Die Verwertung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft kann eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25.06.2025 – L 7 SO 1343/25 ER-B – entschieden.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob einer Antragstellerin Sozialhilfeleistungen nur in Höhe von 80 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende gewährt werden dürfen, weil Vermögen aus einer Erbengemeinschaft ungeklärt war.
Inhaltsverzeichnis
Selbst bewohnte 53 Quadratmeter große Wohnung ist Schonvermögen
Eine 53 Quadratmeter große, selbst bewohnte Wohnung aus dem Nachlass der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich als Schonvermögen zu berücksichtigen.
Da der Anteil der Antragstellerin am gesamten Nachlass wertmäßig in etwa dem Wert der von ihr bewohnten Wohnung entsprechen dürfte, deren Verwertung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht verlangt werden dürfte, spricht nach Auffassung des Gerichts einiges dafür, dass ihr Miteigentumsanteil am Nachlass als Schonvermögen zu behandeln sein könnte.
Jedenfalls könne die Verwertung ihres Anteils an der Erbengemeinschaft eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen.
Vorinstanz gewährte nur 80 Prozent des Regelbedarfs
Die Vorinstanz, das Sozialgericht Konstanz, hatte der Antragstellerin im Verfahren S 3 SO 496/25 ER nur 80 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende zugesprochen. Begründet wurde dies mit ungeklärtem Vermögen in der Erbengemeinschaft.
Das nach §§ 90 und 91 SGB XII zu berücksichtigende Vermögen sei derzeit ungeklärt und im zeitlich begrenzten Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht vollständig aufklärbar.
Beschwerde des Sozialamts blieb ohne Erfolg
Das Sozialamt hatte mit seiner Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts verfügte die Antragstellerin derzeit über kein verwertbares Vermögen.
Durch den Tod ihrer Mutter im Dezember 2019 war die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Bruder Miterbin des Nachlasses geworden. Zum Nachlass gehörten neben der von der Antragstellerin bewohnten 53 Quadratmeter großen Wohnung auch Bankguthaben in derzeit ungeklärter Höhe.
Verwertung eines Miterbenanteils ist grundsätzlich möglich
Die Verwertung des Miterbenanteils der Antragstellerin kann grundsätzlich auf verschiedene Weise erfolgen. In Betracht kommen insbesondere der Verkauf des Erbteils, die Verpfändung des Erbteils, die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist jedoch nur gemeinschaftlich durch alle Erben möglich, § 2040 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft richtet sich nach § 2042 BGB.
Die Wahl der Verwertungsart ist grundsätzlich dem Hilfebedürftigen selbst überlassen. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe, § 2 SGB XII, kann er jedoch nur zwischen solchen Verwertungsarten wählen, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Vergleichbar hat dies das Bundessozialgericht bereits zum SGB II entschieden, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R.
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Wohnung ist bei 53 Quadratmetern für eine Person angemessen
Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung grundsätzlich als Schonvermögen geschützt sein dürfte.
An der Angemessenheit der Wohnung bestanden bei einer Wohnfläche von 53 Quadratmetern für einen Einpersonenhaushalt keine Zweifel. Das Gericht verwies insoweit unter anderem auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 25.10.2018 – L 8 SO 294/16 –, sowie auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R.
Anteil am Nachlass kann besondere Härte begründen
Da der Anteil der Antragstellerin am gesamten Nachlass wertmäßig etwa dem Wert der von ihr selbst bewohnten Wohnung entsprechen dürfte, spricht vieles dafür, dass ihr Miteigentumsanteil am Nachlass als Schonvermögen zu behandeln sein könnte.
Zumindest könne eine Verwertung ihres Anteils an der Erbengemeinschaft eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Denn die Verwertung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Antragstellerin den Schutz ihrer selbst bewohnten angemessenen Wohnung verlieren könnte.
Alleinige Verfügung über Bankguthaben nicht möglich
Auch eine alleinige Verfügung der Antragstellerin über das Bankguthaben war nicht möglich. Bei dem Bankguthaben handelte es sich um einen Nachlassgegenstand. Über einen solchen kann ein Miterbe nicht allein verfügen, auch nicht in Höhe seines rechnerischen Erbteils.
Dies folgt aus § 2033 Abs. 2 BGB. Danach kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Vielmehr können Erben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB.
Fazit zur Entscheidung des Landessozialgerichts
Der Senat sah nach alledem derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin über verwertbares Vermögen verfügt.
Die Entscheidung zeigt, dass ein Anteil an einer Erbengemeinschaft im Sozialhilferecht nicht ohne Weiteres als verwertbares Vermögen behandelt werden darf. Insbesondere dann, wenn zum Nachlass eine selbst bewohnte angemessene Wohnung gehört, kann die Verwertung des Erbanteils eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen.
Rechtstipp zum SGB II: Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft möglich
Auch im Bürgergeldrecht kann trotz einer Erbengemeinschaft und erheblichem Vermögen ein Leistungsanspruch bestehen, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde.
So kann eine Erbauseinandersetzung vom Jobcenter unter Umständen nicht verlangt werden, wenn sie für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich ist insoweit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II.
Eine besondere Härte kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Verwertung den Leistungsberechtigten nicht tatsächlich in die Lage versetzen würde, mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies hat etwa das Sozialgericht Braunschweig im Verfahren S 44 AS 295/23 entschieden.




