Kein Steuerabzug für private Pflegezusatzversicherung

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Beiträge für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung wirken sich in der Regel nicht steuermindernd aus. Eine Berücksichtigung als Sonderausgaben ist verfassungsrechtlich nicht geboten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 23. Oktober 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 10/20).

Die klagenden Eheleute aus Hessen hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung insbesondere bei einem Heimaufenthalt oft nicht ausreichen, sollte im Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit die private Zusatzversicherung die Lücke schließen.

Die Ausgaben für diese Zusatzversicherungen machte das Ehepaar steuerlich als Sonderausgaben geltend. Laut Gesetz werden Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung aber nur bis zur Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Versicherung anerkannt.

Darüber hinausgehende freiwillige Versicherungen wirken sich steuerlich daher in der Regel nicht mehr aus.

Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen hatte der BFH nicht. Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sah er daher ab.

BFH: Nur Beiträge in Höhe der Pflichtversicherung mindern Steuerlast

Der Gesetzgeber habe „die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet“, erklärten die obersten Finanzrichter zur Begründung.

Zusätzliche Pflegekosten müssten Pflegebedürftige aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen bezahlen.

Für den Gesetzgeber gebe es daher „keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren“, urteilte der BFH. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. mwo/fle