Auch 200 erfolglose Bewerbungen führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Einstiegsgeld. Die Förderung soll die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung ermöglichen oder erleichtern. Sie ist weder eine Belohnung für frühere Bewerbungen noch ein allgemeiner Zuschuss bei finanziellen Belastungen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte deshalb die Verlängerung des Einstiegsgeldes für einen Beschäftigten ab.
Der Mann hatte seinen Arbeitsvertrag bereits unterschrieben und wollte die Stelle unabhängig von der Förderung antreten. Damit fehlte nach Ansicht des Gerichts der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Einstiegsgeld und der Arbeitsaufnahme. (Urteil vom 5. März 2026, Az. L 32 AS 442/24)
Was das Einstiegsgeld leisten soll
Nach § 16b SGB II kann das Jobcenter Einstiegsgeld zahlen, wenn eine leistungsberechtigte Person eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Voraussetzung ist, dass die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Das Einstiegsgeld ist ein anrechnungsfreier Zuschuss. Es wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld ausgezahlt und kann für höchstens 24 Monate bewilligt werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass weder eine bestimmte Höhe noch die maximale Förderdauer garantiert sind. (Informationen der Bundesagentur für Arbeit)
Wichtig ist: Die 24 Monate sind lediglich die gesetzliche Obergrenze. Das Jobcenter darf zunächst einen kürzeren Zeitraum festlegen. Daraus entsteht kein automatischer Anspruch auf eine spätere Verlängerung.
Erst die Voraussetzungen, dann das Ermessen
Das Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, folgt daraus nicht sofort ein Anspruch auf Auszahlung. Das Jobcenter muss dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Fehlt jedoch bereits die Erforderlichkeit, kommt es auf das Ermessen nicht mehr an. In diesem Fall kann weder die Zahlung noch eine erneute Entscheidung über den Antrag verlangt werden.
Das Gericht darf vollständig prüfen, ob die Förderung überhaupt erforderlich war. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Einschätzung, die allein dem Jobcenter überlassen bleibt.
Warum die vielen Bewerbungen nicht ausreichten
Der Kläger berief sich auf rund 200 vorausgegangene Bewerbungsbemühungen. Diese hätten gezeigt, wie schwierig seine Arbeitssuche gewesen sei und wie viel er selbst für seine Eingliederung getan habe.
Das Gericht erkannte darin trotzdem keinen Grund für die Weiterzahlung. Das Einstiegsgeld soll keine früheren Bemühungen honorieren. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade die beantragte Förderung dazu beigetragen hat, dass die konkrete Beschäftigung aufgenommen wird.
Die Dauer der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit kann später die Höhe des Einstiegsgeldes beeinflussen. Sie ersetzt jedoch nicht die vorherige Prüfung, ob die Förderung für die Arbeitsaufnahme erforderlich war.
Der unterschriebene Arbeitsvertrag sprach gegen die Förderung
Als der Kläger das Einstiegsgeld beantragte, hatte er den Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit als Sozialbetreuer bereits unterschrieben. Nach Auffassung des Gerichts stand damit fest, dass er die Beschäftigung auch ohne den Zuschuss aufnehmen wollte.
Das Einstiegsgeld hätte seine finanzielle Situation verbessert. Es hätte aber nicht mehr den Entschluss zur Arbeitsaufnahme beeinflusst. Genau dafür ist die Leistung nach Ansicht des LSG nicht gedacht.
Diese Auslegung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach fehlt die Erforderlichkeit, wenn die Einstellung und die Eingliederung auch ohne die Förderung erfolgt wären. (BSG, Urteil vom 4. März 2021, Az. B 4 AS 59/20 R)
Persönliche Belastungen begründen keinen eigenen Anspruch
Auch besondere persönliche Umstände führen nicht automatisch zu Einstiegsgeld. Die Leistung ist kein Härtefallmehrbedarf und kein allgemeiner Ausgleich für eine schwierige Lebenssituation.
Eine persönliche Belastung kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie die Eingliederung tatsächlich erschwert und das Einstiegsgeld dieses Hindernis verringern kann. Das LSG sah einen solchen Zusammenhang im Fall des Klägers nicht.
Selbst ein Umstand, der die Arbeitssuche aus Sicht möglicher Arbeitgeber erschwert, reicht deshalb nicht immer aus. Es muss zusätzlich erkennbar sein, wie eine Geldzahlung an den Antragsteller gerade dieses Hindernis überwinden oder abmildern soll.
Die erste Bewilligung verpflichtete das Jobcenter nicht
Das Jobcenter hatte dem Kläger zunächst für fünf Monate Einstiegsgeld bewilligt. Daraus leitete er jedoch keinen Anspruch auf eine Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstdauer ab.
Nach Auffassung des LSG durfte das Gericht auch bei der Entscheidung über die Verlängerung prüfen, ob die Voraussetzungen bereits bei der ersten Bewilligung vorlagen. Die damalige positive Entscheidung des Jobcenters entfaltete insoweit keine bindende Wirkung für den späteren Rechtsstreit.
Das bedeutet nicht, dass bereits ausgezahltes Einstiegsgeld aufgrund dieses Urteils automatisch zurückgefordert werden kann. Gegenstand des Verfahrens war die beantragte Weiterzahlung. Eine Rückforderung müsste in einem gesonderten Verfahren geprüft und begründet werden.
Streit über die Verlängerung blieb ungeklärt
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine zunächst kurz bewilligte Förderung später bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden kann. Einige Gerichte halten eine Weiterbewilligung grundsätzlich für möglich. Andere sehen in der ersten Entscheidung bereits eine abschließende Festlegung der Förderdauer.
Das LSG Berlin-Brandenburg musste diese Frage nicht abschließend beantworten. Selbst wenn eine Verlängerung grundsätzlich möglich gewesen wäre, fehlte es im Fall des Klägers schon bei der ersten Antragstellung an der Erforderlichkeit.
Weitere Klärung durch das Bundessozialgericht steht aus
Beim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 7 AS 19/25 R ein weiteres Verfahren zum Einstiegsgeld anhängig. Dort geht es unter anderem um den Zeitpunkt des Antrags und um die Förderung bei einer wesentlichen Veränderung einer bereits ausgeübten Beschäftigung, etwa beim Wechsel von einer geringfügigen zu einer umfangreicheren Tätigkeit. (Verfahrensübersicht zum BSG-Verfahren)
Bis zu einer Entscheidung sollten Betroffene möglichst früh Kontakt zum Jobcenter aufnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass der Antrag vor dem Beginn der neuen Tätigkeit gestellt wird.
Ein konkretes Stellenangebot sollte deshalb umgehend gemeldet werden. Im Antrag sollte nachvollziehbar erklärt werden, welches Hindernis ohne das Einstiegsgeld besteht und weshalb die Beschäftigung gerade durch die Förderung aufgenommen werden kann.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten
Eine lange erfolglose Arbeitssuche allein genügt nicht. Ebenso wenig reicht der Hinweis, dass das zusätzliche Geld den Übergang in die Beschäftigung finanziell angenehmer machen würde.
Betroffene sollten den Zusammenhang zwischen Förderung und Arbeitsaufnahme möglichst genau darlegen. Je deutlicher erkennbar ist, dass der berufliche Einstieg ohne die Unterstützung gefährdet wäre, desto eher muss sich das Jobcenter mit der Erforderlichkeit befassen.
Wer die Tätigkeit bereits unabhängig vom Einstiegsgeld fest zugesagt hat, muss dagegen mit einer Ablehnung rechnen. Eine frühere Bewilligung schützt zudem nicht automatisch vor einer späteren Ablehnung der Verlängerung.
Praxisbeispiel: Viele Bewerbungen, aber kein Einstiegsgeld
Thomas bezieht Grundsicherungsgeld und findet nach zahlreichen Bewerbungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Er unterschreibt den Arbeitsvertrag und teilt dem Jobcenter mit, dass er die Stelle in jedem Fall antreten werde. Anschließend beantragt er Einstiegsgeld, weil das Gehalt anfangs niedrig ist und er zuvor sehr lange arbeitslos war.
Nach den Grundsätzen des LSG könnte das Jobcenter die Förderung ablehnen. Die vielen Bewerbungen zeigen zwar seine Bemühungen, belegen aber nicht, dass die Arbeitsaufnahme vom Einstiegsgeld abhängt. Thomas hatte sich bereits verbindlich und unabhängig von der Förderung für die Beschäftigung entschieden.
Begründen 200 erfolglose Bewerbungen einen Anspruch auf Einstiegsgeld?
Nein. Die Zahl der Bewerbungen kann die schwierige Arbeitssuche belegen, ersetzt aber nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen Förderung und konkreter Arbeitsaufnahme.
Schließt ein unterschriebener Arbeitsvertrag das Einstiegsgeld immer aus?
Nicht zwingend in jedem denkbaren Fall. Im entschiedenen Verfahren wertete das Gericht den bereits unterschriebenen Vertrag jedoch als deutlichen Beleg dafür, dass der Kläger die Stelle auch ohne Einstiegsgeld antreten wollte.
Muss das Jobcenter Einstiegsgeld für 24 Monate zahlen?
Nein. Die 24 Monate sind nur die gesetzliche Höchstdauer. Das Jobcenter kann die Leistung für einen wesentlich kürzeren Zeitraum bewilligen.
Wird das Einstiegsgeld auf die Grundsicherung angerechnet?
Nein. Bewilligtes Einstiegsgeld wird zusätzlich ausgezahlt und nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
Garantiert eine erste Bewilligung die spätere Verlängerung?
Nein. Bei einem Verlängerungsantrag können die gesetzlichen Voraussetzungen erneut gerichtlich geprüft werden. Eine frühere Bewilligung begründet keinen automatischen Anspruch auf Weiterzahlung.




