Scheinselbstständigkeit auch bei Arbeit mit eigenem Pkw

Lesedauer < 1 Minute

Erteilt ein Transportunternehmen einem vermeintlich selbstständigen Kurierfahrer Fahraufträge und bindet es ihn mit „organisatorischen Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ ein, kann dies für eine Scheinselbstständigkeit sprechen.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 4. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden und einen Transportdienstleister zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt (Az.: L 28 BA 23/19).

Angestellter fuhr mit eigenem PKW

Das Unternehmen hatte mit einem Kurierfahrer einen Rahmenvertrag für Transportaufträge geschlossen. 2016 und 2017 erledigte der Fahrer mit seinem eigenen Pkw die Kurierdienste. Der Fahrer hatte zwar ein Gewerbe angemeldet, über eigene Mitarbeiter oder einen Betrieb verfügte er jedoch nicht. Die Aufträge erhielt er per Funk von der Unternehmenszentrale.

Die monatlichen Abrechnungen über die ermittelten Transportkilometer erfolgte durch das Unternehmen, welches hierfür eine Verwaltungspauschale von der Vergütung abzog. Der Rahmenvertrag mit dem Kurierfahrer beinhaltete zudem „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“, wie die Arbeit auszuführen ist.

Unternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Das LSG stellte mit Urteil vom 29. Juni 2022 fest, dass der Kurierfahrer als Scheinselbstständiger abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen sei daher zur Nachzahlung der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verpflichtet.

Freiberufler war fremdbestimmt im Arbeitsalltag eingegliedert

Der Kurierfahrer sei „fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen“. Wesentliche Freiräume bei der Arbeit habe er nach dem Rahmenvertrag nicht gehabt, auch wenn er seine Fahrroute selbst bestimmen und seinen eigenen Pkw nutzen konnte. Die Gesamtumstände würden auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen.

Dem Fahrer seien die Aufträge vermittelt und die Arbeit genau vorgegeben worden. Selbst die Abrechnung sei von dem Transportunternehmen und nicht von dem Kurierfahrer erstellt worden, so das LSG. fle/mw

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...