Ein Mann stellt einen Antrag bei der Rentenversicherung. Monate vergehen. Er erinnert – einmal, zweimal. Nichts bewegt sich. Er erhebt Untätigkeitsklage. Die Behörde antwortet mit der Klageerwiderung und erklärt darin selbst, dass alle Voraussetzungen für die Klage unstreitig vorliegen und sie bereit sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
Wer jetzt ein Anerkenntnis erwartet, kennt den Verwaltungsreflex nicht: Die Behörde beantragt Klageabweisung. Das Gericht warnt – mehrfach, schriftlich und mündlich. Die Behörde beharrt. Am Ende zahlt sie 500 Euro Mutwillenskosten.
So hat das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. S 4 R 752/25) entschieden. Das Gericht verurteilte die beklagte Behörde der Rentenversicherung nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zur Tragung von Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro.
Grundlage: Die Behörde hatte den Widerspruch des Klägers sieben Monate lang ohne zureichenden Grund nicht beschieden und das Widerspruchsverfahren nicht einmal betrieben – trotz zweifacher Erinnerung des Betroffenen.
Was § 192 SGG regelt – und wann er greift
§ 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erlaubt es dem Sozialgericht, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn er den Rechtsstreit fortführt, obwohl der Vorsitzende ihn auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung hingewiesen hat. Die Norm hat eine klare Warnfunktion: Erst kommt der Hinweis, dann – wenn nichts passiert – die Kostenfolge.
Entscheidend ist dabei, dass es auf eine subjektive Komponente nicht ankommt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen macht das in seiner Entscheidung ausdrücklich klar: Maßstab ist der objektive Missbrauch. Die Kammer bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 BVerfGG, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 192 SGG zum 02.01.2002 ausdrücklich als Orientierung benannt hat.
Missbräuchlichkeit liegt demnach vor, wenn die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Ob die Behörde das selbst so einschätzt oder nicht, spielt keine Rolle.
Im vorliegenden Fall war der Schwellenwert nach Auffassung der Kammer deutlich überschritten. Bereits die fehlende Begründung des Klageabweisungsantrags zeigte, dass die Rechtsverteidigung inhaltlich leer war.
Dazu kam: Der Vorsitzende hatte die Behörde mit Verfügungen vom 08. und 17.10.2025 sowie in beiden Verhandlungsterminen ausdrücklich auf die Missbräuchlichkeit hingewiesen und auf die mögliche Kostenauferlegung aufmerksam gemacht. Die Behörde setzte den Rechtsstreit trotzdem fort.
Die eigentliche Pointe: Die Behörde kannte ihre Lage von Anfang an
Was den Fall besonders macht, ist nicht die Dauer der Untätigkeit. Es ist der Umstand, dass die Rentenversicherung bereits mit der Klageerwiderung eingeräumt hat, dass die Untätigkeitsklage zulässig und begründet ist und sie bereit sei, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Sie hat die Lage also von Beginn an richtig eingeschätzt – und trotzdem Klageabweisung beantragt.
Das Sozialgericht fragt zu Recht: Warum? Die Antwort lieferte die Behörde am Ende selbst, wenn auch widerstrebend: Es geht um die fiktive Terminsgebühr. Gibt eine Behörde ein schriftliches Anerkenntnis ab und nimmt der Kläger es an, endet das Verfahren ohne mündliche Verhandlung – was bedeutet, dass der Anwalt des Klägers keine Terminsgebühr abrechnen kann.
Genau das will der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung der fiktiven Terminsgebühr verhindern: Ein Anwalt soll nicht schlechtergestellt werden, wenn er zur frühzeitigen Verfahrensbeendigung beiträgt. Das Gesetz soll Anwälte motivieren, Anerkenntnisse anzunehmen, statt auf eine Hauptverhandlung zu bestehen – und so Gerichte und Beteiligte zu entlasten.
Die Rentenversicherung konterkariert dieses gesetzliche Ziel nach Feststellung des Gerichts systematisch. Das Muster: Voraussetzungen bejahen, Anerkenntnis verweigern, Kostenfolge der fiktiven Terminsgebühr umgehen.
Das Gericht sieht darin die Verfolgung von Zwecken, die außerhalb des eigentlichen Klageverfahrens liegen. Das ist kein Zufall, sondern Methode – und das Sozialgericht Gelsenkirchen benennt es als solche.
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Anmerkung des Verfassers
Auch ein Träger der Rentenversicherung kann mit Verschuldenskosten konfrontiert werden. Zur Anwendung kommt in der Regel § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG; der Rechtsstreit wird fortgeführt, obwohl vom Vorsitzenden auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen wurde (sogenannte „Warnfunktion”).
Missbräuchlichkeit liegt unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 2 BVerfGG vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Konfrontiert werden damit meistens Terminvertreter, die im Gerichtstermin zu einer prozessbeendenden Erklärung gedrängt werden.
Missbräuchlichkeit kann vorliegen, wenn das Verfahren – zum Beispiel eine Berufung gegen eine Entscheidung zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weiterverfolgt wird.
Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn nach übereinstimmenden Einschätzungen aller medizinischen Sachverständigen die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist und durchgreifende Argumente nicht vorgebracht wurden (Urteil des LSG Hamburg vom 16.10.2012, Az. L 3 R 130/07).
Fazit: Der Staat – vertreten durch das Sozialgericht – bestraft somit die eigene Behörde für überflüssige Prozessführung, die Kosten und Zeit verschwendet.
Was Betroffene wissen müssen: Untätigkeitsklage als Druckmittel
Wer einen Widerspruch bei der Rentenversicherung eingelegt hat und monatelang keine Entscheidung erhält, ist nicht auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Das Gesetz gibt ein konkretes Instrument: die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Sie ist zulässig, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund binnen drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat.
Wer diesen Weg geht, sollte die eigene Erinnerung an die Behörde schriftlich und nachweisbar dokumentieren – also per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung. Das belegt später vor Gericht, dass die Untätigkeit nicht auf Unkenntnis der Behörde beruhen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zweifach erinnert. Das Gericht hat dies als Teil der Begründung für die Zulässigkeit der Klage gewertet.
Sobald die Untätigkeitsklage erhoben ist und die Behörde – wie hier – selbst einräumt, dass alle Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Grund mehr, auf ein außergerichtliches Entgegenkommen zu warten. Wer in dieser Phase auf ein zügiges Anerkenntnis drängt und anwaltlich vertreten ist, schützt seinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung einschließlich der fiktiven Terminsgebühr.
Kommt es – wie hier – zu einem Verfahren, in dem die Gegenseite trotz klarer Lage auf Klageabweisung besteht, lohnt es sich, den Vorsitzenden ausdrücklich auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung hinzuweisen und die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG zu beantragen. Das Gericht kann dies auch von Amts wegen tun – tut es aber erfahrungsgemäß verlässlicher, wenn der Antrag gestellt wird.
Das Muster hinter dem Einzelfall
Das Sozialgericht Gelsenkirchen erwähnt ausdrücklich, dass die Rentenversicherung in Parallelverfahren derselben Kammer nach demselben Muster vorgeht. Das ist kein Ausreißer, das ist Strategie.
Eine Behörde, die flächendeckend zulässige Untätigkeitsklagen inhaltlich anerkennt, aber prozessual bekämpft, um eine Kostenfolge zu vermeiden, die der Gesetzgeber bewusst so geregelt hat, betreibt Prozesstaktik auf Kosten der Justiz und der Kläger.
Dass ein Sozialgericht dies mit 500 Euro Mutwillenskosten sanktioniert, ist konsequent. Ob es reicht, das Verhalten systematisch zu ändern, ist eine andere Frage. 500 Euro sind für einen Rentenversicherungsträger kein ernster Schaden. Aber Urteile wie dieses schaffen Öffentlichkeit – und sie schaffen Präzedenz für Folgeverfahren, in denen Gerichte womöglich weniger nachsichtig sind.
Quelle: Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2026, Az. S 4 R 752/25




