Wer Pflegegeld bekommen will, braucht mindestens Pflegegrad 2. Genau daran scheiterte ein Kläger vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, obwohl bei ihm unter anderem ein leichtes dementielles Syndrom, eine depressive Störung, frühere Alkoholprobleme sowie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und B vorlagen. (L 8 P 30/20)
Das Gericht stellte klar: Für den Anspruch auf Pflegegeld kommt es nicht auf die allgemeine Lebenssituation oder darauf an, ob jemand allein kaum zurechtkommt, an. Entscheidend ist allein, wie viele Punkte in den gesetzlich vorgegebenen Pflegegrad-Modulen erreicht werden. Im konkreten Fall reichte das nur für Pflegegrad 1, sodass es für den streitigen Zeitraum kein Pflegegeld gab.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegeld gibt es nur ab Pflegegrad 2
Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird nur an Versicherte gezahlt, die mindestens Pflegegrad 2 haben und ihre Pflege im Alltag selbst sicherstellen. Pflegegrad 1 reicht dafür nicht aus, auch wenn bereits deutliche gesundheitliche Probleme bestehen.
Genau das war der zentrale Punkt in diesem Verfahren. Das Landessozialgericht bestätigte, dass der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2021 nicht die Schwelle zum Pflegegrad 2 erreicht hatte und deshalb kein Anspruch auf Pflegegeld bestand.
Welche Erkrankungen und Einschränkungen beim Kläger vorlagen
Der Kläger litt unter einem leichten dementiellen Syndrom, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie psychischen und Verhaltensstörungen infolge früheren Alkoholmissbrauchs. Hinzu kamen ein amnestisches Syndrom und ein festgestellter Grad der Behinderung von 70.
Auf den ersten Blick wirkt diese gesundheitliche Situation erheblich. Das Gericht machte aber deutlich, dass Diagnosen allein noch keinen bestimmten Pflegegrad auslösen. Maßgeblich ist vielmehr, wie stark die Selbstständigkeit in den einzelnen gesetzlich festgelegten Bereichen tatsächlich beeinträchtigt ist.
Warum die Pflegekasse nur Pflegegrad 1 anerkannt hat
Zunächst war dem Kläger nach einem Eilgutachten im Jahr 2017 vorläufig Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Nach einer späteren persönlichen Begutachtung kam der Medizinische Dienst jedoch zu dem Ergebnis, dass nur Pflegegrad 1 vorliegt.
Ein weiteres Gutachten im Widerspruchsverfahren bestätigte diese Einschätzung im Ergebnis. Zwar stieg die Punktzahl auf 22,5 Punkte an, doch auch das genügte noch nicht für Pflegegrad 2. Dafür wären mindestens 27 Gesamtpunkte erforderlich gewesen.
Pflegegrad-Begutachtung: So werden die Punkte wirklich berechnet
Das Gericht hat die gesetzlichen Regeln zur Pflegegrad-Einstufung ausführlich dargestellt. Bewertet werden sechs Bereiche, darunter Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens.
Die Einschränkungen in diesen Modulen werden mit Punkten bewertet und unterschiedlich gewichtet. Erst die Gesamtsumme entscheidet über den Pflegegrad. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 erst ab 27 Punkten. Die gerichtlich bestellte Sachverständige kam beim Kläger auf 26,25 Punkte und damit knapp unter die Grenze.
Warum Demenz und psychische Probleme nicht automatisch für Pflegegrad 2 reichen
Das Gericht hat nicht bestritten, dass beim Kläger kognitive und psychische Einschränkungen vorlagen. Es sah auch Unterstützungsbedarf bei Alltagsentscheidungen, beim Erinnern an wesentliche Ereignisse sowie bei der Tagesstruktur.
Trotzdem führte die Gesamtbewertung nicht zu Pflegegrad 2. Nach Auffassung des Gerichts waren die Einschränkungen in mehreren Modulen zwar vorhanden, aber nicht so stark ausgeprägt, dass die gesetzliche Punktegrenze überschritten wurde. Gerade das zeigt, dass auch mehrere Diagnosen in der Summe nicht automatisch einen höheren Pflegegrad bedeuten.
Alkoholrückfälle erhöhen den Pflegegrad nicht automatisch
Die Betreuerseite hatte darauf hingewiesen, dass es beim Kläger immer wieder Rückfälle beim Alkoholkonsum gegeben habe. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei aber um akute Ereignisse und nicht um dauerhaft gleichbleibende Einschränkungen, wie sie das Pflegeversicherungsrecht verlangt.
Für die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI kommt es darauf an, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht. Kurzfristige Krisen oder Rückfälle können deshalb nicht ohne Weiteres den Pflegegrad erhöhen, wenn sie nicht als dauerhafte Einschränkung der Selbstständigkeit bewertet werden können.
Haushalt nicht selbstständig führen: Reicht das für Pflegegeld?
Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem Punkt, der viele Betroffene überrascht: Dass jemand keinen eigenen Haushalt selbstständig führen kann, reicht für sich genommen noch nicht für einen höheren Pflegegrad. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass diese Probleme in den gesetzlichen Begutachtungskriterien nicht vollständig abgebildet werden.
Auch die Tatsache, dass der Kläger offenkundig nicht selbstständig allein leben konnte, half ihm deshalb im Verfahren nicht weiter. Für die Einstufung kommt es nur auf die gesetzlich vorgesehenen Module an und nicht auf jede praktische Schwierigkeit des Alltags.
Gericht folgt den Gutachten und lehnt Pflegegeld ab
Das Landessozialgericht schloss sich im Wesentlichen der Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck an. Es übernahm die Feststellungen der gerichtlich bestellten Pflegesachverständigen und sah keinen Anlass für eine andere Bewertung.
Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger im maßgeblichen Zeitraum rechtmäßig nur dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Weil § 37 SGB XI Pflegegeld aber nur bei Pflegegrad 2 bis 5 vorsieht, musste die Berufung erfolglos bleiben.
Pflegegrad 2 erst später anerkannt: Warum das rückwirkend nicht half
Ab dem 1. April 2021 erkannte die Pflegekasse den Pflegegrad 2 an. Das half dem Kläger im Verfahren aber nicht, weil es hier nur um den zurückliegenden Zeitraum bis Ende März 2021 ging.
Für jeden Zeitraum ist gesondert zu prüfen, wie hoch der Pflegebedarf damals tatsächlich war. Eine spätere Höherstufung führt daher nicht automatisch dazu, dass auch frühere Zeiträume rückwirkend anders bewertet werden müssen.
Was Betroffene aus dem Urteil zum Pflegegeld lernen können
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine präzise Begutachtung ist. Nicht jede schwere Erkrankung und nicht jede belastende Lebenslage führt automatisch zu Pflegegrad 2 oder höher. Entscheidend ist immer, wie die konkrete Einschränkung in den gesetzlichen Modulen bewertet wird.
Wer mit einer Einstufung nicht einverstanden ist, sollte daher möglichst genau dokumentieren, wo im Alltag Hilfe benötigt wird. Besonders wichtig sind nachvollziehbare Angaben zu Orientierung, Selbstversorgung, Medikamenteneinnahme, Tagesstruktur und sozialer Kontaktgestaltung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Pflegegeld und Pflegegrad
Gibt es Pflegegeld schon bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegeld wird nur bei Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt. Pflegegrad 1 reicht dafür nicht aus.
Reichen Demenz oder psychische Erkrankungen allein für Pflegegrad 2?
Nein. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern wie stark die Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Modulen eingeschränkt ist.
Kann eine spätere Höherstufung auch rückwirkend Pflegegeld bringen?
Nicht automatisch. Für jeden Zeitraum wird gesondert geprüft, welcher Pflegegrad damals tatsächlich vorlag.
Spielt es eine Rolle, dass jemand nicht allein wohnen kann?
Nur indirekt. Für die Pflegegrad-Einstufung zählen die gesetzlichen Begutachtungskriterien, nicht jede allgemeine Schwierigkeit im Alltag.
Warum führten Alkoholrückfälle hier nicht zu einem höheren Pflegegrad?
Weil das Gericht sie als akute Ereignisse ansah. Für die Pflegebedürftigkeit müssen die Einschränkungen auf Dauer, also voraussichtlich mindestens sechs Monate, bestehen.
Fazit: Ohne Pflegegrad 2 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat die Ablehnung von Pflegegeld bestätigt, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nur Pflegegrad 1 erreicht hatte. Trotz Demenz, psychischer Erkrankungen und erheblicher Alltagsprobleme sah das Gericht die gesetzliche Schwelle für Pflegegrad 2 nicht als erfüllt an.
Für Betroffene ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern allein die konkrete Punktebewertung in den Pflegegrad-Modulen. Wer Pflegegeld durchsetzen will, muss deshalb genau darlegen können, in welchen Bereichen dauerhaft und in erheblichem Umfang Hilfe notwendig ist.




