Wer Krankengeld bezieht, zahlt weiterhin Zuzahlungen beim Arzt, in der Apotheke und im Krankenhaus. Die Zuzahlungsbefreiung greift für Krankengeld-Bezieher oft früher im Jahr als erwartet, weil die Belastungsgrenze deutlich niedriger liegt als zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung.
Der Grund ist ein Mechanismus, den kaum jemand kennt: Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V berechnet sich nicht nach dem früheren Gehalt, sondern nach dem tatsächlichen Einkommen des Bezugsjahres. Wer das nicht weiß, zahlt weiter, obwohl er längst einen Anspruch auf Befreiung hat.
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Warum das Brutto-Krankengeld für die Belastungsgrenze maßgeblich ist
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen für viele Leistungen einen Eigenanteil: 10 Prozent des Medikamentenpreises (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Packung), Tagessätze für Krankenhausaufenthalte und ähnliche Beträge für Heilmittel, Hilfsmittel und medizinische Fahrten. Wer häufig behandelt wird, kommt schnell auf dreistellige Jahresbeträge.
Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 Prozent des versicherungspflichtigen Bruttolohns, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoentgelts. Wer vorher 3.000 Euro brutto verdient hat, erhält als Krankengeld ungefähr 1.800 bis 2.100 Euro monatlich. Diese Einkommenslücke ist der Hebel: Je niedriger das Brutto-Krankengeld, desto niedriger die persönliche Belastungsgrenze und desto früher greift die Befreiung.
Entscheidend ist die genaue Einnahmeart, die die Krankenkasse ansetzt. Bei Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld fließt nicht die Bemessungsgrundlage in die Rechnung ein, sondern die Brutto-Leistung vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.
Das Brutto-Krankengeld ist damit niedriger als der frühere Bruttolohn, aber es ist nicht identisch mit dem Netto-Auszahlungsbetrag auf dem Konto. Diese Unterscheidung macht die Berechnung für viele Betroffene unübersichtlich und sie lassen Geld liegen.
Das Rechenbeispiel: Wie die Belastungsgrenze mit dem Krankengeld fällt
Thomas K., 44 Jahre, Hannover, ist seit Januar 2026 wegen einer Bandscheibenerkrankung krankgeschrieben. Sein monatliches Brutto-Krankengeld beträgt 2.100 Euro, das sind 70 Prozent seines früheren versicherungspflichtigen Bruttolohns von 3.000 Euro. Hochgerechnet auf das Kalenderjahr ergibt das 25.200 Euro Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zwei Prozent davon ergeben eine persönliche Belastungsgrenze von 504 Euro im Jahr.
Hätte Thomas das gesamte Jahr bei seinem früheren Bruttolohn von 3.000 Euro gearbeitet, läge seine Grenze bei 720 Euro im Jahr. Die Erkrankung senkt sie um 216 Euro. Wer dennoch mit der alten Grenze von 720 Euro rechnet und erst danach einen Antrag stellt, zahlt weit über 200 Euro zu viel.
Wer im selben Kalenderjahr sowohl Lohn als auch Krankengeld bezogen hat, rechnet beide tatsächlichen Einnahmen zusammen. Auch diese kombinierten Jahreseinkommen liegen unter einem vollen Bruttojahresverdienst, weil Krankengeld nur 70 Prozent des Regelentgelts abdeckt. Eine Überprüfung der eigenen Grenze lohnt sich daher fast immer.
Die 1-Prozent-Grenze für chronisch kranke Versicherte
Wer wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung ist, hat Anspruch auf die reduzierte Belastungsgrenze von 1 Prozent der Jahreseinnahmen statt 2 Prozent. Im Beispiel oben würde Thomas damit nur 252 Euro im Jahr zahlen müssen, bevor die Befreiung gilt.
Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die die Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bestätigt. Für nach dem 1. April 1972 Geborene gilt eine Besonderheit: Sie erhalten die 1-Prozent-Grenze nur, wenn sie vor ihrer Erkrankung regelmäßig an gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben. Wer das nicht nachweisen kann, kommt mit der Teilnahme an einem krankheitsbezogenen Disease-Management-Programm ebenfalls zur reduzierten Grenze.
Zuzahlungsbefreiung beantragen: Schritt für Schritt
Die Befreiung wird nicht automatisch erteilt. Krankenkassen informieren Versicherte nicht unaufgefordert darüber, dass ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Wer keinen Antrag stellt, zahlt weiter, auch wenn er längst keinen gesetzlichen Grund mehr dafür hat.
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Es gibt zwei Vorgehensweisen. Die erste: Von Jahresbeginn an alle Zuzahlungsquittungen aufbewahren, für Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte und verordnete Fahrten. Sind genug Belege vorhanden, um die persönliche Grenze zu belegen, stellt die Krankenkasse auf Antrag die Befreiungsbescheinigung aus. Diese gilt für den Rest des Kalenderjahres.
Die zweite Möglichkeit ist die Vorauszahlung: Wer den voraussichtlichen Grenzbetrag einmalig einzahlt, erhält die Befreiung sofort. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, falls die tatsächlichen Zuzahlungen am Jahresende darunter liegen.
Für den Antrag braucht die Krankenkasse die gesammelten Quittungen oder die Entscheidung zur Vorauszahlung, den Leistungsbescheid über das monatliche Brutto-Krankengeld und bei der 1-Prozent-Grenze die ärztliche Chroniker-Bescheinigung.
Wer im selben Jahr sowohl gearbeitet als auch Krankengeld bezogen hat, teilt der Kasse beide Einnahmen mit. Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist, aber die Befreiungsbescheinigung gilt immer nur bis zum 31. Dezember: Wer zu lange wartet, verliert den Rest des Jahres als Befreiungszeitraum.
Häufige Fehler bei der Zuzahlungsbefreiung
Der teuerste Fehler ist der Ausgangsfehler: Wer mit der alten Belastungsgrenze aus der Beschäftigung rechnet, geht davon aus, er könne sie im Krankengeldbezug gar nicht früh genug erreichen. Das stimmt nicht. Die Grenze sinkt mit dem Einkommen.
Der zweithäufigste Fehler ist das Fehlen von Quittungen. Wer ab Januar nicht konsequent sammelt, kann seinen Antrag später nicht vollständig belegen und verliert bares Geld. Nachträgliche Rekonstruktionen bei Apotheken und Praxen sind zeitaufwendig und oft unvollständig.
Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft den Jahreswechsel. Wer noch im Dezember Krankengeld bezieht und eine gültige Befreiungsbescheinigung hat, muss im Januar des Folgejahres von vorne beginnen. Die Karte gilt nur bis zum 31. Dezember. Im neuen Jahr beginnt die Zählung neu.
Zuletzt: Nicht alle Eigenanteile zählen zur Belastungsgrenze. Eigenanteile bei Zahnersatz, Kosten für rezeptfreie Medikamente ohne Verordnung und Mehrkosten über dem Festbetrag bei Hilfsmitteln sind nicht anrechenbar. Nur gesetzlich normierte Zuzahlungen für verordnete Leistungen fließen in die Berechnung ein.
Quellen
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 62 SGB V – Belastungsgrenze (Fassung ab 01.01.2025)
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
GKV-Spitzenverband / sozialversicherung-kompetent.de: Belastungsgrenze bei Zuzahlungen – § 62 SGB V (Stand November 2025)
Deutsche Rentenversicherung Bund: Bezugsgröße 2026 nach § 18 SGB IV




