Witwe muss Pflegegeld für Beerdigung des Mannes ausgeben

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Der Ehemann stirbt, wenige Tage später geht die Nachzahlung des Pflegegeldes auf dem gemeinsamen Konto ein. Die Witwe hat gepflegt, bis zuletzt, und sie geht davon aus, dass ihr das Geld allein gehört. Das Sozialamt sieht das anders und verweist sie auf die Beerdigungskosten. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.09.2020 (B 8 SO 8/19 R) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen genau das rechtens ist.

Wann die Pflegegeldnachzahlung in den Nachlass fällt

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses. Geht die Gutschrift über das Pflegegeld noch vor dem Tod des Ehemanns auf dem Konto ein, gehört sie zum Nachlass – wie jeder andere Kontostand auch, der beim Erbfall vorhanden ist. Bei einem Gemeinschaftskonto der Eheleute betrifft das allerdings nur die Hälfte des Betrags; die andere Hälfte steht der Witwe ohnehin als Eigentum zu.

War es dagegen ein Einzelkonto des Verstorbenen, für das die Ehefrau nur eine Vollmacht besaß, fällt der gesamte vor dem Erbfall gutgeschriebene Betrag in den Nachlass und wird nach § 1922 Abs. 1 BGB an die Erben vererbt – im vorliegenden Fall an Ehefrau und Tochter als bestattungspflichtige Personen.

Erst der Nachlass ist es, aus dem die Beerdigung nach § 74 SGB XII grundsätzlich zu finanzieren ist.

Geht das Geld erst nach dem Tod ein, gilt anderes Recht

Trifft die Gutschrift dagegen erst nach dem Ableben des Ehemanns ein, ändert sich die rechtliche Einordnung vollständig. Die Witwe tritt dann als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I in den Anspruch ein. Die Nachzahlung wird damit zu ihrem eigenen Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII – nicht zum Nachlass. Das ist ein erheblicher Unterschied, denn eigenes Vermögen kann geschützt sein.

Der Schutz greift über § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, sofern die Summe als „kleiner Barbetrag” nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der DVO zu dieser Vorschrift gilt, oder über die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII – etwa dann, wenn der Nachzahlung noch offene Verbindlichkeiten aus der Pflege gegenüber anderen Gläubigern gegenüberstanden.

Wer Widersprüche in solchen Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Das Sozialamt rechnet zunächst grundsätzlich mit dem vollen Betrag, die Härtefallprüfung wird erst auf Nachfrage differenziert vorgenommen.

Was das Landessozialgericht jetzt noch klären muss

Das Bundessozialgericht hat die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Das Landessozialgericht muss ermitteln, ob im Zeitpunkt des Zuflusses noch Verbindlichkeiten aus der Pflege gegenüber Dritten oder der Klägerin bestanden und ob eine zweckentsprechende Verwendung des Pflegegeldes überhaupt noch möglich war.

Nur wenn feststeht, dass das Pflegegeld nach einer Verabredung der Eheleute stets allein der Witwe wegen ihrer Pflegeleistungen zustehen sollte, begründet das einen eigenen Härtegesichtspunkt in ihrer Person. Hatten die Eheleute dagegen gemeinsam gewirtschaftet, ist mit dem allgemeinen Vermögensschonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bereits alles abgegolten, was an Härte zu berücksichtigen wäre.

War die Gutschrift schon vor dem Tod erfolgt, entfällt die Sonderrechtsnachfolge automatisch – der Pflegegeldanspruch war zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Das Jobcenter oder Sozialamt muss diese zeitliche Reihenfolge exakt prüfen, bevor es auf den Nachlass zugreift.

Zumutbarkeit hat klare wirtschaftliche Grenzen

Fällt der Kontostand vollständig in den Nachlass, ist dessen Einsatz für die Beerdigung den Erben grundsätzlich zumutbar (vgl. BSG, Urt. v. 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R). Diese Zumutbarkeit endet aber dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht mehr hergeben. Wer selbst Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, dem ist die Kostentragung regelmäßig nicht zuzumuten – das hat das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung festgehalten.

Auch mittellose Bestattungspflichtige werden zwar grundsätzlich zunächst an die Erben verwiesen. Ist der Nachlass jedoch überschuldet und sind die Erben selbst vermögenslos, entfällt auch dieser Verweis (SG München, Urteil v. 24.11.2023 – S 46 SO 97/23).

Wer sich also nach dem Tod eines Angehörigen mit der Forderung des Sozialamts konfrontiert sieht, sollte die eigene wirtschaftliche Lage genau darlegen. Ein pauschaler Verweis auf den Nachlass reicht dem Amt oft, ist aber nicht das letzte Wort.

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Was Betroffene jetzt tun sollten

Wichtig ist zunächst die Klärung des Zuflusszeitpunkts: Wann genau ging die Pflegegeldnachzahlung auf dem Konto ein – vor oder nach dem Todesfall? Davon hängt ab, ob überhaupt Nachlassvermögen oder eigenes, möglicherweise geschütztes Vermögen der Witwe vorliegt.

Wer einen Bescheid erhält, der die volle Übernahme der Bestattungskosten verweigert oder eine Erstattung aus dem Nachlass verlangt, sollte innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat reagieren und dabei ausdrücklich auf offene Pflegeverbindlichkeiten sowie die eigene Vermögenslage hinweisen. Wer jetzt schweigt, hat schlechte Karten – die Behörde geht sonst vom ungünstigsten Fall aus.

Das Sozialamt prüft die Härtefallregelung erfahrungsgemäß nicht von sich aus. Wer die Voraussetzungen dafür sieht, muss sie aktiv vorbringen und möglichst mit Belegen – etwa Rechnungen für Pflegehilfen oder Kontoauszügen – untermauern.

Brocks Fazit

Das Bundessozialgericht hat mit dieser Entscheidung eine scharfe zeitliche Trennlinie gezogen: Vor dem Tod eingegangenes Pflegegeld ist Nachlass, danach eingegangenes ist grundsätzlich geschütztes Vermögen der Witwe. Wer diese Unterscheidung kennt, kann sich gegen vorschnelle Zahlungsaufforderungen der Sozialämter wehren. Wer sie ignoriert, zahlt womöglich aus eigener Tasche, was rechtlich gar nicht geschuldet war.

Anmerkung des Verfassers

Bei der Härtefallprüfung wird dem Umstand Bedeutung zukommen, dass es sich offenbar um eine Nachzahlung von Pflegegeld gehandelt hat.

Denn sollte sich hierfür ein Grund ergeben, den der Ehemann nicht beeinflussen konnte, könnte der Sachverhalt anders bei angespartem Pflegegeld zu beurteilen sein, weil der Ehemann selbst das Vermögen nicht angespart hatte und es ihm als Einkommen nicht zeitnah zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stand (ähnlich BSG vom 30.4.2020 – B 8 SO 12/18 R – zur Härte im Hinblick auf Vermögen aus einer nachgezahlten Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz).

Das LSG wird ferner zur Beurteilung der Härte zu ermitteln haben, ob im Zeitpunkt des Zuflusses Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für die Pflege gegenüber Dritten oder der Klägerin bestanden haben und der seinem Zweck entsprechende Einsatz des Pflegegeldes noch möglich war.

Nur wenn dabei festgestellt werden kann, dass auf Grundlage einer Verabredung der Eheleute das Pflegegeld wegen der erbrachten Pflegeleistungen stets zum alleinigen Verbrauch durch die Klägerin bestimmt war, kann dies zu einem Härtegesichtspunkt in ihrer Person führen.

Haben die Eheleute mit dem Pflegegeld dagegen gemeinsam gewirtschaftet, sind Härtegesichtspunkte nach dem Tod des Ehemanns mit dem allgemeinen Vermögensschonbetrag für die Klägerin nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII im Grundsatz abgegolten.

Ist die Gutschrift auf dem Bankkonto hingegen vor Eintritt des Todes erfolgt, scheidet eine Sonderrechtsnachfolge aus, weil der Pflegegeldanspruch bei Eintritt des Todes des Ehemanns durch die erfolgte Gutschrift bereits erfüllt war.

Gehörte der gesamte vor Eintritt des Erbfalles auf dem Bankkonto gutgeschriebene Betrag zum Nachlass, ist der vollständige Einsatz des Nachlasses den Erben aber im Grundsatz zumutbar (vgl. BSG vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R).

Generell gilt, dass vermögenslosen Erben eine Bestattung unzumutbar ist. Denn die Zumutbarkeit orientiert sich vor allem an den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Verpflichteten. Bei Personen, welche Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit der Kostentragung auszugehen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2020 – B 8 SO 8/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R
Sozialgericht München, Urteil vom 24.11.2023 – S 46 SO 97/23