Rente gekürzt: Neue Urteile eröffnen jetzt Chancen auf Nachzahlungen

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Jahrelang privat vorsorgen und später weniger Monatsrente bekommen, weil der Versicherer eine Rechengröße nachträglich senkt: Gegen solche Eingriffe können sich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen wehren.

Nach dem Bundesgerichtshof hat nun auch das Oberlandesgericht Köln eine Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors beanstandet. Für Betroffene kann es um eine höhere Rente und die Nachzahlung bereits entgangener Beträge gehen.

BGH kippt einseitige Kürzungsklausel der Allianz

Der Bundesgerichtshof erklärte am 10. Dezember 2025 eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen der Allianz für unwirksam, Aktenzeichen IV ZR 34/25.

Sie erlaubte eine Absenkung des Rentenfaktors bei bestimmten Verschlechterungen der Berechnungsgrundlagen. Eine entsprechende Verpflichtung, ihn bei günstigeren Umständen wieder anzuheben, fehlte.

Diese einseitige Verteilung benachteiligt Versicherte unangemessen: Der Anbieter sicherte sich eine Möglichkeit zur Kürzung, ohne eine entsprechende Verbesserung verbindlich vorzusehen. Das Urteil erklärt deshalb die geprüfte Klausel für unwirksam, verbietet aber nicht pauschal jede vertragliche Anpassung. Die Folgen erläutert auch unser Beitrag zu den Rentenansprüchen nach dem BGH-Urteil zur Riester-Rente.

Neue Entscheidung gegen Zurich: Noch nicht rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Köln erklärte mit Urteil vom 28. August 2026 auch eine Rentenfaktor-Klausel der Zurich Deutscher Herold für unwirksam, Aktenzeichen 20 UKl 2/24. Nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale NRW hatte das Unternehmen 2017 den Rentenfaktor in Tausenden Verträgen gesenkt. Betroffen sind fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen.

Zurich hatte sich darauf berufen, dass die eigenen Vertragsregelungen anders zu beurteilen seien als die Allianz-Klausel. Damit überzeugte das Unternehmen das Gericht nicht. Die Entscheidung zeigt, dass abweichende Formulierungen eine einseitige Kürzungsregelung nicht zwangsläufig retten.

Das Zurich-Urteil ist nach dem veröffentlichten Stand noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen. Die Verbraucherzentrale NRW empfehlen Betroffenen dennoch, mögliche Ansprüche bereits vorsorglich beim Versicherer anzumelden. Das ergibt sich aus ihrer Mitteilung zum Verfahren gegen Zurich.

Eine kleine Zahl entscheidet

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente der Versicherer je 10.000 Euro des für die Verrentung angesetzten Kapitals zahlt. Ein Faktor von 30 bedeutet bei 100.000 Euro Kapital beispielsweise 300 Euro Monatsrente. Sinkt er auf 25, bleiben bei gleichem Kapital nur 250 Euro.

Der Unterschied beträgt 50 Euro im Monat und 600 Euro im Jahr. Die Kürzung kann deshalb dauerhaft spürbar sein, selbst wenn das angesparte Kapital unverändert bleibt. Wie diese Umrechnung funktioniert, beschreibt gegen-hartz.de auch im Beitrag „Rente: BGH stoppt Rentenfaktor-Trick“.

Diese Unterlagen sollten Versicherte jetzt vergleichen

Für eine Prüfung gehören der ursprüngliche Versicherungsschein, die dazugehörigen Versicherungsbedingungen und spätere Änderungsmitteilungen zusammen. Wer bereits Leistungen erhält, benötigt zusätzlich die Berechnung zum Rentenbeginn und die bisherigen Zahlungsmitteilungen. Erst dieser Vergleich zeigt, welcher Faktor vereinbart wurde, ob er sank und welche Auszahlung daraus entstand.

Unterlage Darauf achten Was sich daraus klären lässt
Versicherungsschein Rentenfaktor beziehungsweise Monatsrente je 10.000 Euro Kapital Welcher Ausgangswert wurde vereinbart?
Versicherungsbedingungen Regelungen zur Senkung und zur späteren Anhebung Ist das Anpassungsrecht einseitig ausgestaltet?
Nachträge und Informationsschreiben Neuer Faktor, Änderungsdatum und Begründung Wann und auf welcher Grundlage wurde gekürzt?
Berechnung zum Rentenbeginn Verwendetes Kapital und tatsächlich angesetzter Faktor Wirkt sich die Absenkung auf die gezahlte Rente aus?

Eine niedrigere unverbindliche Rentenprognose beweist für sich genommen noch keine unzulässige Kürzung des Rentenfaktors. Auch weniger Fondsguthaben oder veränderte Überschusserwartungen können die ausgewiesene Rentenerwartung senken. Verglichen werden müssen deshalb die konkreten Faktoren und ihre vertragliche Bedeutung.

Welche Vertragsklauseln besonders verdächtig sind

Aufmerksam werden sollten Versicherte, wenn der Anbieter wegen gestiegener Lebenserwartung oder gesunkener Kapitalerträge den Rentenfaktor herabsetzen darf. Zu prüfen ist dann, ob das Vertragswerk auch eine verbindliche Anpassung zugunsten der Versicherten vorsieht. Einzelne Schlagwörter reichen für die rechtliche Bewertung nicht aus.

In der vom OLG Köln beanstandeten Zurich-Regelung waren unter anderem eine Untergrenze und die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorgesehen. Dennoch hielt das Gericht die Klausel für unwirksam. Solche Sicherungen machen eine Regelung also nicht automatisch ausgewogen, wie das veröffentlichte Urteil des OLG Köln zeigt.

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Wann eine Nachzahlung möglich ist

Wer bereits eine private Rente erhält, kann bei einer unwirksamen Absenkung grundsätzlich eine Korrektur der Berechnung und die Zahlung fehlender Beträge verlangen. Dafür muss die beanstandete Kürzung tatsächlich zu einer niedrigeren Leistung geführt haben. Ob und in welcher Höhe ein durchsetzbarer Anspruch besteht, hängt vom jeweiligen Vertrag und möglichen Einwendungen ab.

Während der Ansparphase geht es dagegen zunächst darum, den richtigen Faktor für die spätere Verrentung zu sichern. Eine Nachzahlung für Rentenmonate, die noch gar nicht begonnen haben, ergibt sich daraus nicht. Ähnliche Klauseln finden sich nach Angaben der Verbraucherzentralen auch in manchen Basisrenten und Verträgen der betrieblichen Altersversorgung.

Den Versicherer konkret zur Korrektur auffordern

Ein Schreiben sollte die Vertragsnummer, den früheren und den abgesenkten Faktor sowie das Datum der Änderungsmitteilung nennen. Betroffene können die Rücknahme der Absenkung, eine nachvollziehbare Neuberechnung und bei laufendem Rentenbezug die Nachzahlung der Differenz verlangen.

Dafür bieten die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Rentenfaktor-Kürzung an, der an den eigenen Vertrag angepasst werden sollte.

Bei einer Ablehnung hilft eine konkrete Begründung mehr als der pauschale Hinweis, das Urteil betreffe einen anderen Tarif. Der Versicherer sollte erläutern, welche Vertragsregelung er anwendet und weshalb er die Kürzung weiterhin für zulässig hält. Für eine anschließende Beratung sollten auch diese Antwort und der Nachweis der eigenen Forderung aufbewahrt werden.

Verjährung kann Nachforderungen begrenzen

Für Zahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die weiteren Kenntnisvoraussetzungen des § 199 BGB erfüllt sind. Welche Frist für welche Rentenzahlung läuft und ob sie gehemmt wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.

Wer auf den endgültigen Ausgang eines anderen Verfahrens wartet, sollte deshalb vorher die eigenen Fristen klären lassen. Kommt eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann in Betracht, kann dessen Verfahren zur außergerichtlichen Klärung beitragen. Die Verfahrensordnung sieht während des Verfahrens eine Hemmung der Verjährung der streitigen Ansprüche gegenüber dem Versicherer vor.

Praxisbeispiel: 1.800 Euro Unterschied in drei Jahren

Ein Beispiel: Petra erhält seit drei Jahren eine private Rente aus einem bei Rentenbeginn angesetzten Kapital von 100.000 Euro. Der Versicherer verwendet einen Faktor von 25, obwohl zuvor 30 vereinbart waren. In dieser vereinfachten Rechnung bekommt sie monatlich 250 statt 300 Euro.

Für 36 Monate ergibt das eine Differenz von 1.800 Euro; künftig wären es monatlich 50 Euro mehr. Kann Petra die Rücknahme der Kürzung durchsetzen, kommen eine entsprechend höhere Rente und eine Nachzahlung in Betracht. Ob die gesamten 1.800 Euro verlangt werden können, hängt insbesondere von der Vertragsprüfung und der Verjährung ab.

Vier Fragen und Antworten zur gekürzten privaten Rente

Bekommen jetzt alle privat Rentenversicherten Geld zurück?

Nein. Eine Nachzahlung setzt voraus, dass eine angreifbare Absenkung im konkreten Vertrag zu zu niedrigen Rentenzahlungen geführt hat. Ein Urteil gegen einen Versicherer begründet keine pauschale Zahlungspflicht für sämtliche Tarife.

Kann ich auch vor dem Rentenbeginn etwas unternehmen?

Ja, auch während der Ansparphase kann eine bereits vorgenommene Senkung überprüft werden. Dann geht es um die Berechnungsgrundlage für die spätere Rente und noch nicht um ausgebliebene Monatszahlungen.

Ist das Urteil gegen Zurich bereits endgültig?

Nein, nach dem am 21. September 2026 veröffentlichten Informationsstand ist das Urteil des OLG Köln noch nicht rechtskräftig. Eine vorsorgliche Anmeldung möglicher Ansprüche empfehlen die beteiligten Verbraucherschützer dennoch.

Was ist der erste sinnvolle Schritt?

Vergleichen Sie den ursprünglichen Versicherungsschein mit den Änderungsmitteilungen und den aktuellen Berechnungen. Bei einer Absenkung sollten Sie die zugrunde gelegte Klausel prüfen und den Versicherer schriftlich zur Korrektur auffordern. Bei laufenden Rentenzahlungen sollten zugleich mögliche Verjährungsfristen geklärt werden.