Wer rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommt und in der Zwischenzeit Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld bezogen hat, erlebt oft eine bittere Überraschung: Von der Nachzahlung bleibt kaum etwas übrig.
Eine Rentnerin, die laut Medienberichten Anspruch auf knapp 31.000 Euro hatte, soll nach Verrechnung mit den zuvor erhaltenen Sozialleistungen weniger als 800 Euro erhalten haben.
Was viele nicht wissen: Die Abrechnungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung ist rechtlich ein Bescheid. Damit lässt er sich anfechten, wenn die Berechnung fehlerhaft ist.
Wie Behörden legal auf die Rentennachzahlung zugreifen
Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung steht in § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X): Soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers besteht, gilt der Anspruch der Rentnerin oder des Rentners gegen die Deutsche Rentenversicherung als bereits erfüllt.
Diese sogenannte Erfüllungsfiktion tritt nach dem Gesetz automatisch ein – ohne dass die Betroffenen zustimmen müssen oder auch nur informiert worden sein müssen, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihrer eigenen Kommentierung bestätigt.
Was das in der Praxis bedeutet: Hat jemand während der Wartezeit auf die Rentenbewilligung Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld bezogen, kann der zuständige Träger die geleisteten Beträge von der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern.
Der Rentenanspruch der Person gilt für diesen Betrag dann als schon beglichen. Das Geld fließt direkt zwischen den Behörden, ohne dass es je auf dem Konto des Betroffenen landet. Die Logik dahinter: Doppelte Leistungen für denselben Zeitraum soll es nicht geben.
Wer Rente bekommt, hat für diese Zeit keinen Anspruch mehr auf nachrangige Leistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld. Was viele aber nicht wissen: Diese automatische Verrechnung kann Fehler enthalten. Und die DRV ist gesetzlich dazu verpflichtet, sie zu erkennen.
Abrechnungsmitteilung: Ein Bescheid, gegen den Widerspruch möglich ist
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2022 (Az. B 5 R 24/21 R) klargestellt, dass die Abrechnungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung ein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes ist. Das klingt technisch, hat aber eine praktische Konsequenz: Wer eine solche Mitteilung erhält und glaubt, die Abrechnung sei fehlerhaft, kann binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Das BSG hält ausdrücklich fest, dass der Rentenversicherungsträger eigenständig prüfen muss, ob der angemeldete Erstattungsanspruch überhaupt besteht und in welcher Höhe er berechtigt ist.
Macht die DRV diese Prüfung nicht oder prüft sie mangelhaft, ist die Abrechnungsmitteilung rechtswidrig, und kann per Widerspruch angegriffen werden. Hat man die Monatsfrist versäumt, bleibt noch der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der einen rechtswidrigen Bescheid auch rückwirkend korrigieren kann.
Wann ein Widerspruch gegen die Abrechnung Aussicht auf Erfolg hat
Nicht jede Verrechnung ist ein Fehler. Die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X ist geltendes Recht, und Gerichte billigen sie konsequent. Aber Fehler kommen vor, und sie lassen sich aufdecken, wenn man weiß, worauf man schauen muss.
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Ein Erstattungsanspruch des Sozialamts oder Jobcenters setzt voraus, dass die Leistungen tatsächlich für dieselben Zeiträume erbracht wurden, für die nun rückwirkend Rente gezahlt wird. Stimmen die Zeiträume nicht überein, ist der Anspruch fehlerhaft. Wurden die monatlichen Beträge falsch zusammengerechnet, ist der Anspruch überhöht.
Hat der Sozialhilfeträger seinen Erstattungsanspruch nicht rechtzeitig beim Rentenversicherungsträger angemeldet, erlischt er.
Wer widerspricht, sollte die Abrechnungsmitteilung systematisch prüfen: Stimmt der angerechnete Zeitraum mit dem eigenen Leistungsbezug überein? Wurden die monatlichen Beträge korrekt zusammengerechnet, oder tauchen Monate auf, in denen das Sozialamt oder Jobcenter gar keine Leistungen erbracht hat? Hat der Sozialhilfeträger seinen Erstattungsanspruch überhaupt rechtzeitig beim Rentenversicherungsträger angemeldet?
Wird eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, ist der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise fehlerhaft. Solche Fehler entstehen regelmäßig dort, wo mehrere Behörden Daten austauschen, und nicht immer reibungslos.
Was Betroffene konkret tun sollten
Wer eine Abrechnungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung erhält, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Rentnerinnen und Rentner sowie Sozialhilfeempfänger nach § 183 des Sozialgerichtsgesetzes kostenlos. Wer die Widerspruchsfrist versäumt hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Das Gesetz ermöglicht die Korrektur rechtswidriger Bescheide auch rückwirkend, für Rentenzahlungen bis zu vier Jahre. Wer gar nichts tut, akzeptiert eine Abrechnung stillschweigend als endgültig, auch dann, wenn sie Rechenfehler enthält.
Wer eine Abrechnung prüfen lassen will, ohne selbst in die Rechtsmaterie einzutauchen, kann sich an die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden, an Sozialverbände wie VdK oder SoVD oder an einen zugelassenen Rentenberater.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 107 SGB X – Erfüllung
Bundessozialgericht: Urteil vom 07.04.2022, Az. B 5 R 24/21 R – Verwaltungsaktqualität der Abrechnungsmitteilung
Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 107 SGB X
Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
Bundesministerium der Justiz: § 183 SGG – Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren




