Reha blieb erfolglos – Rentenkasse muss dann Umschulung zahlen

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Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen einen beruflichen Neubeginn startet und die Reha ohne Erfolg bleibt, muss die Rentenversicherung eine Umschulung bezahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und wies eine Beschwerde der Rentenversicherung zurück. (L 3 R 167/23 B ER)

Vom Bankkaufmann zum Erzieher

Der Betroffene hatte viele Jahre in einer Bank gearbeitet. Diese Tätigkeit führte bei ihm zu psychischen Belastungen, die ihn zwangen, diese Beschäftigung zu beenden. Er erhielt Krankengeld, begab sich in psychiatrische Behandlung und nahem an zwei Reha-Maßnahmen teil.
Die Reha blieb erfolglos, und er kam mit seinem Psychiater zusammen zu der Entscheidung, mit Kindern zu arbeiten und sich zum Erzieher umschulen zu lassen.

Praktikum als Erzieher und Zustimmung der Sozialmedizin

Die Agentur für Arbeit bewilligte dem ehemaligen Bankkaufmann ein Praktikum in einer Kindertageseinrichtung.
Dort sollte sich zeigen, ob er als Erzieher geeignet ist. Ein sozialmedizinisches Gutachten bestätigte, dass ihn zwar die Arbeit in der Bank psychisch belaste, dass jedoch mittelschwere Aufgaben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich seien, und dass er für den Beruf des Erziehers geeignet sei.

Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

Der Mann beantragte bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, in diesem Fall eine Umschulung zum Erzieher. Die Agentur für Arbeit leitete den Antrag an die Rentenversicherung weiter, denn diese wäre als Träger der beruflichen Rehabilitation zuständig.

Die Rentenversicherung bestätigte auch, zuständig zu sein, behielt sich aber vor, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Betroffene müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen zu können.

Ist die Rentenversicherung zuständig, dann prüft sie, ob eine Umschulung geeignet ist, um Sie wieder ins Berufsleben zu integrieren. Wenn das zutrifft, übernimmt die Rentenkasse die vollständigen Kosten der Maßnahme werden, sodass für Sie keine finanziellen Belastungen entstehen.

Betroffener stellt Eilantrag

Zeit verstrich, der Beginn des Schuljahres rückte immer näher, und damit der Beginn der Umschulung. Doch der Betroffene bekam keine Nachricht von der Rentenkasse. Deshalb musste er einen Eilantrag bei Sozialgericht Detmold stellen.
Diesen begründete er damit, dass die gesetzliche Frist zur Entscheidung verstrichen sei. Damit liege eine sogenannte Genehmigungsfiktion vor. Darüber hinaus betonte er die Dringlichkeit seines Anliegens.

Sozialgericht bestätigt den Anspruch

Das Sozialgericht gab dem Eilantrag statt und verpflichtete die Rentenkasse, umgehend die Kosten der Umschulung zu übernehmen. Die Rentenversicherung legte Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Sie begründete diese damit, dass die Zuständigkeit ebensowenig abschließend geklärt sei wie Verpflichtung, die Kosten zu tragen.

Landessozialgericht sieht Dringlichkeit und Berechtigung gegeben

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde der Rentenkasse ab und blieb bei der Entscheidung des Sozialgerichts. Die Angelegenheit sei dringlich, da die Umschulung bald beginne. Ohne Eilentscheidung entstehe für den Betroffenen ein erheblicher Nachteil.

Es sei zudem glaubhaft, dass der Mann seinen bisherigen Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben könne und eine Umschulung zum Erzieher als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geeignet sei.