Pflegerenten-Option gilt trotz Pflegebedürftigkeit – Versicherer muss 25.291 Euro zahlen

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Eine vereinbarte Pflegerenten-Option kann auch dann wirksam ausgeübt werden, wenn die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt bereits pflegebedürftig ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg sprach dem Erben eines Versicherten deshalb 25.291,60 Euro Schadensersatz zu. Der Versicherer durfte sich nicht allein auf den bereits eingetretenen Pflegefall berufen.

Das Urteil vom 1. Juni 2026 betrifft eine Rentenversicherung mit dem Recht, später ohne erneute Gesundheitsprüfung eine selbstständige Pflegerentenversicherung abzuschließen.

Nach Auffassung des Gerichts enthielt der ursprüngliche Vertrag eine verbindliche Abschlusszusage und nicht nur eine unverbindliche Möglichkeit. Für Betroffene mit vergleichbaren Altverträgen kann die Entscheidung erhebliche finanzielle Folgen haben (OLG Nürnberg, Az. 8 U 1746/25).

Versicherter wollte die zugesagte Pflegerente rechtzeitig abschließen

Der Vater des späteren Klägers hatte im Mai 2010 eine aufgeschobene Rentenversicherung mit der Produktbezeichnung „3-D Pflegevorsorge“ abgeschlossen. Der Vertrag sollte nach zwölf Jahren zum 1. Mai 2022 enden. Bestandteil war eine Option auf eine sofort beginnende Pflegerentenversicherung mit einer möglichen Monatsrente von bis zu 2.000 Euro.

Die Annahme des späteren Versicherungsantrags sollte laut Vertragsbedingungen unabhängig vom Gesundheitszustand der versicherten Person erfolgen. Zur Finanzierung konnte die Ablaufleistung der Rentenversicherung als Einmalbeitrag eingesetzt werden.

Eine höhere Pflegerente ließ sich außerdem durch laufende monatliche Zuzahlungen erreichen.

Der Versicherungsnehmer teilte dem Unternehmen mehrfach mit, dass er die Pflegerenten-Option ausüben wolle. Spätestens mit einem anwaltlichen Schreiben vom 13. April 2022 lag dem Versicherer nach den Feststellungen des OLG eine form- und fristgerechte Erklärung vor. Der neue Pflegerentenvertrag sollte am 1. Mai 2022 beginnen.

Versicherer reagierte erst Monate nach dem gewünschten Vertragsbeginn

Obwohl der Versicherungsnehmer seinen Wunsch wiederholt erklärt hatte, erhielt er zunächst kein passendes Vertragsangebot. Stattdessen zahlte das Unternehmen nach dem Ende der bisherigen Rentenversicherung eine Monatsrente von 90,50 Euro aus. Erst am 22. Dezember 2022 übersandte der Versicherer mehrere Angebote für eine Pflegerentenversicherung.

Diese Angebote entsprachen jedoch nicht der fristgerecht ausgeübten Option. Das Angebot, das den Wünschen des Versicherten am nächsten kam, schloss eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit nicht ein und sah lediglich eine Höchstrente von 1.610,89 Euro vor. Nach Ansicht des OLG hatte der Versicherer damit kein Angebot vorgelegt, das der Versicherungsnehmer so hätte annehmen können.

Der Mann war jedenfalls seit dem geplanten Vertragsbeginn am 1. Mai 2022 schwer pflegebedürftig. Sein Zustand entsprach nach den Feststellungen des Gerichts der früheren Pflegestufe III. Er starb im Dezember 2023, anschließend verfolgte sein Sohn als Alleinerbe die Ansprüche weiter.

Die Option war nach Ansicht des OLG ein verbindlicher Vorvertrag

Das OLG behandelte die Vereinbarung nicht als bloße Aussicht auf einen späteren Vertrag. Die ursprüngliche Rentenversicherung bildete vielmehr einen Vorvertrag, aus dem der Versicherungsnehmer den Abschluss der zugesagten Pflegerentenversicherung verlangen konnte. Der Versicherer hatte den Vertragsschluss bei ordnungsgemäßer Ausübung der Option garantiert.

Die Einzelheiten der neuen Versicherung mussten zwar noch festgelegt werden. Das änderte nach Ansicht des Senats aber nichts an der übernommenen Abschlussverpflichtung. Weil der Versicherungsnehmer die Option rechtzeitig und in der verlangten Form ausgeübt hatte, musste das Unternehmen ein passendes und annahmefähiges Angebot unterbreiten.

Genau dies war nicht geschehen. Die verspätet übersandten Vertragsvorschläge wichen in wichtigen Punkten von der zugesagten Option ab. Darin sah das Gericht eine Verletzung der Pflichten aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag.

Bereits bestehende Pflegebedürftigkeit ließ die Zusage nicht entfallen

Normalerweise setzt eine Versicherung voraus, dass der Eintritt des versicherten Risikos noch ungewiss ist. Im Nürnberger Fall war die Pflegebedürftigkeit beim geplanten Beginn der Pflegerentenversicherung jedoch bereits eingetreten. Trotzdem musste der Versicherer die versprochene Anschlussversicherung anbieten.

Der Grund lag in den konkreten Vertragsbedingungen. Dort war festgehalten, dass die spätere Annahme unabhängig vom Gesundheitszustand am vereinbarten Stichtag erfolgen sollte. Diese Zusage erfasste nach der Auslegung des Gerichts auch eine bereits vorhandene Pflegebedürftigkeit.

Das Unternehmen hatte die besondere Fallgestaltung bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags selbst geschaffen. Es konnte die garantierte Annahme deshalb nicht zwölf Jahre später mit dem Hinweis verweigern, der Pflegefall sei inzwischen eingetreten.

Die Vertragsbedingungen zeigten nach Auffassung des OLG sogar, dass die Parteien mit einer schon bestehenden Pflegebedürftigkeit gerechnet hatten.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede private Pflegerentenversicherung bei einem bereits eingetretenen Pflegefall leisten muss. Entscheidend bleiben der genaue Wortlaut des Vertrags, die dort genannten Fristen und die vereinbarte Gesundheitsprüfung. Wie stark einzelne Bedingungen den Anspruch beeinflussen, zeigt auch das Urteil zur Abgrenzung zwischen alten Pflegestufen und heutigen Pflegegraden.

Warum das OLG den Schadensersatz auf 25.291,60 Euro begrenzte

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte dem Kläger zunächst 39.725,60 Euro zugesprochen. Das OLG bestätigte den Anspruch dem Grunde nach, berechnete den finanziellen Schaden aber niedriger. Der Kläger durfte nicht besser stehen, als sein Vater bei ordnungsgemäßem Abschluss des Pflegerentenvertrags gestanden hätte.

Allein aus der Ablaufleistung von 15.024,54 Euro hätte sich eine monatliche Pflegerente von 389,11 Euro ergeben. Die gewünschte Höchstrente von 2.000 Euro pro Monat wäre nur mit zusätzlichen Monatsbeiträgen von jeweils 721,70 Euro erreichbar gewesen. Diese Beiträge hatte der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht entrichtet.

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Das Gericht zog daher für den streitigen Zeitraum von 20 Monaten insgesamt 14.434 Euro an fiktiven Zusatzbeiträgen ab. Eine sofortige Beitragsbefreiung für Beiträge, die zuvor niemals gezahlt worden waren, lehnte der Senat ab. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen und Abbuchungen verblieb ein Schadensersatz von 25.291,60 Euro.

Position Betrag oder Zeitraum Bedeutung für die Berechnung
Maximal mögliche Pflegerente 2.000 Euro monatlich Nur mit Einmalbeitrag und zusätzlichen Monatsbeiträgen erreichbar
Streitiger Leistungszeitraum 20 Monate Zeitraum vom geplanten Beginn bis zum Tod des Versicherten
Erforderlicher Zusatzbeitrag 721,70 Euro monatlich Für 20 Monate als ersparte Aufwendung abzuziehen
Abgezogene Zusatzbeiträge 14.434 Euro 20 mal 721,70 Euro
Zugesprochener Schadensersatz 25.291,60 Euro Nach Einbeziehung der Zahlungen und Abbuchungen

Schadensersatz statt nachträglicher Pflegerente

Ein Pflegerentenvertrag war im entschiedenen Fall nie zustande gekommen. Der Anspruch beruhte deshalb nicht unmittelbar auf einer laufenden Versicherungsleistung, sondern auf Schadensersatz wegen der verletzten Abschlussverpflichtung. Der Erbe war finanziell so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer bei vertragsgemäßem Verhalten des Unternehmens gestanden hätte.

Diese rechtliche Einordnung erklärt auch, warum ersparte Beiträge gegengerechnet wurden. Schadensersatz soll den tatsächlich entstandenen Nachteil ausgleichen, aber keinen zusätzlichen Gewinn schaffen. Neben der Urteilssumme konnte der Kläger daher auch die als Einmalbeitrag vorgesehene Ablaufleistung nicht noch einmal gesondert verlangen.

Zusätzlich muss der Versicherer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2024 zahlen. Außerdem wurde das Unternehmen verpflichtet, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.501,19 Euro freizustellen. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Was Versicherte mit einer Pflegerenten-Option jetzt prüfen sollten

Betroffene sollten zuerst den Versicherungsschein, die besonderen Bedingungen zur Option und sämtliche Nachträge zusammenlesen. Wichtig sind der Ausübungszeitraum, die verlangte Form der Erklärung, der vorgesehene Vertragsbeginn und die Aussagen zur Gesundheitsprüfung. Auch Schreiben, E-Mails, Eingangsbestätigungen und Angebote des Versicherers sollten vollständig gesichert werden.

Eine Ablehnung wegen bereits bestehender Pflegebedürftigkeit ist nicht automatisch rechtmäßig, wenn der Versicherer zuvor einen Abschluss unabhängig vom späteren Gesundheitszustand zugesagt hat. Umgekehrt lässt sich die Nürnberger Entscheidung nicht ohne Prüfung auf andere Tarife übertragen. Eine verspätete oder formwidrige Optionsausübung kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Zusätzlich sollte geprüft werden, welche Einmal- und Monatsbeiträge für die gewünschte Rentenhöhe vorgesehen waren. Wer Schadensersatz verlangt, muss sich ersparte Beiträge regelmäßig entgegenhalten lassen. Bei einer verweigerten Leistung empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Berechnung, die Versicherungsleistung, Beiträge, bereits gezahlte Beträge und den betroffenen Zeitraum getrennt ausweist.

Die private Pflegerente ist von den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu unterscheiden. Informationen zur gesetzlichen Einstufung, zu Anträgen und zu Leistungsbeträgen bietet der Ratgeber Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag. Wurde der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, gelten außerdem eigene Regeln für den Widerspruch gegen die Pflegeentscheidung.

Das Urteil stärkt verbindliche Zusagen in Versicherungsverträgen

Die Entscheidung zeigt, dass eine ohne erneute Gesundheitsprüfung versprochene Abschlussmöglichkeit einen echten wirtschaftlichen Wert haben kann. Gerade dafür zahlen Versicherte über viele Jahre Beiträge oder nehmen geringere Ablaufleistungen in Kauf. Der Versicherer muss sich an eine eindeutig formulierte Annahmegarantie halten.

Auch andere Entscheidungen zeigen, dass vertraglich vorgesehene Nachversicherungen nicht ohne Weiteres an später bekannt gewordenen gesundheitlichen Umständen scheitern. So musste eine Pflegezusatzversicherung ein Kind mit Schwerbehinderung nachversichern, weil der Versicherer die entscheidenden Gesundheitsfragen nicht gestellt hatte. Beide Fälle beruhen jedoch auf ihren jeweiligen Vertragsbedingungen und dürfen nicht pauschal gleichgesetzt werden.

Versicherte sollten auch die steuerliche Seite nicht überschätzen. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung führen nicht in jedem Fall zu einer zusätzlichen Steuerentlastung, wie der Beitrag Kein Steuerabzug für private Pflegezusatzversicherung erläutert. Für die Entscheidung über eine Pflegerenten-Option sollten deshalb die tatsächlichen Beiträge, die zugesagte Leistung und die Vertragsrisiken gemeinsam betrachtet werden.

Praxisbeispiel: Pflegefall tritt kurz vor dem Optionsstichtag ein

Frau Schneider besitzt seit Jahren eine Rentenversicherung mit dem Recht, zum 1. Oktober 2026 ohne neue Gesundheitsprüfung eine Pflegerentenversicherung abzuschließen. Im August 2026 wird bei ihr Pflegebedürftigkeit festgestellt, dennoch erklärt sie innerhalb der Vertragsfrist schriftlich, dass sie die Option ausübt. Der Versicherer lehnt allein mit der Begründung ab, der Pflegefall sei bereits eingetreten.

Enthalten ihre Bedingungen wie im Nürnberger Fall eine garantierte Annahme unabhängig vom Gesundheitszustand, kann die Ablehnung vertragswidrig sein. Frau Schneider müsste aber nachweisen, dass ihre Erklärung rechtzeitig zugegangen ist und welchen Vertrag der Versicherer hätte anbieten müssen. Bei einer Schadensberechnung wären außerdem die Beiträge abzuziehen, die sie für die gewünschte Rentenhöhe selbst hätte zahlen müssen.

Häufige Fragen zur Pflegerenten-Option

Gilt jede Pflegerenten-Option auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit?

Nein. Das Urteil beruht auf einer konkreten Zusage, nach der der spätere Abschluss unabhängig vom Gesundheitszustand garantiert war. Andere Verträge können Ausschlüsse, Fristen oder abweichende Voraussetzungen enthalten.

Warum musste der Versicherer 25.291,60 Euro zahlen?

Der Versicherer hatte trotz fristgerechter Optionsausübung kein passendes Angebot für die zugesagte Pflegerentenversicherung vorgelegt. Dadurch entstand ein Schadensersatzanspruch, den das OLG nach den Leistungen und Beiträgen des hypothetischen Vertrags berechnete.

Warum erhielt der Kläger nicht die gesamten geforderten rund 39.700 Euro?

Die Höchstrente von 2.000 Euro wäre nur mit monatlichen Zusatzbeiträgen von 721,70 Euro erreichbar gewesen. Weil diese Beiträge nie gezahlt wurden, zog das Gericht für 20 Monate insgesamt 14.434 Euro als ersparte Aufwendungen ab.

Kann ein Erbe solche Ansprüche weiterverfolgen?

Im entschiedenen Fall konnte der Sohn den Schadensersatzanspruch als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters geltend machen. Er wies seine Erbenstellung durch ein europäisches Nachlasszeugnis nach.

Welche Unterlagen sind bei einem Streit besonders wichtig?

Benötigt werden vor allem der Versicherungsschein, die Bedingungen der Pflegerenten-Option, spätere Nachträge und der Nachweis über den rechtzeitigen Zugang der Ausübungserklärung. Ebenso wichtig sind die Antworten, Angebote und Abrechnungen des Versicherers.

Ist das Urteil auf die gesetzliche Pflegeversicherung übertragbar?

Nein. Der Rechtsstreit betraf eine private Pflegerenten-Option innerhalb eines Versicherungsvertrags. Ansprüche auf Pflegegrad, Pflegegeld oder Pflegesachleistungen richten sich dagegen nach dem Sozialgesetzbuch und werden von der Pflegekasse geprüft.

Quelle: OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juni 2026, Az. 8 U 1746/25