Berufsgenossenschaft muss bei Erschöpfungssyndrom Rente zahlen

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Eine Erzieherin erkrankte nach einer beruflich bedingten Infektion mit Ringelröteln an einem Chronischen Fatigue-Syndrom. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied: Die Erkrankung kann Folge einer anerkannten Berufskrankheit sein, und die gesetzliche Unfallversicherung muss eine Rente zahlen. (Aktenzeichen: L 3 U 206/19)

Das Urteil ist besonders wichtig für Beschäftigte in Kitas, Schulen, Pflege, Gesundheitsdienst und ähnlichen Bereichen. Denn es zeigt: Nicht nur die akute Infektion selbst kann als Berufskrankheit zählen, sondern auch schwere Langzeitfolgen wie CFS, wenn der Zusammenhang medizinisch überzeugend belegt ist.

Erzieherin infizierte sich bei der Arbeit mit Ringelröteln

Die Klägerin wurde 1969 geboren und arbeitete als Erzieherin an einer Grundschule im östlichen Berliner Umland. Im Januar 2012 erkrankten dort sechs Kinder an Ringelröteln.

Kurz darauf musste die Erzieherin wegen Schwellungen und Schmerzen an den Gelenken stationär behandelt werden. Labordiagnostisch wurde eine Infektion mit Parvovirus B19 nachgewiesen. Dieses Virus gilt als Auslöser der Ringelröteln.

Berufsgenossenschaft erkannte Infektion an, lehnte aber CFS ab

Die Berufsgenossenschaft erkannte die Infektion im Jahr 2014 grundsätzlich als Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung an. Damit war klar: Die Erzieherin war durch ihre berufliche Tätigkeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt.

Die Berufsgenossenschaft wollte aber die spätere starke körperliche und geistige Erschöpfung nicht als Folge dieser Infektion anerkennen. Genau darum drehte sich der Streit vor Gericht.

Chronisches Fatigue-Syndrom wurde als Folge der Berufskrankheit anerkannt

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend recht. Es stellte fest, dass das Chronische Fatigue-Syndrom Folge der anerkannten Berufskrankheit ist.

Außerdem verurteilte es die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Verletztenrente. Dabei ging das Sozialgericht zeitweise von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 beziehungsweise 80 Prozent aus.

LSG bestätigt CFS als Folge der Virusinfektion

Die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte jedoch die zentrale Entscheidung: Das CFS ist als Folge der beruflich bedingten Virusinfektion anzuerkennen.

Mehrere ärztliche Sachverständigengutachten hatten den Zusammenhang zwischen der Ringelröteln-Infektion und der Entwicklung des Chronischen Fatigue-Syndroms überzeugend dargelegt. Für das Gericht reichte also nicht nur ein zeitliches Nacheinander. Entscheidend war, dass medizinisch nachvollziehbar ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

Rente wird gezahlt, aber nur auf Grundlage von 40 Prozent MdE

Bei der Höhe der Rente änderte das Landessozialgericht die Entscheidung der Vorinstanz. Statt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 oder 80 Prozent setzte das Gericht eine MdE von 40 Prozent an.

Das ist für Betroffene ein wichtiger Punkt. Die Anerkennung einer Krankheit als Folge einer Berufskrankheit bedeutet nicht automatisch, dass jede geltend gemachte Rentenhöhe übernommen wird. Die Höhe der Verletztenrente hängt von der konkreten Minderung der Erwerbsfähigkeit ab.

Warum die MdE bei CFS besonders schwierig ist

Beim Chronischen Fatigue-Syndrom gibt es nach Auffassung des Gerichts keine gefestigten unfallmedizinischen Erfahrungssätze, mit denen sich die MdE einfach schematisch bestimmen lässt.

Das Gericht orientierte sich deshalb an der „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Danach kann eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit einer MdE von 30 Prozent bewertet werden.

Muskel- und Gelenkschmerzen erhöhten die Bewertung

Im konkreten Fall blieb es aber nicht bei der Fatigue allein. Die Klägerin litt zusätzlich an chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen, die ebenfalls virusbedingt waren.

Deshalb hielt das Landessozialgericht eine höhere Bewertung für gerechtfertigt. Insgesamt legte es der Rente eine MdE von 40 Prozent zugrunde.

Wann eine Berufskrankheit bei Infektionen möglich ist

Nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet sind und die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden.

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Nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung können Infektionskrankheiten Berufskrankheiten sein, wenn Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind. Das gilt auch für andere Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einer vergleichbaren besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Warum das Urteil auch für Long Covid wichtig sein kann

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dieser Rechtslage grundsätzlich auch eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Das Urteil betrifft zwar Ringelröteln und Parvovirus B19. Die rechtliche Bedeutung reicht aber weiter: Wenn eine beruflich verursachte Virusinfektion anerkannt wird, können auch schwere Langzeitfolgen entschädigungspflichtig sein. Dazu können je nach Einzelfall Fatigue-Symptome, chronische Schmerzen oder andere dauerhafte Einschränkungen gehören.

Wann die Unfallversicherung eine Rente zahlen muss

Nach Paragraf 56 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Das bedeutet: Es reicht nicht, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Die gesundheitlichen Folgen müssen die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und erheblich mindern. Die Grenze liegt bei mindestens 20 Prozent MdE.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Betroffene sollten bei Infektionskrankheiten am Arbeitsplatz nicht nur die akute Erkrankung dokumentieren. Wichtig sind auch die späteren Beschwerden, ärztliche Befunde, Reha-Berichte und fachärztliche Einschätzungen.

Gerade bei CFS, Long Covid oder anderen postinfektiösen Beschwerden ist die Beweisführung häufig schwierig. Das Urteil zeigt aber: Wenn Sachverständigengutachten den Zusammenhang überzeugend begründen, kann auch eine komplexe Folgeerkrankung rentenrechtlich anerkannt werden.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2025 ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin und die Berufsgenossenschaft können aber beim Bundessozialgericht beantragen, die Revision zuzulassen. Bis zu einer endgültigen Klärung bleibt der Fall daher rechtlich noch offen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ein Chronisches Fatigue-Syndrom eine Folge einer Berufskrankheit sein?
Ja. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein CFS Folge einer beruflich bedingten Virusinfektion sein kann. Entscheidend ist, dass der ursächliche Zusammenhang medizinisch überzeugend nachgewiesen wird.

Warum musste die Berufsgenossenschaft in diesem Fall zahlen?
Die Erzieherin hatte sich bei ihrer Arbeit mit Ringelröteln infiziert. Diese Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Das Gericht sah auch das spätere CFS sowie chronische Muskel- und Gelenkschmerzen als Folgen dieser Infektion an.

Reicht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Infektion und CFS aus?
Nein. Es genügt nicht, dass Beschwerden nur nach einer Infektion auftreten. Das Gericht verlangte einen medizinisch nachvollziehbaren Ursachenzusammenhang. Dieser wurde hier durch mehrere Sachverständigengutachten bestätigt.

Wie hoch war die Rente in diesem Fall?
Das Landessozialgericht setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 Prozent fest. Die Vorinstanz hatte zeitweise 60 beziehungsweise 80 Prozent angenommen. Das LSG reduzierte die Höhe, bestätigte aber den Rentenanspruch dem Grunde nach.

Kann das Urteil auch für Long Covid-Betroffene wichtig sein?
Ja, zumindest als rechtlicher Hinweis. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich auch COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bei Long Covid kommt es aber immer auf den Einzelfall, die berufliche Infektionsgefahr und die medizinische Beweisführung an.

Fazit: Postinfektiöse Erkrankungen dürfen nicht vorschnell abgelehnt werden

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Beschäftigte, die sich bei der Arbeit mit einem Virus infizieren und danach dauerhaft schwer erkranken. Die gesetzliche Unfallversicherung darf Langzeitfolgen wie CFS nicht pauschal vom Tisch wischen.

Entscheidend bleibt der Nachweis im Einzelfall. Wer nach einer beruflich bedingten Infektion unter massiver Erschöpfung, Schmerzen oder dauerhaften Leistungseinbrüchen leidet, sollte ärztliche Befunde sorgfältig sichern und eine Anerkennung als Folge der Berufskrankheit prüfen lassen.