BGH klรคrt Einzelheiten der Berechnung
Wenn ein unterhaltspflichtiger Vater stirbt, bestehen die Ansprรผche von Mutter und Kindern gegen die Erben fort. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Montag, 17. Juni 2019, verรถffentlichten Beschluss bekrรคftigt und dabei gleichzeitig die Berechnung konkretisiert (Az.: XII ZB 357/18). Danach wird der Bedarf so berechnet, als wรผrde der Vater noch leben; die Bedรผrftigkeit richtet sich dagegen nach den aktuellen Verhรคltnissen. Auf Lebensverhรคltnisse der Erben kommt es nicht an; sie kรถnnen ihre Haftung aber auf die Hรถhe der Erbschaft begrenzen.
Im Streitfall hatte der verstorbene Mann zwei bereits volljรคhrige Kinder aus einer Ehe, fรผr die auf seinen Antrag das Scheidungsverfahren lief. Aus einer weiteren Beziehung hatte er zudem eine 15-jรคhrige Tochter und einen gut einen Monat vor seinem Tod geborenen Sohn. Den auรerehelichen Kindern zahlte er Unterhalt und deren Mutter Betreuungsunterhalt, damit sie jedenfalls nicht voll arbeiten muss.
Als der Mann starb, erbten die vier Kinder jeweils zu einem viertel insbesondere ein Haus. Die Mutter der beiden nichtehelichen Kinder verlangt nun, dass die Erben den Betreuungsunterhalt weiterzahlen โ die beiden Volljรคhrigen ehelichen Kinder also zusammen die Hรคlfte.
Der BGH bekrรคftigte nun, dass die Unterhaltspflicht โ gegebenenfalls begrenzt auf die Hรถhe der Erbschaft โ auf die Erben รผbergeht (so schon Urteil vom 28. Januar 2004, Az.: XII ZR 259/01). Die Berechnung war bislang allerdings teilweise ungeklรคrt.
Nach dem Karlsruher Beschluss ist hier zwischen dem rechnerischen Bedarf und der tatsรคchlichen Bedรผrftigkeit zu unterscheiden. Fรผr den Bedarf wird danach fiktiv unterstellt, dass der Vater weiter lebt. Durch seinen Tod รคndert sich hier daher nichts. Der teils vertretenen Auffassung, dass
Dagegen sind bei der Bedรผrftigkeit alle รnderungen zu berรผcksichtigen โ auch soweit sie sich durch den Tod des Vaters ergeben. So hatte hier seine getrennt lebende Ehefrau Trennungsunterhalt geltend gemacht, der nun aber durch ihre Witwenrente mehr als gedeckt ist. Bei den Kindern sei das steigende Alter und hier zudem die absehbare Volljรคhrigkeit der auรerehelichen Tochter zu berรผcksichtigen, wodurch sich auch der Betreuungsunterhalt รคndern kรถnne.
Auf die Leistungsfรคhigkeit der Erben komme es dagegen nicht an, entschied der BGH. Faktisch bedeutet dies, dass Unterhaltspflichten Vorrang vor Ansprรผchen der Erben haben โ selbst wenn deren Einkommen gering ist oder sie sogar von Sozialleistungen leben.
Allerdings kรถnnten die Erben verlangen, dass ihre Haftung auf die Hรถhe ihrer Erbschaft beschrรคnkt wird. Zu Recht habe hier daher in der Vorinstanz das Oberlandesgericht (OLG) Mรผnchen einen entsprechenden Vorbehalt in seine Entscheidung aufgenommen. Konkret beziffern kรถnnen habe das Gericht die Haftungsgrenzen noch nicht, weil der Wert der vererbten Immobilie noch nicht ermittelt war.
Die Hรถhe des hier von den Erben zu tragenden Betreuungsunterhalts soll das OLG Mรผnchen nach den Maรgaben des jetzt schriftlich verรถffentlichten BGH-Beschlusses vom 15. Mai 2019 nochmals neu berechnen. mwo
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