Mehrfacher Steuerklassenwechsel muss nicht zu mehr Elterngeld führen

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BSG: Maßgeblich ist prägende Steuerklasse im Bemessungszeitraum

Ein mehrfacher Steuerklassenwechsel muss nicht automatisch zu einem höheren Elterngeld führen. Für die Elterngeldberechnung ist vielmehr entscheidend, welche Steuerklasse innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz „prägend”, also am längsten verwendet wurde, urteilte am Donnerstag, 28. März 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 10 EG 8/17 R). Um die Voraussetzung der „überwiegenden” Steuerklassenzuordnung erfüllen zu können, sei es nicht erforderlich, dass die Steuerklasse innerhalb des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes mindestens sieben Monate besteht.

Für die Berechnung des Elterngeldes werden normalerweise die regelmäßigen Einkünfte nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben herangezogen, die der Elterngeldantragsteller im letzten vollen Kalendermonat vor Beginn des Mutterschutzes bezogen hat. Bei wesentlichen Änderungen – etwa wegen eines Steuerklassenwechsels – werden die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und Beginn des Mutterschutzes herangezogen. Nach dem Bundeselterngeldgesetz gilt dann innerhalb dieses Zeitraumes die Steuerklasse als maßgeblich, die „überwiegend” bestanden hat.

Was als „überwiegend” anzusehen ist, war im nun vor dem BSG im Streit. Die Klägerin hatte vor der Geburt ihres Sohnes mehrfach die Steuerklasse gewechselt, um so letztlich höheres Elterngeld zu erhalten. Zunächst hatte sie sechs Monate lang die ungünstige Steuerklasse 1, wechselte dann für zwei Monate zur Steuerklasse 4 und erhielt kurz vor der Geburt ihres Sohnes für vier Monate die günstige Steuerklasse 3.

Bei der Berechnung des Elterngeldes zog der Rhein Kreis Neuss die Steuerklasse 1 heran, mit der Folge, dass das Elterngeld geringer ausfiel als erwartet. Die Behörde verwies darauf, dass die Steuerklasse 1 innerhalb des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums am längsten und damit „überwiegend” bestanden habe.

Die Klägerin verwies ebenfalls auf den zu berücksichtigenden Zwölfmonatszeitraum. Der Gesetzesbegriff „überwiegend” meine aber mehr als die Hälfte. Also mindestens sieben Monate. Da dies bei ihr auf keine Steuerklasse zutraf, müsse allein der letzte Monat ihrer Einkünfte mit der Steuerklasse 3 berücksichtigt werden. Damit stehe ihr auch höheres Elterngeld zu.

Dies sah das BSG jedoch anders. Nach dem Gesetz sollen möglichst verlässlich die Einkünfte des Elterngeldantragstellers bestimmt werden. Hier habe die über sechs Monate bestehende Steuerklasse 1 die Einkünfte der letzten zwölf Monaten vor dem Mutterschutz am meisten geprägt. Diese Steuerklasse hab daher auch „überwiegend” bestanden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Einkünfte nach der Steuerklasse 3 bestehe daher nicht.

Dass Eltern die Steuerklasse wechseln dürfen, um höheres Elterngeld erhalten zu können, hatte das BSG bereits mit Urteil vom 25. Juni 2009 gebilligt (Az.: B 10 EG 3/08 R). Solch ein Wechsel sei „eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit”. Missbräuchlich oder gar „rechtsethisch verwerflich” sei dies nicht.

Beliebig oft die Steuerklasse wechseln geht jedoch auch nicht. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 9. März 2017 entschieden, dass nur ein Wechsel pro Kalenderjahr zulässig ist (Az.: VI S 21/16 (PKH); JurAgentur-Meldung vom Entscheidungstag). fle/mwo

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