Schwerbehinderung: Behörde darf nicht einfach sämtliche Erbansprüche sichern

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Eingliederungshilfeträger haben bei einem schwerbehinderten Leistungsbezieher nicht ohne Weiteres Zugriff auf ein erhaltenes Erbe. Wurden die Eingliederungshilfeleistungen, hier in Form von Assistenzleistungen, als Darlehen gewährt, ist eine Überleitung der Erbansprüche auf den Eingliederungshilfeträger nicht möglich, stellte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 12. Juni bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: L 7 SO 616/26 ER-B). Eine Überleitung der Erbansprüche komme nur in Betracht, wenn die Leistungen dem Hilfebedürftigen als Zuschuss gewährt worden sind.

Was wurde verhandelt?

Im Streitfall hatte der Antragsteller, ein schwerbehinderter Mann aus einer Gemeinde am Bodensee, vom Eingliederungshilfeträger Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Lebensführung finanziert bekommen. Die Leistungen wurden jedoch teilweise nur als Darlehen gewährt.

Als die Mutter des Mannes starb, wollte der Landkreis sich das Erbe sichern. „Sämtliche Ansprüche“ auf das Erbe oder gegen Miterben sollten übergeleitet werden. Mit dieser gesetzlichen Möglichkeit sollen Eingliederungshilfeträger die Möglichkeit haben, erbrachte Leistungen wieder erstattet zu bekommen.

Der schwerbehinderte Mann wollte die Vollziehung der Überleitung per Eilantrag vorläufig stoppen.

LSG Stuttgart: Kein Zugriff bei Eingliederungshilfe als Darlehen

Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 14. April 2026, dass der Landkreis fehlerhaft die Erbansprüche auf sich hat überleiten wollen. Dem Grunde nach hätten zwar mit dem Erbe die Voraussetzungen für eine Überleitung vorgelegen. Dass die Behörde aber „sämtliche Ansprüche“ übergeleitet haben wollte, sei wohl rechtswidrig.

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Denn die Eingliederungshilfe sei teilweise, nämlich von Februar 2023 bis Januar 2025, nur als Darlehen in Höhe von rund 33.000 Euro gewährt worden. Eine Überleitung von Erbansprüchen komme aber nur in Betracht, wenn Leistungen als Zuschuss gewährt werden.

Mit der Überleitungsanzeige des Landkreises nehme dieser dem schwerbehinderten Antragsteller „jeglichen wirtschaftlichen Spielraum“ und vereitele von vornherein, dass der Mann das ihm gewährte Darlehen an den Eingliederungshilfeträger wieder zurückzahlen kann. Auch habe der Landkreis mit der Forderung nach „sämtlichen Ansprüchen“ nicht berücksichtigt, dass dem schwerbehinderten Antragsteller das ihm zustehende gesetzliche Schonvermögen verbleiben muss. Dieses habe 2025 bei 67.410 Euro gelegen. Das Barvermögen des Mannes habe aber weit unter dieser Grenze gelegen.

Im Hauptsacheverfahren müsse nun geklärt werden, welche Ansprüche überhaupt „übergeleitet“ werden können. Gleiches gelte für die Frage, ob das gewährte Darlehen nachträglich als Zuschuss umgewandelt werden kann, so das LSG. fle