Schufa darf jetzt doch Daten über beglichene Schulden sehr lange speichern

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Zahlen überschuldete Menschen ihre Schulden wieder zurück, kann die Wirtschaftsauskunftei Schufa die Daten über die Zahlungsausfälle auch länger als sechs Monate speichern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schufa die Daten über Zahlungsstörungen von ihren Vertragspartnern und nicht aus einem öffentlichen Register bezogen hat, urteilte am Donnerstag, 18. Dezember 2025, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az.: I ZR 97/25)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 7. Dezember 2023 dagegen noch geurteilt, dass die Schufa Daten aus einem öffentlichen Register – hier zur Restschuldbefreiung eines Schuldners – nicht länger als sechs Monate speichern darf. (AZ: C-26/22 und C-64/22)

Im vom BGH entschiedenen Fall konnte der aus Nordrhein-Westfalen stammende Kläger drei gegen ihn gerichtete Forderungen nicht mehr bezahlen. Die Daten über den Zahlungsausfall wurden bei der Schufa gespeichert.

Schuldner verlangte Löschung, nachdem die Schulden getilgt waren

Als der Kläger die Forderungen beglichen hatte, verlangte er von der Schufa, dass diese seine Daten über die Zahlungsstörungen wieder löscht. Die Schufa speichere diese über mehrere Jahre, rügte er. Aufgrund dieser Daten habe die Schufa bei ihm die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft, obwohl er nun schuldenfrei sei. Der EuGH habe aber entschieden, dass nach Begleichung der Forderungen die Datenspeicherung nur für sechs Monate zulässig sei. Andernfalls werde gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Neben der Löschung seiner Daten verlangte der Kläger wegen der Verletzung gegen die DSGVO Schadenersatz.

Zwischenzeitlich hatte die Schufa die Daten des Klägers gelöscht. Im konkreten Streit ging es nun um eine Schadenersatzzahlung. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte die Wirtschaftsauskunftei zur Zahlung in Höhe von 1.040,50 Euro.

BGH: Datenspeicherung ist auch länger als sechs Monate möglich

Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück. Der EuGH habe zwar entschieden, dass nach der DSGVO die Schufa Daten von Schuldnern aus einem öffentlichen Register nicht länger als sechs Monate nach der Tilgung der Forderung speichern darf. Dabei sei es um Schuldnerdaten zur Restschuldbefreiung gegangen.

Im aktuellen Fall habe die Schufa die Daten über Zahlungsausfälle aber von ihren Vertragspartnern und nicht aus einem öffentlichen Register bezogen. Die sechsmonatige Speicherfrist gelte dann nicht. Der BGH gab dem OLG nun auf, Speicherfristen festzulegen, bei denen die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.

Bis zu drei Jahren darf die Schufa speichern

Angemessen seien danach die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen. Danach könne die Speicherung personenbezogener Daten bis zu drei Jahre nach Begleichung der Forderung zulässig sein.

Die Speicherung könne nach 18 Monaten enden, wenn der Schufa bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden und keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen. Auch müsse der Schuldner besondere Umstände für eine kürzere Speicherungsdauer vorbringen können. fle