Rente: Das verschweigt die Bundesregierung beim Rentenniveau

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die Bundesregierung rechnet Rentnerinnen und Rentnern vor, dass ihr Gesamtversorgungsniveau im Jahr 2026 bei 52,6 Prozent liegt und bis 2039 auf 54,3 Prozent steigen soll. Wer denkt, dahinter stecke allein die gesetzliche Rente plus Riester, irrt.

In dieser Zahl steckt eine dritte Komponente, die die wenigsten kennen und noch weniger tatsächlich ansparen: eine fiktive Privatrente, die der Gesetzgeber selbst vorschreibt. Wer das nicht weiß, überschätzt die eigene Absicherung im Alter.

Was das Rentenniveau von 48 Prozent wirklich misst

Das Sicherungsniveau vor Steuern, das die meisten kurz „Rentenniveau” nennen, beträgt derzeit 48 Prozent und ist durch das Rentenpaket 2025 (in Kraft getreten am 1. Januar 2026) bis einschließlich der Rentenanpassung am 1. Juli 2031 gesetzlich gesichert. Was diese Zahl konkret bedeutet, ist weniger klar, als es klingt.

Das Rentenniveau bezieht sich nicht auf den individuellen letzten Nettolohn. Es ist das Verhältnis einer sogenannten Standardrente zum Durchschnittslohn aller Versicherten. Die Standardrente setzt voraus, dass jemand exakt 45 Jahre gearbeitet hat, dabei jedes Jahr genau den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt und kontinuierlich Beiträge gezahlt hat.

Wer auch nur ein Jahr kürzer oder unterhalb des Durchschnitts verdient hat, liegt darunter. Laut Rentenversicherungsbericht 2024 erhielten Männer 2023 im Schnitt 1.346 Euro Altersrente monatlich, Frauen 903 Euro.

Die Haltelinie läuft nach aktuellem Recht 2031 aus. Danach prognostiziert das Bundesarbeitsministerium ein Absinken des Rentenniveaus auf 46,3 Prozent bis 2039. Trotzdem soll das Gesamtversorgungsniveau laut Rentenversicherungsbericht 2025 bis dahin auf 54,3 Prozent steigen. Wie das möglich sein soll, zeigt der Blick in die Berechnungslogik.

Wie die Bundesregierung das Gesamtversorgungsniveau berechnet

Das Gesamtversorgungsniveau ist keine frei gewählte Darstellungsform, sondern gesetzlich vorgeschrieben. § 154 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI verpflichtet die Bundesregierung einmal je Wahlperiode, das Gesamtversorgungsniveau für typische Rentner zu ermitteln.

Die Formel enthält drei Bausteine: die gesetzliche Rente, eine Riester-Rente als geförderter Altersvorsorgevertrag und eine Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung, die durch die steuerliche Freistellung der Rentenbeiträge entsteht.

Konkret: Seit 2005 werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend von der Einkommensteuer freigestellt. Das erhöht das jährliche Nettoeinkommen.

Die Bundesregierung unterstellt in ihren Modellrechnungen, dass dieser Betrag vollständig in einen weiteren privaten Vorsorgevertrag fließt und so eine dritte Rentensäule entsteht, die das Gesamtversorgungsniveau nach oben treibt.

Die fiktive Privatrente: Warum kaum jemand sie wirklich anspart

Niemand berechnet diese Steuerersparnis freiwillig Monat für Monat, um sie dann präzise in eine separate private Rentenversicherung einzuzahlen. Wer das täte, bräuchte zunächst eine genaue Kenntnis seiner aktuellen Grenzsteuerbelastung, dann eine Berechnung des jährlich neu entstehenden Freistellungsbetrags, und schließlich den Willen und die Disziplin, diesen Betrag sofort investiert zu halten. #

Der Sozialbeirat, das unabhängige Beratungsgremium der Bundesregierung, hat diese Annahme bereits 2016 und 2020 als „optimistisch” bezeichnet. Im Jahresgutachten 2025 erneuerte er die Forderung nach einer realistischeren Darstellung: Der Sozialbeirat befürworte eine „verbesserte und aussagefähigere Darstellung des Gesamtversorgungsniveaus, unter anderem mit einer Berücksichtigung des Abdeckungsgrades”.

Wer dieser Logik folgt, bemerkt das eigentliche Problem: Das Modell rechnet mit Geld, das die meisten nie bewusst zurückgelegt haben. Wer heute keine Steuerersparnis errechnet und kein zusätzliches Depot bespart, liegt in der Realität weit unter den offiziell kommunizierten 52,6 Prozent, weil das Modell für alle gilt.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die Riester-Lücke: Zweite Säule mit Rissen

Auch die zweite Komponente des Gesamtversorgungsniveaus trägt nicht für jeden. Ende 2024 gab es laut Bundesarbeitsministerium knapp 15 Millionen Riester-Verträge. 20 bis 25 Prozent davon ruhten ohne laufende Beitragszahlung: staatliche Zulage entfiel, Sparleistung fehlte vollständig.

Wer keinen Riester-Vertrag bespart, erscheint trotzdem im Modell des Rentenversicherungsberichts mit der vollen Riester-Rente.

Was das für die eigene Altersplanung bedeutet

Wer die eigene Altersversorgung realistisch einschätzen will, sollte das Gesamtversorgungsniveau der Bundesregierung nicht als persönlichen Zielwert lesen. Die Deutsche Rentenversicherung schickt ab dem 27. Lebensjahr jährlich automatisch eine Renteninformation per Post, sofern mindestens fünf Jahre Beitragszeiten vorliegen.

Wer dort Lücken entdeckt, fehlende Versicherungszeiten, Phasen mit Minijob oder Kindererziehungszeiten ohne Eintragung, kann bei der DRV einen Kontenklärungsantrag stellen und Versicherungszeiten nachträglich anerkennen lassen.

Wer einen Riester-Vertrag bespart, sollte jährlich prüfen, ob der Eigenbeitrag für die volle staatliche Grundzulage von 175 Euro ausreicht. Wer weniger einzahlt als erforderlich, erhält die Zulage nur anteilig.

Was die Alterssicherungskommission ändern soll

Die Bundesregierung hat die Kritik am Gesamtversorgungsniveau inzwischen aufgegriffen. Die Alterssicherungskommission (ASK) hat am 7. Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen und soll bis Ende des zweiten Quartals 2026 Empfehlungen vorlegen, darunter eine neue Kenngröße, die tatsächliche Abdeckungsgrade und reale Vorsorgemuster berücksichtigt statt Modell-Idealverläufe.

Parallel läuft die Reform der privaten Altersvorsorge: Ab dem 1. Januar 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Das Altersvorsorgedepot tritt an ihre Stelle. Bestehende Verträge bleiben unter Bestandsschutz.

Wer einen aktiven Riester-Vertrag hat, sollte ihn nicht voreilig kündigen, sondern erst die Bedingungen des neuen Depots abwägen. Welches Gesamtversorgungsniveau künftig gilt, hängt davon ab, wie die ASK ihre Empfehlungen formuliert und der Gesetzgeber sie umsetzt.

Häufige Fragen zum Gesamtversorgungsniveau

Gilt das Gesamtversorgungsniveau für alle Rentnerinnen und Rentner?

Nein. Das Modell beschreibt einen Standardrentner mit 45 Beitragsjahren, Durchschnittsverdienst, vollständig bespartem Riester-Vertrag und separat investierter Steuerersparnis aus der Freistellung von Rentenbeiträgen. Wer auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, hat ein niedrigeres tatsächliches Versorgungsniveau als die offiziellen 52,6 Prozent nahelegen.

Was passiert mit dem Gesamtversorgungsniveau nach 2031?

Nach dem Auslaufen der Haltelinie fällt das gesetzliche Rentenniveau laut Rentenversicherungsbericht 2025 bis 2039 auf 46,3 Prozent. Das Gesamtversorgungsniveau steigt im Modell trotzdem leicht, weil wachsende Riester-Auszahlungen eingerechnet werden. Wer kein Riester-Guthaben hat, verliert auch diesen Puffer.

Ist die Steuerersparnis auf Rentenbeiträge wirklich ein messbarer Betrag?

Ja, aber er variiert stark nach Einkommenshöhe und Grenzsteuersatz. Wer ein hohes Einkommen hat, profitiert stärker; wer nahe am Grundfreibetrag liegt, kaum. Eine individuelle Berechnung erfordert eine Steuererklärung oder steuerliche Beratung.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenversicherungsbericht 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenversicherungsbericht 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Alterssicherungskommission 2026, Auftakt und Mandat
Sozialbeirat der Bundesregierung: Jahresgutachten 2025
Gesetzliche Grundlage: § 154 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI (Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 362)