Pflegegrade 2025: Alle neuen Einstufungskriterien und Abläufe auf einen Blick – mit Tabellen

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Die Pflegeversicherung ordnet seit 2017 jede Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade ein. Ab Januar 2025 gelten angepasste Beträge, doch die Kriterien für die Vergabe bleiben unverändert. Nachfolgend ein faktenbasierter Überblick über alle wichtigen Punkte.

Bewertungslogik: Sechs Module – fünf Grade

Der Medizinische Dienst (MD) vergibt Punkte in sechs Lebensbereichen:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Summen werden wie folgt zugeordnet:

Pflegegrad Punktebereich Typisches Belastungsbild
1 12,5 – 27 Eingeschränkte Selbstständigkeit, geringe Hilfen
2 27 – 47 Erheblicher Hilfebedarf bei Körperpflege oder Orientierung
3 47 – 70 Schwere Einschränkungen, Mehrfachhilfe täglich
4 70 – 90 Sehr schwere Einschränkungen, dauernde Beaufsichtigung
5 > 90 Schwerste Pflegebedürftigkeit, Rund-um-die-Uhr-Versorgung

Das Ergebnis der Modulmuster bestimmt alle nachfolgenden Geld und Sachleistungen.

Verfahrensablauf: Antrag, Fristen, Gutachten

Mit dem Eingang des Antrags beginnt eine gesetzliche Fünf-Wochen-Frist, in der die Pflegekasse über den Leistungsanspruch entscheiden muss. Zu diesem Zweck beauftragt sie den Medizinischen Dienst: Eine speziell geschulte Fachkraft besucht die antragstellende Person, prüft alle sechs Bewertungsmodule und hält die erreichten Punkte im Gutachten fest.

Auf Grundlage dieser Empfehlung erlässt die Kasse anschließend den Bescheid. Überschreitet sie die Frist, schuldet sie für jede angefangene Woche des Verzugs einen Zuschlag von 70 Euro. Fällt die Entscheidung niedriger aus als erwartet oder wird sie ganz abgelehnt, können Betroffene innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen; bleibt auch dieser erfolglos, steht der Weg zur Klage vor dem Sozialgericht offen.

Geld und Sachleistungen 2025

Übersicht Pflegegeld

Pflegegrad Pflegegeld (häusliche Pflege)
1
2 347€
3 599€
4 800€
5 990€

Übersicht Sachleistung ambulant

Pflegegrad Sachleistung (ambulanter Dienst)
1
2 796€
3 1 497 €
4 1 859 €
5 2 299 €

Weitere Beträge pro Monat

Leistung / Pflegegrad Monatlicher Betrag
Teilstationäre Pflege (PG 2) 721€
Teilstationäre Pflege (PG 3) 1 357 €
Teilstationäre Pflege (PG 4) 1 685 €
Teilstationäre Pflege (PG 5) 2 085 €
Stationäre Pflege (PG 2) 770€
Stationäre Pflege (PG 3) 1 262 €
Stationäre Pflege (PG 4) 1 775 €
Stationäre Pflege (PG 5) 2 005 €
Entlastungsbetrag (PG 1–5) 131€
Wohngruppen-Zuschlag (PG 1–5) 224€
Verbrauchspflegehilfsmittel (PG 1–5) 42€

Jährlich steht Betroffenen ab Pflegegrad 2 außerdem ein Entlastungsbudget von 3 539 € für Kurz oder Verhinderungspflege zur Verfügung. Wohnraumanpassungen wie barrierefreie Bäder bezuschusst die Kasse einmalig mit 4 180 € je Maßnahme.

Einordnung der Pflegegrade

Pflegegrad 1 kennzeichnet eine geringe Beeinträchtigung mit 12,5 bis 27 Punkten; Betroffene meistern den Alltag überwiegend selbst, benötigen jedoch gelegentliche Unterstützung bei Mobilität oder Orientierung.

Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und signalisiert eine erhebliche Einschränkung: Hilfe bei Körperpflege oder Ankleiden gehört nun zur täglichen Routine, weshalb erstmals Pflegegeld oder Sachleistungen fließen.

Mit mindestens 47 Punkten weist Pflegegrad 3 auf schwerwiegende Beeinträchtigungen hin; mehrere Einsätze pro Tag sind nötig, oft ergänzt durch Teil- oder Kurzzeitpflege.

Pflegegrad 4 setzt ab 70 Punkten an und bedeutet sehr schwere Einschränkungen: Die betreffende Person muss fast rund um die Uhr betreut oder beaufsichtigt werden, weshalb die Sachleistungen deutlich steigen.

Pflegegrad 5 schließlich übersteigt 90 Punkte und betrifft Menschen mit schwerster Pflegebedürftigkeit, etwa komplett Immobilisierte oder Beatmete; eine dauerhafte Vollversorgung ist obligatorisch, die Versicherung zahlt hier die höchsten Beträge für ambulante wie stationäre Leistungen.

Typische Anlässe für (Erst)Einstufung und Höherstufung

Nach einem Unfall oder einem akuten Klinikaufenthalt veranlasst die Pflegekasse in der Regel eine schnelle Erstbegutachtung, die häufig zu Pflegegrad 2 oder 3 führt. Verschlechtert sich eine chronische Erkrankung schrittweise, steigen die Punktzahlen in mehreren Bewertungsmodulen an, sodass eine Höherstufung notwendig werden kann.

Wird eine Demenz diagnostiziert, sammeln Betroffene bereits früh viele Punkte in den kognitiven Modulen und erreichen oft Pflegegrad 1, obwohl körperliche Einschränkungen noch kaum vorliegen. Bei jeder Veränderung des Gesundheitszustands ist ein neuer Antrag erforderlich; rückwirkende Anpassungen gelten stets ab dem Eingangstag dieses Folgeantrags.

Rechtsmittelstatistik

Daten der Verbraucherzentralen und des GKV-Spitzenverbandes zeigen: 46 % aller Widersprüche führten 2024 zu einer höheren Einstufung oder vollständigen Bescheidkorrektur; im Sozialgerichts­verfahren lag die Erfolgsquote sogar bei über 60 %. Die häufigsten Korrekturgründe waren Fehlbewertungen in den Modulen Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten.

Einordnung der Reform

Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) 2025 erhöht ausschließlich die Beträge, nicht die Punktegrenzen. Die Bundesregierung kündigt für 2026 eine Dynamisierung an, die Leistungen automatisch an die Lohnentwicklung in der Pflege koppeln soll. Bis dahin bleibt das hier dargestellte Raster maßgeblich.