Neuer Job und krank in den ersten vier Wochen: Warum der Arbeitgeber nicht zahlen muss
Wer eine neue Stelle antritt und kurz darauf krank wird, steht oft vor einer unangenehmen Frage: Wer zahlt in dieser Zeit das Einkommen weiter? Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass der Arbeitgeber auch im neuen Job sofort zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Das stimmt jedoch nicht immer.
Nach deutschem Arbeitsrecht entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen.
Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in dieser Anfangszeit arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich noch keine Entgeltfortzahlung leisten. Stattdessen kann bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse zuständig sein.
Wichtig: Arbeitgeber zahlen kein Krankengeld
Der Begriff Krankengeld wird im Alltag häufig falsch verwendet. Arbeitgeber zahlen kein Krankengeld, sondern Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Diese Unterscheidung ist gerade beim Start in einen neuen Job wichtig. In den ersten vier Wochen greift die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber noch nicht. Wer gesetzlich krankenversichert ist und arbeitsunfähig wird, sollte sich deshalb frühzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Die Vier-Wochen-Frist im Entgeltfortzahlungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort ist geregelt, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Vor Ablauf dieser Frist besteht gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit.
Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist nicht, wann der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, sondern wann die Beschäftigung laut Vertrag startet. Besteht das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als vier Wochen, kann im Krankheitsfall die normale Entgeltfortzahlung einsetzen.
Was Beschäftigte in der Anfangszeit beachten müssen
Auch in den ersten Wochen eines neuen Jobs gelten die üblichen Pflichten bei Krankheit. Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Außerdem muss die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß ärztlich festgestellt werden.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rufen Arbeitgeber die Krankmeldung bei gesetzlich Versicherten in der Regel elektronisch ab. Trotzdem bleibt die Pflicht bestehen, sich rechtzeitig krankzumelden. Wer die Meldung verzögert oder gar nicht informiert, riskiert arbeitsrechtliche Folgen.
Wann die Krankenkasse einspringen kann
Gesetzlich Versicherte können in der Wartezeit grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld haben, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld ersetzt das Arbeitsentgelt nicht vollständig. Es beträgt regelmäßig 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
In der Praxis kann es trotzdem zu Verzögerungen kommen. Die Krankenkasse benötigt meist Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum Entgelt. Beschäftigte sollten deshalb nicht warten, bis der erste Lohn ausbleibt, sondern die Krankenkasse zeitnah kontaktieren.
Was ab der fünften Woche gilt
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die ersten vier Wochen hinaus an, ändert sich die Zuständigkeit. Ab Beginn der fünften Beschäftigungswoche kann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Diese Zahlung ist dann für bis zu sechs Wochen möglich, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das bedeutet: Wer am zehnten Arbeitstag krank wird und mehrere Wochen ausfällt, erhält nicht automatisch für die gesamte Zeit Geld vom Arbeitgeber. Für die Zeit vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist kommt grundsätzlich die Krankenkasse in Betracht. Ab der fünften Woche kann die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnen.
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Übersicht: Wer zahlt wann?
| Zeitraum | Regelung |
|---|---|
| Erste vier Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses | Der Arbeitgeber muss grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten. Bei gesetzlich Versicherten kann Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommen. |
| Ab Beginn der fünften Woche | Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entstehen. |
| Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung | Bei längerer Krankheit kann erneut Krankengeld der Krankenkasse relevant werden. |
Auch Minijobber und Auszubildende sollten genau hinsehen
Die Wartezeit betrifft nicht nur klassische Vollzeitstellen. Auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte können in den ersten vier Wochen noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben. Entscheidend ist das Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses über die Vier-Wochen-Grenze hinaus.
Gerade bei Minijobs ist die Absicherung über Krankengeld allerdings nicht immer identisch mit der Situation sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Betroffene sollten deshalb prüfen, wie sie krankenversichert sind. Im Zweifel ist die Krankenkasse die erste Anlaufstelle.
Warum die Regelung für Arbeitgeber und Beschäftigte relevant ist
Für Arbeitgeber schafft die gesetzliche Wartezeit eine klare Grenze in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses. Sie müssen bei einer Erkrankung direkt nach Arbeitsbeginn nicht sofort das Entgelt weiterzahlen. Das kann besonders für kleine Betriebe spürbar sein.
Für Beschäftigte kann dieselbe Regelung jedoch zu finanzieller Unsicherheit führen. Wer gerade erst eine neue Stelle begonnen hat, rechnet oft mit dem ersten Gehalt und hat noch keine Rücklagen aus dem neuen Arbeitsverhältnis aufgebaut. Umso wichtiger ist es, die eigenen Ansprüche früh zu klären.
Kein Freibrief für Druck auf kranke Beschäftigte
Dass der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen grundsätzlich nicht zahlen muss, bedeutet nicht, dass Krankheit ignoriert werden darf. Arbeitsunfähigkeit ist medizinisch zu beurteilen. Beschäftigte müssen nicht arbeiten, wenn sie krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sind.
Arbeitgeber sollten außerdem vermeiden, Erkrankungen in der Anfangszeit vorschnell als mangelnde Einsatzbereitschaft zu werten. Eine Erkrankung kurz nach Arbeitsbeginn kann Zufall sein. Seriöse Personalpraxis trennt zwischen rechtlicher Zahlungspflicht und fairem Umgang mit neuen Beschäftigten.
Häufige Fragen und Antworten
Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn ich in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs krank werde?
Nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses noch keine Entgeltfortzahlung leisten. Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als vier Wochen bestanden hat.
Wer zahlt stattdessen, wenn ich gesetzlich krankenversichert bin?
In dieser Anfangszeit kann die gesetzliche Krankenkasse zuständig sein. Betroffene sollten sich deshalb frühzeitig bei ihrer Krankenkasse melden und prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Muss ich mich trotzdem beim Arbeitgeber krankmelden?
Ja, die Pflicht zur Krankmeldung gilt auch in den ersten vier Wochen. Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und die Krankheit ärztlich feststellen lassen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin beginnt am 1. Juni eine neue Stelle. Am 12. Juni erkrankt sie und wird für drei Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch keine vier Wochen ununterbrochen bestanden hat, muss der Arbeitgeber für diese Anfangszeit grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung leisten.
Die Arbeitnehmerin meldet sich sofort beim Arbeitgeber krank und informiert zusätzlich ihre gesetzliche Krankenkasse. Diese prüft den Anspruch auf Krankengeld für die Zeit innerhalb der Wartefrist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der vierten Beschäftigungswoche hinaus an, kann ab Beginn der fünften Woche die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber greifen.
Quellen
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz




