Kabinett beschließt Abkehr vom Bürgergeld: Tabelle zeigt was sich ändert

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Der Kabinettsentwurf zur „neuen Grundsicherung“ zielt nicht auf kosmetische Korrekturen, sondern auf spürbare Eingriffe an den Stellen, an denen es im Alltag von Leistungsberechtigten schnell teuer wird: bei Terminen, bei der Frage „erreichbar oder nicht“, bei hohen Mieten – und beim Schonvermögen.

Ab dem geplanten Startdatum soll das Bürgergeld im SGB II als „Grundsicherungsgeld“ fortgeführt werden, gleichzeitig verschiebt sich das System deutlich in Richtung Vermittlungsvorrang, strengere Mitwirkung und härtere Rechtsfolgen.

Zeitplan: Ab wann soll das gelten?

Im Entwurf ist als Regelfall vorgesehen, dass die Änderungen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Einzelne Regelungen rund um die Arbeitsverweigerung sollen unmittelbar nach Verkündung gelten. Jugendbezogene Änderungen im SGB III und SGB VIII sind zum 1. August 2027 geplant.

Bürgergeld heute vs. neue Grundsicherung – Der Vergleich

Bürgergeld (derzeit) Neue Grundsicherung (Kabinett-Entwurf)
Begriff/Systemname: Bürgergeld im SGB II Umbenennung: Bürgergeld wird im Leistungssystem als Grundsicherungsgeld geführt; zahlreiche Folgeanpassungen in Gesetzen/Verordnungen.
Leitbild: stärker auf Stabilisierung/Qualifizierung ausgerichtet Vermittlungsvorrang: Schnelle Arbeitsaufnahme wird wieder priorisiert; Qualifizierung bleibt möglich, steht aber weniger im Vordergrund.
Kooperationslogik: Kooperationsplan als zentrale Steuerung, Konfliktlösung möglich Kooperationsplan wird „verbindlicher“ gedacht: persönliches Angebot wird ausgebaut; die erste Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung entfällt; Schlichtungsverfahren (§ 15a) soll wegfallen.
Zumutbarkeit für Erziehende: Zumutbarkeit hängt stärker an späteren Betreuungszeitpunkten Absenkung: Erwerbsarbeit/ Maßnahme/ Sprachkurs soll bei gesicherter Betreuung in der Regel ab Vollendung des 1. Lebensjahres zumutbar sein.
Vermögen: Karenz- und Schonlogik mit deutlich höheren Schonbeträgen zu Beginn Karenz beim Schonvermögen entfällt; Altersstaffel statt Karenz: pro Person in der Bedarfsgemeinschaft gelten Freibeträge nach Alter: bis 30: 5.000 €, ab 31: 10.000 €, ab 41: 12.500 €, ab 51: 20.000 € (jeweils ab Monatsbeginn der erreichten Altersstufe).
Selbstgenutztes Wohneigentum: wird regelmäßig geschützt, Detailfragen über Angemessenheit/Vermögensprüfung Klarstellung in der Karenz: Selbstgenutztes Haus/ETW soll während der Karenzzeit nicht als Vermögen berücksichtigt werden.
Unterkunftskosten (Karenz): in der Praxis deutlich großzügiger, bevor Angemessenheit durchschlägt Deckel auch in der Karenz: Tatsächliche Unterkunftskosten werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal über der abstrakt angemessenen Miete liegen; höhere Kosten nur noch „unabweisbar“ im Einzelfall.
Mietpreisbremse/Quadratmeter-Obergrenzen: spielen im KdU-Verfahren bisher nicht in dieser Schärfe als harte Filter Neue Unangemessenheits-Trigger: Bei qm-Obergrenzen oder bei Mieten oberhalb der zulässigen Miethöhe nach Mietpreisbremse-Regeln gelten Aufwendungen als unangemessen; Leistungsberechtigte sollen zur Rüge aufgefordert werden.
Meldeversäumnis: Minderung ist spürbar, aber typischerweise niedriger (klassisch 10 %) Meldeversäumnis: 30 % je Verstoß, wenn trotz Belehrung wiederholt nicht gemeldet/nicht erschienen wird.
„Nicht erreichbar“: kein Automatismus, der allein aus Terminserien einen Regelbedarfswegfall auslöst Drei Termine in Folge: Wer drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar; der Leistungsanspruch entfällt ab Folgemonat, zugleich wird für einen Monat weitergezahlt – ohne Regelbedarf (KdU/Heizung können weiterlaufen).
Pflichtverletzungen (Sanktionen): gestuft/abgestuft; Einstieg regelmäßig niedriger Vereinheitlichung: Pflichtverletzung nach § 31 soll grundsätzlich 30 % Regelbedarfs-Minderung auslösen; Aufhebung, wenn Pflichten nachgeholt werden oder ernsthafte Bereitschaft erklärt wird.
Minderungsdauer: im Ausgangspunkt kürzer und stärker gestuft Minderungszeitraum: 3 Monate als Regel.
Arbeitsverweigerung: Sanktionen möglich, aber der „Spitzenfall“ ist enger und weniger direkt auf vollständigen Regelbedarfswegfall ausgerichtet Arbeitsverweigerung wird eigenständig verschärft: Bei willentlicher Verweigerung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen, zumutbaren Arbeit soll der Regelbedarf entfallen; KdU/Heizung sollen möglichst direkt an Vermieter/Empfangsberechtigte gehen.
Verfahren/Anhörung: häufig schriftlich Persönliche Anhörung soll Standard werden, wenn psychische Erkrankung bekannt ist oder Hinweise bestehen; außerdem soll sie insbesondere dann erfolgen, wenn ein drittes Meldeversäumnis geprüft wird.
Integrationskurs/Deutschförderung: Mitwirkungspflichten bestehen, Sanktionstatbestände sind enger Ausweitung: Pflichtverletzungen sollen ausdrücklich auch Integrationskurs und berufsbezogene Deutschförderung umfassen.
Selbstständige im Leistungsbezug: Prüfung im Einzelfall Regelprüfung nach einem Jahr: Nach einem Jahr ununterbrochenem Leistungsbezug soll bei Selbstständigen „in der Regel“ geprüft werden, ob ein Verweis auf andere (selbstständige oder abhängige) Tätigkeiten zumutbar ist.
Nachreichen von Unterlagen: häufig praxisrelevant bis spät im Verfahren Begrenzung: Nachweise/Auskünfte sollen nach Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zuvor Frist und Rechtsfolgenbelehrung erfolgt sind.
Schwarzarbeit/Mindestlohn: Hinweise werden bereits verfolgt, aber ohne diese Pflichtnorm im SGB II Meldepflicht: Jobcenter sollen Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder Mindestlohn-Unterschreitung an Zollbehörden melden.
Übergang: laufendes Recht Übergangsregel: Für „Altzeiträume“ (laufende Bewilligungen, Pflichtverletzungen/Meldeversäumnisse vor dem Stichtag) sollen in Teilen noch die bisherigen Regeln gelten – entscheidend ist der Zeitpunkt, wann der Bewilligungszeitraum begonnen hat und wann das Verhalten stattgefunden hat.

 Vermögen: Weg von der Karenzlogik, hin zu festen Altersfreibeträgen

Die auffälligste Verschiebung liegt beim Schonvermögen. Statt einer Schonphase, in der relevant höhere Vermögensteile zunächst weniger stark „ziehen“, werden feste Freibeträge nach Altersstufen gesetzt. Das ist leichter zu prüfen, aber es trifft Haushalte, die Rücklagen gebildet haben, schneller und eindeutiger.

Wer bisher davon ausging, dass die erste Zeit im Leistungsbezug beim Vermögen relativ „ruhig“ bleibt, muss im neuen System deutlich früher mit einer harten Vermögensprüfung rechnen – und zwar entlang der Altersfreibeträge, nicht entlang einer Schonfrist.

Wohnen: Die Karenzzeit bleibt – wird aber durch harte Grenzen ausgehöhlt

Bei Unterkunftskosten bleibt der Gedanke „am Anfang nicht sofort umziehen müssen“ formal stehen, praktisch wird er durch einen Deckel begrenzt: Liegt die Miete mehr als eineinhalbmal über der abstrakt angemessenen Miete, soll der übersteigende Teil auch in der Karenzzeit nicht mehr als Bedarf anerkannt werden.

Dazu kommen neue „Unangemessenheits“-Trigger, wenn die Kosten bezogen auf die Wohnfläche über einer lokalen Obergrenze liegen oder wenn die vereinbarte Miete über der zulässigen Miethöhe nach den Regeln zur Mietpreisbremse liegt.

Damit wird die Karenzzeit im Ergebnis von einer Schonzone zu einer Phase, in der zwar nicht sofort jede Überschreitung sanktioniert, aber sehr hohe Mieten frühzeitig gekappt werden können.

Termine/Erreichbarkeit: Aus „Minderung“ wird eine Statusfrage

Der Entwurf macht aus Meldepflichten mehr als nur eine Kürzungslogik. Die 30-Prozent-Minderung bei Meldeversäumnissen ist für sich schon deutlich, der entscheidende Schritt ist jedoch die „Nicht-Erreichbarkeit“ nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen.

Damit entsteht ein Mechanismus, der nicht nur Geld kürzt, sondern den Leistungsbezug selbst in einen „ausgesetzt“-ähnlichen Zustand bringt – mit der Besonderheit, dass Unterkunft und Heizung gesondert weiterlaufen können, während der Regelbedarf wegfällt.

In der Praxis dürfte genau dieser Punkt die meisten Streitfälle erzeugen, weil hier Begründungen, Nachweise wichtiger Gründe und die Frage der Belehrung/ Kenntnislage über die Rechtsfolgen eine zentrale Rolle spielen werden.

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Sanktionen/Arbeitsverweigerung: ein klarer „Spitzenfall“ mit maximaler Wirkung

Bei Pflichtverletzungen soll die 30-Prozent-Minderung zur Regel werden, zudem wird der Minderungszeitraum grundsätzlich auf drei Monate gesetzt. Der Entwurf sieht außerdem eine eigenständige Verschärfung bei Arbeitsverweigerung vor:

Wenn eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich ist und willentlich nicht aufgenommen wird, soll der Regelbedarf entfallen; zugleich sollen Leistungen für Unterkunft und Heizung möglichst direkt an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte fließen.

Damit wird ein Bereich geschaffen, in dem die Rechtsfolge nicht mehr nur „prozentuale Minderung“ ist, sondern ein vollständiger Wegfall des Regelbedarfs als Sanktionsspitze.

Verfahren: weniger „Nachbessern“, mehr Fristendisziplin

Mit der Begrenzung nachgereichter Unterlagen und Auskünfte nach Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens wird ein sehr praxisnaher Hebel gesetzt: Wer Unterlagen zu spät bringt, verliert nicht nur Zeit, sondern kann sie unter Umständen nicht mehr wirksam „retten“.

Das verschiebt Risiken in Richtung Leistungsberechtigte – und erhöht zugleich den Druck auf Jobcenter, Fristen und Rechtsfolgenbelehrungen sauber zu dokumentieren.

Übergang: Wer ist zuerst betroffen?

Für die Übergangsphase ist entscheidend, wann der Bewilligungszeitraum begonnen hat und ob Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse vor dem Inkrafttreten liegen.

Der Entwurf sieht hierzu eine eigene Übergangsregel vor, die verhindern soll, dass laufende Fälle über Nacht vollständig in die neue Systematik kippen – trotzdem wird es für Betroffene praktisch darauf ankommen, welche Regel zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, weil Sanktionen, Meldeketten und Vermögensprüfung unterschiedlich ansetzen.

FAQ

Gilt die neue Grundsicherung schon 2026 sicher?
Nein. Es handelt sich um einen Kabinettsentwurf; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Was ist die größte Änderung im Alltag?
Für viele dürfte es die Kombination aus 30-Prozent-Meldeversäumnis und der „Nicht-Erreichbarkeit“ nach drei Terminen in Folge sein – weil daraus ein Regelbedarfswegfall folgen kann.

Kann die Miete auch in der Karenzzeit gekappt werden?
Ja. Besonders dann, wenn sie mehr als eineinhalbmal über der abstrakt angemessenen Miete liegt oder wenn neue Unangemessenheits-Trigger greifen.

Wie hoch ist das Schonvermögen künftig?
Es soll pro Person nach Altersstufen gestaffelt sein (u. a. 5.000 € bis 30, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41, 20.000 € ab 51).

Was heißt „Arbeitsverweigerung“ im Entwurf?
Gemeint ist die willentliche Nichtaufnahme einer tatsächlich und unmittelbar möglichen, zumutbaren Arbeit – dann soll der Regelbedarf entfallen.

Quellen

  • Kabinettsentwurf vom 17.12.2025: „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Inhalte zu Vermögen, Unterkunft, Erreichbarkeit, Sanktionen, Inkrafttreten, Übergangsrecht).
  • SGB II (geltende Fassung) als Vergleichsmaßstab, insbesondere Regelungen zu Vermögen, Unterkunft/Heizung, Meldeversäumnissen und Leistungsminderungen.