Bürgergeld: Jobcenter müssen Sprachkurse übernehmen – Aktuelles BSG Urteil

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Eine Mutter, deren Kind Bürgergeld bezieht, meldet es für einen Sprachkurs an – einen strukturierten Kurs mit Gruppenunterricht, angeleiteten Übungen, Gleichaltrigen aus dem Quartier. Das Jobcenter lehnt ab. Sprachkurse seien Wissenserwerb, keine Teilhabe. Das Bundessozialgericht hat das heute korrigiert.

Mit Urteil vom 03.06.2026 (BSG, B 7 AS 2/25 R) hat der 7. Senat klargestellt, dass Gebühren für Sprachkurse dem Grunde nach einen Teilhabebedarf nach § 28 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 SGB II begründen können. Das ist eine rechtlich relevante Weichenstellung – und für viele Familien im Leistungsbezug eine echte Nachricht.

Was § 28 Absatz 7 SGB II leistet – und was er leisten soll

Die Norm gehört zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen des SGB II. Ihr Kern: Kinder und Jugendliche sollen Zugang zu Gemeinschaftsstrukturen erhalten, Kontakt mit Gleichaltrigen pflegen können und das gesellschaftliche Leben aktiv mitgestalten. Das BSG versteht darunter alle angeleiteten Angebote zur kulturellen Bildung – nicht nur Musik, Theater oder Kunst. Die Norm ist weiter zu lesen, als Jobcenter sie bislang gelesen haben.

Das Gericht räumt zwei Einwände, die Behörden regelmäßig vorbringen, ausdrücklich beiseite. Erstens: Dass ein Kurs dem individuellen Wissenserwerb dient, schließt ihn nicht aus dem Anwendungsbereich aus.

Zweitens: Dass Fremdsprachen auch in der Schule unterrichtet werden, ändert daran nichts. Beides greift nicht. Der entscheidende Maßstab ist nicht der Lerneffekt, sondern die Form – angeleitetes Gruppenangebot, sozialer Kontext, Gemeinschaftserlebnis.

Ob der konkrete Sprachkurs der Klägerin die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, konnte das BSG nicht abschließend entscheiden. Es fehlten Feststellungen zur konkreten Unterrichtsform und zu den auf die Klägerin entfallenden Kosten. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Das ist prozessual normal – und ändert nichts an der grundsätzlichen Aussage des Senats.

Was das für die Praxis bedeutet

Wer einen Antrag auf Übernahme von Sprachkursgebühren nach § 28 Absatz 7 SGB II stellt, sollte die Form des Kurses sorgfältig dokumentieren: Wie ist der Unterricht strukturiert? Findet er in einer Gruppe statt? Gibt es Interaktion mit Gleichaltrigen? Wird der Kurs von einer Lehrkraft oder einem pädagogischen Fachpersonal geleitet? Das sind die Fragen, auf die es nach der BSG-Logik ankommt.

Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – und wird im Zweifel weiter versuchen, jeden Sprachkurs als bloßen Wissenserwerb umzudeuten. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, legt Widerspruch ein und beruft sich auf BSG B 7 AS 2/25 R. Das Urteil ist ab heute zitierfähig.

Nachmittagsbetreuung in der Privatschule: zwei Anspruchsgrundlagen – beide geschlossen

Der zweite Teil des Urteils betrifft eine andere Konstellation und verdient ebenso Aufmerksamkeit, auch wenn das Ergebnis für Betroffene unbefriedigend ist. Die Klägerin besuchte eine Privatschule, die im Rahmen eines schulischen Ganztagskonzepts eine Nachmittagsbetreuung anbot. Die Familie begehrte Erstattung dieser Kosten – entweder als Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II oder, hilfsweise, als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II.

Beide Wege sind versperrt. Das BSG hat das klar und ohne Umweg entschieden.

Zur Lernförderung: § 28 Absatz 5 SGB II erfasst seinem Wortlaut nach nur außerschulische Lernförderung. Die Norm soll schulische Angebote ergänzen – nicht ersetzen, nicht duplizieren. Eine Nachmittagsbetreuung, die die Schule selbst im Rahmen ihres Ganztagskonzepts verantwortet, ist strukturell kein außerschulisches Angebot.

Sie ist Teil des schulischen Betriebs, auch wenn sie am Nachmittag stattfindet und auch wenn sie von einer Privatschule organisiert wird. Damit scheidet § 28 Absatz 5 SGB II aus.

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Zum Härtefallmehrbedarf: § 28 Absatz 5 SGB II ist nach Auffassung des 7. Senats eine speziellere und damit abschließende Regelung für den Bereich der Lernförderung. Wo der Gesetzgeber eine eigene Norm für einen Bereich geschaffen hat, ist für den allgemeinen Auffangtatbestand des § 21 Absatz 6 SGB II kein Raum mehr. Das Gericht stützt diese Auslegung ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung.

Auch verfassungsrechtlich sieht der Senat keinen anderen Befund. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG verlange kein abweichendes Ergebnis. Der Staat stelle mit dem schulgeldfreien staatlichen Schulsystem bereits eine Leistung der Daseinsfürsorge bereit. Wer eine Privatschule wählt, trifft damit eine eigene Entscheidung – mit eigenen Kostenfolgen, die das SGB II nicht ausgleicht.

Die Grenzen des § 28 Absatz 5 SGB II

Die Norm funktioniert nachrangig und eng. Sie greift, wenn schulische Unterstützungsangebote fehlen oder unzureichend sind – und wenn das Angebot, für das Kosten entstehen, außerhalb des schulischen Betriebs stattfindet. Klassisches Beispiel: ergänzender Nachhilfeunterricht durch einen privaten Anbieter, der nicht von der Schule selbst organisiert oder verantwortet wird.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte das bereits 2017 so gesehen (LSG NRW, Urteil vom 15.03.2017, L 12 AS 134/15): Nachmittagsunterricht ist kein Angebot der ergänzenden Lernförderung im Sinne des § 28 Absatz 5 SGB II. Der Begriff der Lernförderung ist zwar weiter als der der Nachhilfe – aber er meint außerschulische Angebote. Daran hält das BSG nun auf Bundesebene fest.

Für die Nachmittagsbetreuung in einer Privatschule existiert beim Bürgergeld schlicht keine Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme. Das hat bereits die Vorinstanz, das LSG Baden-Württemberg (Az. L 9 AS 1962/23), so bewertet. Das BSG bestätigt diesen Befund.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Sprachkurse für sein Kind im Blick hat: Antrag stellen, Kursform dokumentieren, bei Ablehnung Widerspruch einlegen – mit Verweis auf BSG B 7 AS 2/25 R. Das Urteil ist heute ergangen und gibt dem Anspruch eine belastbare Grundlage, auch wenn die Einzelfallprüfung bleibt.

Wer hingegen auf Erstattung von Nachmittagsbetreuungskosten einer Privatschule hofft: Die Rechtslage ist ungünstig und durch das heutige Urteil abschließend geklärt. Weder § 28 Absatz 5 noch § 21 Absatz 6 SGB II helfen weiter. Das ist unbefriedigend – aber es ist der Stand des Rechts.

Wer Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragt, sollte grundsätzlich schriftlich vorgehen, Fristen im Blick behalten und jeden ablehnenden Bescheid ernst nehmen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch für den betroffenen Zeitraum.

Einordnung

Das BSG-Urteil vom 03.06.2026 trifft zwei Entscheidungen, die in die entgegengesetzte Richtung zeigen: eine Öffnung beim Teilhabebedarf für Sprachkurse, eine Schließung beim Lernförderungs- und Härtefallanspruch für schulische Nachmittagsbetreuung. Beides ist konsequent aus dem jeweiligen Normzweck heraus begründet.

Der Teilhabeanspruch nach § 28 Absatz 7 SGB II war zu eng verstanden worden – das korrigiert das Gericht. Der Lernförderanspruch nach § 28 Absatz 5 SGB II ist klar strukturiert und abschließend – das bestätigt das Gericht.

Wer die Bildungs- und Teilhabeleistungen des SGB II kennt und richtig einsetzt, hat mehr Spielraum als Jobcenter-Bescheide oft vermuten lassen. Wer sie nicht kennt, verschenkt bares Geld.

Quellen:
BSG, Urteil vom 03.06.2026 – B 7 AS 2/25 R
LSG Baden-Württemberg, Az. L 9 AS 1962/23
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 – L 12 AS 134/15