ohne den Unfall später voraussichtlich hätte erzielen können.

Genau deshalb sah das Gericht die Voraussetzungen für eine steuerpflichtige Entschädigung als erfüllt an.

Auch fiktives Erwerbseinkommen kann steuerlich zählen

Besonders bemerkenswert an dem Urteil ist ein Punkt, den viele Betroffene intuitiv anders sehen würden. Die Klägerin war beim Unfall erst zwölf Jahre alt. Sie hatte also damals noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden und noch nie Arbeitslohn erhalten.

Trotzdem half ihr dieses Argument vor Gericht nicht weiter.

Das Finanzgericht stellte klar: Es kommt nicht darauf an, ob schon ein konkreter Arbeitsvertrag bestand oder ob bereits einmal Einkommen erzielt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Versicherung ein künftiges Erwerbseinkommen als hinreichend wahrscheinlich angesehen und genau dafür Ersatz geleistet hat.

Das ist für viele Fälle von enormer Bedeutung. Denn gerade bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen nach schweren Unfällen steht oft noch kein Berufsweg fest. Nach der Linie des Gerichts schließt das eine Steuerpflicht aber nicht automatisch aus.

Warum die Bezeichnung der Zahlung so wichtig war

Das Urteil zeigt eindrucksvoll, wie gefährlich die konkrete Formulierung in Vergleichsvereinbarungen und Abrechnungsschreiben sein kann. Denn das Gericht hat sich stark daran orientiert, wie die Zahlung bezeichnet und eingeordnet wurde.

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Wenn eine Versicherungsleistung ausdrücklich als Verdienstausfall bezeichnet wird, spricht das massiv dafür, dass damit steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen. Wird dagegen Schmerzensgeld oder ein anderer nicht steuerbarer Schaden ersetzt, kann die steuerliche Behandlung ganz anders aussehen.

Für Betroffene heißt das: Schon bei der Regulierung mit der Versicherung kann die spätere Steuerfrage praktisch mit entschieden werden.

Das Gericht sah keinen Raum für eine steuerfreie Einordnung

Die Klägerin hatte argumentiert, die Zahlung sei eher als allgemeiner Schadensersatz oder als Teil einer Genugtuung zu verstehen. Dem folgte das Finanzgericht nicht.

Die Richter verwiesen darauf, dass Schmerzensgeld und Sachschaden bereits gesondert erledigt gewesen seien. Offen gewesen sei gerade noch der Lohnausfallschaden. Deshalb sei die Zuordnung eindeutig.

Das Gericht sah die 695.094 Euro daher als steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen an.

Warum das Urteil für Betroffene so wichtig ist

Das Urteil ist nicht nur für Unfallopfer relevant, sondern auch für Familien mit schwerbehinderten Kindern oder jungen Erwachsenen, die nach einem schweren Schadensereignis Entschädigungen erhalten. Denn gerade dort fließen häufig hohe Summen, die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind.

Wer dann pauschal davon ausgeht, jede Versicherungsleistung sei steuerfrei, kann böse überrascht werden. Das gilt vor allem dann, wenn einzelne Beträge ausdrücklich als Ersatz für entgehende Einnahmen oder Verdienstausfall berechnet werden.

Gerade in solchen Fällen ist eine saubere steuerliche Prüfung unverzichtbar.

Worauf Betroffene besonders achten sollten

Wichtig ist vor allem, wie Vergleichsvereinbarungen, Abrechnungsschreiben und Anwaltsschreiben formuliert sind. Wird dort von Verdienstausfall, Erwerbsausfallschaden oder Ersatz für künftiges Einkommen gesprochen, steigt das Risiko einer Steuerpflicht deutlich.

Betroffene sollten deshalb nicht nur auf die Höhe einer Einmalzahlung schauen, sondern vor allem auf ihre rechtliche Einordnung. Denn dieselbe Gesamtsumme kann steuerlich ganz unterschiedlich behandelt werden – je nachdem, welche Schadensposition sie ausgleichen soll.

Häufige Fragen zu Schadensersatz und Steuer

Ist Schadensersatz nach einem Unfall immer steuerfrei?
Nein. Das Urteil zeigt, dass es auf den Zweck der Zahlung ankommt. Wird mit dem Geld entgehendes Erwerbseinkommen ersetzt, kann die Leistung steuerpflichtig sein.

Ist Schmerzensgeld steuerpflichtig?
Schmerzensgeld wird steuerlich anders behandelt als ein Ersatz für Verdienstausfall. Entscheidend ist deshalb, ob wirklich Schmerzensgeld gezahlt wurde oder ob die Zahlung den Ausfall von Einnahmen ersetzen soll.

Muss schon ein Arbeitsverhältnis bestanden haben, damit eine Zahlung als Verdienstausfall besteuert werden kann?
Nein. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts reicht es aus, wenn die Versicherung ein späteres Erwerbseinkommen als hinreichend wahrscheinlich angesehen und dafür Ersatz geleistet hat.

Warum war die Zahlung im entschiedenen Fall steuerpflichtig?
Weil sie ausdrücklich als Verdienstausfall bezeichnet und von anderen Schadenspositionen wie Betreuungsschaden, Haushaltsschaden und Schmerzensgeld getrennt worden war.

Was sollten Betroffene bei hohen Versicherungsleistungen tun?
Sie sollten genau prüfen lassen, welche Schadenspositionen abgegolten werden und wie diese in den Unterlagen bezeichnet sind. Gerade bei größeren Vergleichssummen kann die steuerliche Einordnung erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz macht mit seinem Urteil deutlich: Große Versicherungszahlungen nach einem schweren Unfall sind nicht automatisch steuerfrei. Wird eine Leistung als Ersatz für entgehendes Erwerbseinkommen gezahlt, kann sie steuerpflichtig sein – selbst dann, wenn die betroffene Person vor dem Unfall noch gar nicht gearbeitet hat.

Für Betroffene und ihre Familien ist das eine wichtige Warnung. Nicht die Überschrift „Schadensersatz“ entscheidet, sondern der konkrete Zweck der Zahlung.