Neuer Zuschuss: Rentner bekommen jetzt einen höheren Heizungszuschuss

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Für Rentnerinnen und Rentner mit selbst genutztem Wohneigentum kann der Austausch einer alten Heizung seit dem 21. Juli 2026 deutlich günstiger werden. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro gewährt die KfW einen Einkommensbonus von 40 Prozent.

Zusammen mit der Grundförderung und dem Klimageschwindigkeitsbonus können bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen werden. Bei der derzeitigen Kostenobergrenze von 28.000 Euro entspricht das einem Zuschuss von höchstens 22.400 Euro.

Die Bezeichnung Heizungszuschuss darf allerdings nicht mit einer Unterstützung für laufende Heizkosten verwechselt werden. Gefördert wird der Einbau einer klimafreundlicheren Heizung oder der Anschluss an ein Gebäude- beziehungsweise Wärmenetz.

Neue Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026

Die KfW hat die Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 neu geordnet. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der anerkannten Kosten.

Deutlich verändert wurde der Einkommensbonus. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro erhalten nun zusätzlich 40 Prozent.

Bei einem Einkommen bis 40.000 Euro beträgt der Einkommensbonus 30 Prozent. Liegt das Einkommen über 40.000 Euro, aber nicht über 50.000 Euro, werden noch 10 Prozent gewährt.

Die neuen Bedingungen gelten nicht ausschließlich für Rentner. Wegen ihrer häufig niedrigeren steuerpflichtigen Einkünfte können ältere selbstnutzende Eigentümer jedoch besonders häufig von der höchsten Förderstufe profitieren.

Bis zu 80 Prozent gibt es nicht automatisch

Die Grundförderung von 30 Prozent und der höchste Einkommensbonus von 40 Prozent ergeben zunächst einen Fördersatz von 70 Prozent. Für eine Förderung von 80 Prozent muss regelmäßig noch der Klimageschwindigkeitsbonus hinzukommen.

Dieser Bonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 noch 16 Prozent. Rechnerisch würden Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus zusammen 86 Prozent ergeben.

Ausgezahlt werden dennoch höchstens 80 Prozent. Diese besondere Obergrenze gilt für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro.

Für die übrigen Einkommensgruppen liegt die allgemeine Obergrenze bei 70 Prozent. Die aktuellen Fördersätze ergeben sich aus den KfW-Bedingungen zur Gebäudeförderung.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus Grundförderung und Einkommensbonus Mit Klimageschwindigkeitsbonus
Bis 30.000 Euro 40 Prozent 70 Prozent höchstens 80 Prozent
Über 30.000 bis 40.000 Euro 30 Prozent 60 Prozent höchstens 70 Prozent
Über 40.000 bis 50.000 Euro 10 Prozent 40 Prozent bis zu 56 Prozent
Über 50.000 Euro kein Einkommensbonus 30 Prozent bis zu 46 Prozent

Die Angaben in der letzten Spalte setzen voraus, dass sämtliche Bedingungen für den Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sind. Wird dieser Bonus nicht gewährt, bleibt es bei der Grundförderung zuzüglich des jeweiligen Einkommensbonus.

Wann der Klimageschwindigkeitsbonus gezahlt wird

Der Klimageschwindigkeitsbonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die eine noch funktionierende, aber klimaschädlichere Heizung austauschen. Er wird unter anderem beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig vom Alter der Anlage gewährt.

Bei einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung muss die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 20 Jahre zurückliegen. Eine bereits vollständig ausgefallene Heizung erfüllt die Bedingung einer funktionstüchtigen Altanlage möglicherweise nicht.

Der Bonus beträgt derzeit 16 Prozent. Zum 1. Februar 2027 soll er erstmals um vier Prozentpunkte sinken und anschließend halbjährlich weiter reduziert werden.

Ab dem 1. August 2028 soll kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gezahlt werden. Entscheidend ist der Fördersatz, der am Tag des KfW-Antrags gilt.

Die Einkommensgrenze bezieht sich nicht auf die Bruttorente

Rentner sollten die Grenze von 30.000 Euro nicht mit ihrer jährlichen Bruttorente oder dem ausgezahlten Nettobetrag vergleichen. Die KfW verwendet das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen aus den Einkommensteuerbescheiden.

Für einen Antrag im Jahr 2026 wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 gebildet. Das aktuelle Einkommen des Jahres 2026 ist daher nicht ausschlaggebend.

Zum Haushalt gehören die in der geförderten Wohnung gemeldeten Eigentümer sowie dort lebende Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Deren zu versteuernde Einkommen werden zusammengerechnet.

Das kann beispielsweise dazu führen, dass ein Rentner mit niedriger eigener Rente keinen oder nur einen geringeren Einkommensbonus erhält, wenn die im Haus lebende Ehefrau über höhere Einkünfte verfügt. Umgekehrt kann die steuerliche Einkommensgrenze trotz einer scheinbar höheren Bruttorente eingehalten werden, weil nicht die gesamte Rente steuerpflichtig ist.

Rentenbescheid allein reicht als Nachweis nicht

Der Einkommensbonus muss durch Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes belegt werden. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden die Bescheide für 2023 und 2024 von allen berücksichtigten volljährigen Haushaltsmitgliedern verlangt.

Nach dem aktuellen KfW-Merkblatt zum Zuschuss 458 werden Rentenbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen und andere Einkommensunterlagen hierfür nicht akzeptiert. Rentner ohne Einkommensteuerbescheide sollten deshalb vor Vertragsabschluss mit der KfW und dem Finanzamt klären, wie der geforderte Nachweis erbracht werden kann.

Zusätzlich werden für die Bonusförderung ein Grundbuchauszug und amtliche Meldebestätigungen benötigt. Daraus müssen das Eigentum und die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnsitz hervorgehen.

Höchstens 22.400 Euro Zuschuss für die erste Wohneinheit

Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro an förderfähigen Kosten berücksichtigt. Kostet der Heizungsaustausch 28.000 Euro und beträgt der Fördersatz 80 Prozent, kann die KfW bis zu 22.400 Euro zahlen.

Kostet die gesamte Maßnahme beispielsweise 35.000 Euro, bleibt es bei höchstens 22.400 Euro. Die über der Kostenobergrenze liegenden 7.000 Euro werden bei der Zuschussberechnung nicht berücksichtigt.

Bei einem Fördersatz von 70 Prozent beträgt der höchstmögliche Zuschuss derzeit 19.600 Euro. Bei 60 Prozent wären es höchstens 16.800 Euro.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit soll zum 1. Februar 2027 erstmals um 750 Euro sinken. Danach sind weitere halbjährliche Absenkungen jeweils zum 1. Februar und 1. August vorgesehen.

Diese Heizungen können gefördert werden

Förderfähig sind unter anderem elektrisch betriebene Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen und Brennstoffzellenheizungen. Auch bestimmte innovative Heiztechniken auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz können bezuschusst werden.

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Bei wasserstofffähigen Heizungen werden nur bestimmte Investitionsmehrkosten berücksichtigt. Die gewählte Anlage muss die technischen Anforderungen des Förderprogramms erfüllen.

Das Gebäude muss bereits bestehen. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt des Förderantrags mindestens fünf Jahre zurückliegen.

Mit dem Einbau der neuen Heizung muss grundsätzlich eine Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Nur selbstnutzende Eigentümer erhalten den Einkommensbonus

Die Grundförderung steht grundsätzlich verschiedenen privaten Eigentümern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften offen. Der Einkommensbonus und der Klimageschwindigkeitsbonus sind dagegen an die Selbstnutzung gebunden.

Ein Rentner muss Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung beziehungsweise des Hauses sein und dort seinen Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz haben. Ein eingetragenes Nießbrauchrecht allein reicht nach den KfW-Bedingungen nicht für eine Antragstellung aus.

Rentner, die zur Miete wohnen, können den Einkommensbonus nicht selbst beantragen. Bei einer vermieteten Immobilie erhält der Eigentümer ebenfalls keinen Einkommensbonus für diese Wohnung.

In Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Grundförderung über einen gemeinschaftlichen Basisantrag abgewickelt. Selbstnutzende Eigentümer können anschließend unter den vorgegebenen Fristen einen Zusatzantrag für den Einkommensbonus oder den Klimageschwindigkeitsbonus stellen.

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden

Vor dem Antrag muss ein Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienzexperte eine Bestätigung zum Antrag erstellen. Darin werden die geplante Anlage, die voraussichtlichen Kosten und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt.

Außerdem muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für den Fall enthalten, dass die KfW den Zuschuss nicht bewilligt.

Ein uneingeschränkt verbindlicher Auftrag oder der Beginn der Arbeiten vor dem Förderantrag kann den Anspruch ausschließen. Der Antrag wird über das Kundenportal „Meine KfW“ im Programm 458 gestellt.

Erst nach der Förderzusage sollten die Arbeiten beginnen. Nach Abschluss müssen die ordnungsgemäße Durchführung, die Rechnungen und die unbare Bezahlung nachgewiesen werden.

Die Förderung wird erst nach Abschluss ausgezahlt

Die KfW zahlt den Zuschuss nicht als Vorschuss aus. Das Geld wird erst nach Abschluss der Maßnahme und nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen.

Gerade für Rentner mit geringen Rücklagen kann die Zwischenfinanzierung deshalb schwierig sein. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, wie Rechnungen bis zur Auszahlung des Zuschusses bezahlt werden können.

Die Zuschussförderung kann unter bestimmten Bedingungen mit einem KfW-Ergänzungskredit kombiniert werden. Ob sich dieser Kredit eignet, hängt von der persönlichen finanziellen Situation und der Kreditentscheidung der finanzierenden Bank ab.

Kein Rechtsanspruch auf die Förderung

Die Heizungsförderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligung besteht nicht.

Eine vollständige Planung und ein förderfähiges Vorhaben reichen daher allein nicht aus. Erst die Zusage der KfW schafft die nötige Sicherheit für die Durchführung unter den beantragten Bedingungen.

Bereits erteilte Förderzusagen bleiben nach Angaben der KfW gültig. Die neuen Bedingungen betreffen vor allem Anträge, die seit dem 21. Juli 2026 gestellt werden.

Beispiel aus der Praxis

Der 72-jährige Herr Schneider lebt allein in seinem eigenen Einfamilienhaus. Der Durchschnitt seines zu versteuernden Einkommens aus den Jahren 2023 und 2024 beträgt laut Einkommensteuerbescheiden 24.500 Euro.

Er möchte seine 25 Jahre alte, noch funktionierende Gasheizung gegen eine förderfähige Wärmepumpe austauschen. Die anerkannten Kosten belaufen sich auf 28.000 Euro.

Herr Schneider erhält 30 Prozent Grundförderung, 40 Prozent Einkommensbonus und grundsätzlich 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. Wegen der Förderobergrenze werden jedoch höchstens 80 Prozent ausgezahlt, sodass sein Zuschuss 22.400 Euro beträgt.

Von den anerkannten Kosten muss er damit noch 5.600 Euro selbst tragen. Hinzu kommen gegebenenfalls Ausgaben, die von der KfW nicht als förderfähig anerkannt werden.

Fragen und Antworten zur neuen Heizungsförderung

1. Bekommen alle Rentner den Einkommensbonus von 40 Prozent?

Nein. Der Bonus setzt selbst genutztes Wohneigentum und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro voraus.

2. Werden mit dem Zuschuss auch Gas- oder Stromrechnungen bezahlt?

Nein. Es handelt sich um einen Investitionszuschuss für eine förderfähige neue Heizung oder einen Netzanschluss, nicht um einen Zuschuss zu laufenden Energiekosten.

3. Sind 80 Prozent Förderung bei einem Einkommen bis 30.000 Euro sicher?

Nein. Grundförderung und Einkommensbonus ergeben zusammen 70 Prozent. Für 80 Prozent muss regelmäßig zusätzlich der Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sein, außerdem gilt die Kostenobergrenze.

4. Wie hoch ist der maximale Zuschuss im Jahr 2026?

Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent sind damit maximal 22.400 Euro möglich.

5. Wird die aktuelle Rente für die Einkommensprüfung herangezogen?

Nicht unmittelbar. Bei einem Antrag im Jahr 2026 verwendet die KfW den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Einkommensteuerbescheiden für 2023 und 2024.

6. Darf die neue Heizung schon vor dem Antrag bestellt werden?

Ein Vertrag ist vor dem Antrag erforderlich, muss aber eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Ein uneingeschränkt verbindlicher Auftrag oder bereits begonnene Arbeiten können zur Ablehnung führen.