Rente: So kann Arbeitslosengeld den Abschlag von 14,4 auf 7,2 Prozent senken
Wer mit 63 Jahren nicht mehr arbeiten möchte, muss deshalb nicht zwingend sofort eine Altersrente beantragen. Zwischen dem letzten Arbeitstag und dem Rentenbeginn können Arbeitslosengeld oder bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit Krankengeld liegen. Dadurch lässt sich ein lebenslanger Rentenabschlag verringern oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig vermeiden.
Besonders interessant ist diese Gestaltung für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren, während die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren ab 65 möglich ist.
Allerdings entscheiden Versicherungszeiten, Meldefristen und die Art der Beschäftigungsbeendigung darüber, ob die Rechnung aufgeht.
Warum bei einer Rente mit 63 bis zu 14,4 Prozent fehlen
Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent ab. Bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor dem 67. Geburtstag ergeben 48 Monate deshalb einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Der Abzug gilt nicht nur bis zum Erreichen des regulären Rentenalters, sondern für die gesamte Rentenzeit. Auch spätere Rentenerhöhungen werden auf die bereits gekürzte Rente angewendet.
Wer den Rentenantrag dagegen erst mit 65 stellt, zieht die Rente nur noch zwei Jahre vor. Der Abschlag sinkt dadurch auf 7,2 Prozent. Werden bis dahin 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kommt für den Jahrgang 1964 und jünger sogar die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage.
Arbeitslosengeld kann zwei Jahre bis zur Rente überbrücken
Ein möglicher Weg besteht darin, sich nach dem Ende der Beschäftigung arbeitslos zu melden und zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des Alters bereits eine vorgezogene Altersrente beantragt werden könnte. Niemand muss allein wegen seines 63. Geburtstags eine gekürzte Altersrente wählen.
Arbeitslosengeld ist jedoch kein frei wählbares Vorruhestandsgeld. Betroffene müssen grundsätzlich beschäftigungslos sein, sich arbeitslos melden, eine versicherungspflichtige Arbeit suchen und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Wer eine zumutbare Beschäftigung ohne Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit.
Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr sind bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld möglich. Dafür müssen innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorhanden sein. Die Voraussetzungen und die gestaffelte Bezugsdauer erklärt die Bundesagentur für Arbeit.
Die Höhe beträgt im Regelfall 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts und 67 Prozent, wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz mit Kind erfüllt sind. Deshalb kann das Arbeitslosengeld zeitweise höher ausfallen als eine bereits gekürzte Altersrente. Ob dies tatsächlich so ist, muss anhand des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet werden.
Während des Arbeitslosengeldes wächst die spätere Rente weiter
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld zahlt die Arbeitsagentur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme werden grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts angesetzt, das der Leistung zugrunde liegt. Die spätere Rente wächst dadurch weiter, wenn auch meistens langsamer als während der vorherigen Beschäftigung.
Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind ein Grund, warum ein späterer Rentenantrag finanziell günstiger sein kann. Gleichzeitig verkürzt sich mit jedem aufgeschobenen Monat der Zeitraum, für den der Rentenabschlag berechnet wird. Aus 14,4 Prozent bei einem Beginn mit 63 können nach zwei Jahren 7,2 Prozent werden.
Weitere Hinweise zu diesem Übergang finden sich im Beitrag „Erst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und dann in Rente gehen“.
Warum Arbeitslosengeld nicht immer für die 45 Jahre zählt
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten strengere Vorgaben als bei der 35-jährigen Wartezeit. Arbeitslosengeldzeiten können zwar grundsätzlich für die 45 Jahre berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem Rentenbeginn bleiben sie nach § 51 Absatz 3a SGB VI jedoch regelmäßig außen vor.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung, eine Umstrukturierung oder der Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes reichen nicht automatisch aus. Der Grund der Arbeitslosigkeit sollte deshalb lückenlos nachgewiesen werden.
Die Zwei-Jahres-Regel bedeutet nicht, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Sie betrifft nur die Frage, ob die Monate für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden. Gegen-Hartz hat dieses häufige Missverständnis im Beitrag „In den letzten zwei Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld?“ ausführlich erklärt.
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann die Lücke schließen
Wer während des Arbeitslosengeldbezugs einen Minijob ausübt, kann dadurch Pflichtbeitragsmonate für die 45-jährige Wartezeit erwerben. Voraussetzung ist, dass sich der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlten Beiträge führen zur vollen Anrechnung der Beschäftigungsmonate.
Der Minijob muss der Arbeitsagentur rechtzeitig gemeldet werden. Außerdem muss die regelmäßige Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleiben, damit weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorliegt. Beim Arbeitslosengeld bleiben normalerweise 165 Euro des monatlichen Nebeneinkommens anrechnungsfrei, während ein darüber liegender Betrag die Leistung mindert.
Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen 18 Monate einen Nebenjob ausgeübt hat, kann einen höheren persönlichen Freibetrag erhalten. Die Einzelheiten zum Zusammenspiel von Verdienst, Arbeitszeit und Leistung erläutert der Beitrag „Minijob und Arbeitslosengeld: Diese Regeln gelten 2026“.
Nicht jeder Minijob löst das Problem. Hat sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag. Solche Monate werden für die Wartezeit nicht in gleicher Weise berücksichtigt und können die fehlenden 45 Jahre daher möglicherweise nicht vollständig auffüllen.
Wie sich Pflichtbeiträge aus einem Minijob zur Sicherung der abschlagsfreien Rente nutzen lassen, zeigt auch der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Krankengeld wird bei den 45 Jahren anders behandelt
Eine weitere Überbrückung kann sich bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit ergeben. Zunächst zahlt der Arbeitgeber regelmäßig sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt weiter. Anschließend leistet die gesetzliche Krankenkasse wegen derselben Krankheit innerhalb eines Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer Krankengeld.
Die 78 Wochen werden vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Weil die ersten sechs Wochen gewöhnlich durch die Entgeltfortzahlung abgedeckt sind, verbleiben anschließend regelmäßig bis zu 72 Wochen mit Krankengeld. Eine weitere hinzugetretene Erkrankung verlängert diese Höchstdauer nicht.
Anders als Arbeitslosengeld werden anrechenbare Krankengeldzeiten nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie in den letzten 24 Monaten vor der Altersrente liegen. Sie können daher auch in dieser Phase zur Wartezeit von 45 Jahren beitragen. Voraussetzung bleibt, dass es sich um eine rentenrechtlich anrechenbare Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeit handelt.
Krankengeld ist allerdings keine frei planbare Leistung zur Vermeidung von Abschlägen. Es setzt eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Krankenkasse und Medizinischer Dienst können die Arbeitsunfähigkeit sowie den Leistungsanspruch überprüfen.
Nach der Aussteuerung kann die Nahtlosigkeitsregelung greifen
Endet das Krankengeld, obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen, kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III infrage kommen. Sie soll eine finanzielle Lücke verhindern, solange die Rentenversicherung noch nicht über eine mögliche Erwerbsminderung entschieden hat. Ein formal weiterbestehendes Arbeitsverhältnis schließt die Leistung nicht zwangsläufig aus.
Die Regelung greift nicht allein deshalb, weil eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Erforderlich ist eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit, über die die Rentenversicherung noch keine abschließende Feststellung getroffen hat.
Die Arbeitsagentur kann zudem verlangen, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein Reha- oder Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt wird.
Betroffene sollten sich mehrere Wochen vor der Aussteuerung an die Arbeitsagentur wenden und das Schreiben der Krankenkasse vorlegen. Wird die Arbeitslosmeldung erst nach dem Ende des Krankengeldes vorgenommen, kann eine Zahlungslücke entstehen. Die Arbeitsagentur prüft den Anspruch und die gesundheitlichen Voraussetzungen eigenständig.
Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag können die Brücke verkürzen
Kündigt der Arbeitnehmer selbst oder unterschreibt er einen Aufhebungsvertrag, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wird zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zusätzlich vermindert sich die gesamte Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel.
Aus einem ursprünglichen Anspruch von 24 Monaten können dadurch 18 Monate werden. Während der Sperrzeit werden zudem keine Rentenbeiträge aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs entrichtet. Welche finanziellen Folgen daraus entstehen, beschreibt der Beitrag „12 Wochen kein Arbeitslosengeld und ein Viertel des Anspruchs gestrichen“.
Eine Sperrzeit tritt nicht in jedem Fall ein. Ein nachweisbarer wichtiger Grund, beispielsweise die aus ärztlicher Sicht notwendige Aufgabe einer gesundheitsschädlichen Beschäftigung, kann sie verhindern. Auch bei einem Aufhebungsvertrag kommt es auf den Kündigungsgrund, die eingehaltene Kündigungsfrist und die konkrete Gestaltung an.
Das Dispositionsjahr ist keine automatische Rettung
Häufig wird empfohlen, nach einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag mehr als ein Jahr mit dem Arbeitslosengeldantrag zu warten. Liegt das Ereignis, das die Sperrzeit auslöst, bei Entstehung des Leistungsanspruchs länger als ein Jahr zurück, entfällt nach § 148 Absatz 2 SGB III die zusätzliche Minderung der Anspruchsdauer. Dieser Zeitraum wird gelegentlich als Dispositionsjahr bezeichnet.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass anschließend volle 24 Monate Arbeitslosengeld gezahlt werden. Für diese Bezugsdauer müssen nach § 147 SGB III mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums liegen. Nach einem selbst finanzierten Jahr ohne Versicherungspflicht können bereits zu viele frühere Monate aus diesem Zeitraum herausgefallen sein.
Wer dann nur noch mindestens 36 statt 48 Versicherungsmonate nachweisen kann, erhält ab 58 höchstens 18 Monate Arbeitslosengeld. Damit wäre der vermeintlich gerettete sechsmonatige Anspruch wieder verloren. Zusätzliche versicherungspflichtige Zeiten und die exakten Tagesdaten können das Ergebnis verändern, weshalb eine schriftliche Vorabberechnung durch die Arbeitsagentur unverzichtbar ist.
Während des Dispositionsjahres fließt außerdem kein Arbeitslosengeld. Lebensunterhalt sowie Kranken- und Pflegeversicherung müssen anderweitig finanziert werden. Auch die rentenrechtlichen Folgen dieses Jahres gehören in die Berechnung.
Die möglichen Wege im Vergleich
| Überbrückung | Mögliche Dauer | Auswirkung auf die Rente | Wichtige Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Sofortige Altersrente ab 63 | Dauerhafter Rentenbezug | Bei Jahrgang 1964 und jünger bis zu 14,4 Prozent Abschlag | Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen |
| Arbeitslosengeld bis 65 | Ab 58 bis zu 24 Monate | Weitere Rentenbeiträge und nur noch 7,2 Prozent Abschlag bei Rentenbeginn mit 65 | 48 Versicherungsmonate innerhalb von fünf Jahren und Verfügbarkeit erforderlich |
| Arbeitslosengeld mit rentenversicherungspflichtigem Minijob | Im Rahmen des ALG-I-Anspruchs | Pflichtbeitragsmonate können die 45-jährige Wartezeit auffüllen | Unter 15 Wochenstunden, Meldepflicht und Anrechnung des Nebenverdienstes |
| Krankengeld | Bis zu 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit einschließlich Entgeltfortzahlung | Anrechenbare Monate können auch in den letzten zwei Jahren für die 45 Jahre zählen | Nur bei tatsächlicher und nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit |
| Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld | Bis zur Entscheidung über die Erwerbsminderung, höchstens im vorhandenen ALG-I-Anspruch | Kann die Zeit nach der Aussteuerung absichern | Besondere gesundheitliche Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten |
| Dispositionsjahr | Mehr als zwölf Monate ohne sofortigen ALG-I-Bezug | Die zusätzliche Anspruchsminderung wegen Arbeitsaufgabe kann entfallen | Selbstfinanzierung und möglicher Verlust der 24-monatigen Bezugsdauer |
Bei einem GdB von 50 kommt eine weitere Altersrente infrage
Schwerbehinderte Versicherte können eine günstigere Altersgrenze nutzen, wenn zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt ist und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Für den Jahrgang 1964 und jünger ist diese Altersrente ab 65 abschlagsfrei möglich. Der früheste Beginn liegt bei 62 Jahren und führt zu höchstens 10,8 Prozent Abschlag.
Ein lediglich gestellter Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung genügt nicht. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn festgestellt sein. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Schwerbehinderung: Das gilt für die Rente des Jahrgangs 1964“.
Praxisbeispiel: Gleicher letzter Arbeitstag, aber 262 Euro mehr Rente
Benno ist Jahrgang 1964 und hat mit 63 Jahren insgesamt 43 Versicherungsjahre erreicht. Seine zu diesem Zeitpunkt berechnete Bruttorente beträgt 1.400 Euro.
Beantragt er sofort die Altersrente für langjährig Versicherte, werden 14,4 Prozent beziehungsweise 201,60 Euro abgezogen, sodass rund 1.198,40 Euro brutto verbleiben.
Bezieht Benno stattdessen zwei Jahre Arbeitslosengeld und steigt seine ungekürzte Rentenanwartschaft durch weitere Beiträge auf beispielhaft 1.460 Euro, beträgt der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 65 noch 7,2 Prozent.
Seine Bruttorente läge dann bei rund 1.354,88 Euro. Das sind etwa 156,48 Euro mehr im Monat als beim sofortigen Rentenantrag.
Übt Benno während dieser zwei Jahre zusätzlich einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aus und erreicht dadurch die 45-jährige Wartezeit, könnte die Rente mit 65 ohne Abschlag beginnen. Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.460 Euro ergäbe sich gegenüber der sofortigen Rente ein Unterschied von 261,60 Euro monatlich.
Über 20 Rentenjahre wären das rechnerisch 62.784 Euro brutto, ohne spätere Rentenanpassungen.
Die Beispielrechnung ersetzt keine persönliche Rentenauskunft. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes und die Anrechnung des Minijobverdienstes verändern das verfügbare Einkommen. Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten deshalb Rentenversicherung und Arbeitsagentur getrennte schriftliche Berechnungen erstellen.
Häufige Fragen zur Überbrückung bis zur Rente
Kann die Arbeitsagentur einen 63-Jährigen zur vorgezogenen Altersrente zwingen?
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt nicht allein deshalb, weil bereits eine vorgezogene Altersrente möglich wäre. Solange keine Altersrente bezogen wird, die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, kann Arbeitslosengeld gezahlt werden. Der Betroffene muss dem Arbeitsmarkt grundsätzlich weiterhin zur Verfügung stehen.
Wie wird aus einem Abschlag von 14,4 Prozent ein Abschlag von 7,2 Prozent?
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat abgezogen. Wer statt mit 63 erst mit 65 in Rente geht, zieht die Rente nur 24 statt 48 Monate vor. Dadurch sinkt der Abschlag bei Jahrgang 1964 und jünger von 14,4 auf 7,2 Prozent.
Zählen die letzten zwei Jahre mit Arbeitslosengeld für die 45-jährige Wartezeit?
Im Regelfall nicht, wenn sie unmittelbar vor dem geplanten Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegen. Eine Ausnahme besteht bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Für die 35-jährige Wartezeit und die Berechnung der Rentenhöhe bleiben die Monate dagegen relevant.
Kann ein Minijob während des Arbeitslosengeldes die fehlenden Monate liefern?
Ja, wenn aus dem Minijob eigene Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Der Beschäftigte darf sich dafür nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Zusätzlich müssen die Tätigkeit der Arbeitsagentur gemeldet und die Grenze von weniger als 15 Wochenstunden eingehalten werden.
Zählt Krankengeld auch in den letzten 24 Monaten vor der Rente für die 45 Jahre?
Anrechenbare Krankengeldzeiten können grundsätzlich auch in diesem Zeitraum berücksichtigt werden. Der besondere Ausschluss der letzten zwei Jahre betrifft Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, insbesondere Arbeitslosengeld. Er erfasst nicht in gleicher Weise Leistungen bei Krankheit.
Verhindert ein Dispositionsjahr sicher die Kürzung des Arbeitslosengeldes?
Die zusätzliche Minderung wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe kann entfallen, wenn das auslösende Ereignis bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt.
Volle 24 Monate Arbeitslosengeld sind danach aber nicht garantiert, weil weiterhin 48 Versicherungsmonate innerhalb des Fünfjahreszeitraums benötigt werden. Ohne eine genaue Prüfung sämtlicher Daten kann das Dispositionsjahr deshalb zu einer neuen Leistungslücke führen.




