Wer nach langer Krankheit nicht mehr in der früheren Beschäftigung arbeiten kann, ist damit nicht automatisch für alle späteren Krankengeldansprüche gesperrt. Entscheidend ist, welches Versicherungsverhältnis im neuen Krankheitszeitraum besteht und worauf sich die Arbeitsunfähigkeit konkret bezieht.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verurteilte eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld. (Aktenzeichen: L 16 KR 28/24)
Das Urteil ist wichtig für Versicherte, die nach Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder beruflicher Rehabilitation erneut arbeitsunfähig werden. Denn alte Krankschreibungen können nicht schematisch gegen neue Krankengeldansprüche verwendet werden.
Inhaltsverzeichnis
Krankenkasse verweigerte Krankengeld wegen früherer Depression
Der Kläger war als Hörgeräteakustiker beschäftigt. Bereits seit 2013 bestanden gesundheitliche Probleme, unter anderem eine somatoforme Störung mit Kopfschmerzsyndrom.
Später bezog er vom 10. September 2014 bis zum 8. März 2016 Krankengeld wegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Krankenkasse sah den Krankengeldanspruch deshalb als ausgeschöpft an.
Kläger war weiter wegen psychischer Diagnosen krankgeschrieben
Nach dem Ende des Krankengeldbezugs wurde der Kläger weiter durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie arbeitsunfähig geschrieben. Diese Bescheinigungen bezogen sich auf psychische Diagnosen.
Der Kläger bezog anschließend Arbeitslosengeld und später Arbeitslosengeld II. Danach nahm er an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, unter anderem an einer erweiterten Berufsfindung und Arbeitserprobung sowie an einem beruflichen Training.
Akute Erkrankung führte zu neuer Arbeitsunfähigkeit
Im Februar 2019 wurde der Kläger wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege krankgeschrieben. Ab dem 27. Februar 2019 folgte eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Abdomens.
Es kam zu einem Appendixabszess und einer Peritonitis. Der Kläger wurde stationär und später nachstationär behandelt. Außerdem befand er sich im August und September 2019 in einer Anschlussheilbehandlung.
Krankenkasse sah nur eine hinzugetretene Krankheit
Die Krankenkasse lehnte Krankengeld ab. Sie argumentierte, der Kläger sei bereits seit Jahren wegen derselben psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen.
Die späteren akuten Erkrankungen seien nur hinzugetretene Krankheiten. Nach Paragraf 48 SGB V verlängere eine hinzugetretene Krankheit die maximale Krankengeldbezugsdauer nicht.
Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenzt
Nach Paragraf 48 Absatz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht.
Nach Paragraf 48 Absatz 2 SGB V kann ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit erst entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehört unter anderem, dass Versicherte zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Sozialgericht folgte zunächst der Krankenkasse
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Es stellte darauf ab, dass der Kläger weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als Hörgeräteakustiker stand.
Deshalb sei für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin diese frühere Tätigkeit maßgeblich. Da der Kläger bezogen auf diese Tätigkeit durchgehend wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, könnten die späteren Erkrankungen nur als hinzugetretene Krankheiten gelten.
LSG: Maßstab der Arbeitsunfähigkeit hatte sich geändert
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg korrigierte diese Sichtweise. Zwar bestimmt grundsätzlich das Versicherungsverhältnis, wer Krankengeld beanspruchen kann und worauf sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht.
Im Streitzeitraum bestand aber nach Auffassung des Gerichts kein Beschäftigtenversicherungsverhältnis als Hörgeräteakustiker mehr. Dass das Arbeitsverhältnis formal weiter bestand, reichte nicht aus.
Wechsel in Arbeitslosenversicherung löste den alten Berufsschutz
Nach dem Ende des Krankengeldbezugs war der Kläger zunächst als Bezieher von Arbeitslosengeld in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert. Danach war er als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert.
Mit diesem Wechsel entfiel krankenversicherungsrechtlich der bisherige Berufsschutz. Für die Arbeitsunfähigkeit kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seinen alten Beruf als Hörgeräteakustiker ausüben konnte.
Bei Arbeitslosen zählt der allgemeine Arbeitsmarkt
Für Arbeitslose ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob sie noch Arbeiten verrichten können, für die sie sich der Arbeitsverwaltung zur Vermittlung zur Verfügung gestellt haben.
Das Gericht betonte deshalb: Die fortlaufenden Krankschreibungen bezogen auf den früheren Arbeitsplatz als Hörgeräteakustiker waren für den späteren Krankengeldanspruch nicht mehr ausschlaggebend.
Reha-Teilnahme änderte den Maßstab nicht zurück
Ab Juni 2018 nahm der Kläger an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Ab November 2018 erhielt er Übergangsgeld.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Nach Auffassung des Landessozialgerichts führte dies nicht dazu, dass wieder der frühere Beruf als Hörgeräteakustiker maßgeblich wurde. Auch während der Rehabilitandenversicherung kam es weiter auf den allgemeinen möglichen und zumutbaren Einsatz auf dem Arbeitsmarkt an.
Alte psychische Erkrankung begrenzte den neuen Anspruch nicht
Das war der entscheidende Punkt des Urteils. Die psychische Erkrankung machte den Kläger nach dem geänderten Maßstab nicht mehr im Sinne von Paragraf 44 SGB V arbeitsunfähig.
Wenn diese frühere Krankheit aber nicht mehr die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit begründete, konnte sie auch nicht als Krankheit wirken, die den neuen Krankengeldanspruch nach Paragraf 48 SGB V blockiert.
Akute Erkrankungen waren nicht bloß unbeachtliche Zusatzdiagnosen
Die Erkrankungen wegen Appendixabszess, Peritonitis und der damit verbundenen Behandlungen waren damit nicht nur rechtlich bedeutungslose Zusatzdiagnosen während einer bereits ausgeschöpften Arbeitsunfähigkeit.
Sie konnten einen eigenen Krankengeldanspruch auslösen, soweit stationäre Behandlung oder ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Krankengeld für zwei Zeiträume zugesprochen
Das Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 4. April 2019 bis zum 21. Juni 2019 zu zahlen.
Außerdem muss die Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 2. Dezember 2019 leisten. Der Kläger war damit im überwiegenden Teil des Streitzeitraums erfolgreich.
Kein Krankengeld für Lücke ohne passende Krankschreibung
Für die Zeit vom 22. Juni 2019 bis zum 1. Juli 2019 erhielt der Kläger kein Krankengeld. Für diesen Zeitraum lag keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der neuen, nicht psychischen Diagnosen vor.
Die vorhandenen Krankschreibungen wegen der psychischen Diagnosen reichten nicht aus, weil sie sich nur auf den früheren Arbeitsplatz bezogen und für den neuen Maßstab nicht entscheidend waren.
Warum doppelte Krankschreibungen problematisch werden können
Der Fall zeigt, wie gefährlich doppelte oder fortlaufende Krankschreibungen werden können. Eine ältere Krankschreibung kann von der Krankenkasse genutzt werden, um neue Erkrankungen als bloß „hinzugetreten“ einzuordnen.
Entscheidend ist aber, ob die alte Arbeitsunfähigkeit noch nach dem richtigen rechtlichen Maßstab beurteilt wurde. Hat sich das Versicherungsverhältnis geändert, kann auch der Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit wechseln.
Was Versicherte bei beruflicher Reha beachten sollten
Wer nach langer Krankheit Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Übergangsgeld während einer Reha bezieht, sollte genau prüfen, auf welchen Maßstab sich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen.
Eine Bescheinigung „arbeitsunfähig für den alten Beruf“ ist nicht automatisch dasselbe wie eine Arbeitsunfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Unterscheidung kann über Krankengeldansprüche entscheiden.
Krankenkasse muss Kosten des Klägers tragen
Das Landessozialgericht entschied, dass die Krankenkasse die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen erstatten muss.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landessozialgerichts, soweit kein weiterer Rechtsbehelf erfolgreich eingelegt wurde.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Kann eine alte Krankschreibung den neuen Krankengeldanspruch blockieren?
Ja, das kann passieren, wenn es sich rechtlich um dieselbe Krankheit handelt und die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen bereits ausgeschöpft ist. Das gilt aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die alte Erkrankung nach dem aktuellen Versicherungsverhältnis noch die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit begründet.
Warum bekam der Kläger trotz früherer Depression Krankengeld?
Weil das Gericht nicht mehr auf seine frühere Tätigkeit als Hörgeräteakustiker abstellte. Nach Arbeitslosigkeit und Reha war für die Arbeitsunfähigkeit der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich. Die alten psychischen Krankschreibungen bezogen sich nur auf den früheren Arbeitsplatz.
Was bedeutet „hinzugetretene Krankheit“ beim Krankengeld?
Eine hinzugetretene Krankheit ist eine weitere Erkrankung, die während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit dazukommt. Sie verlängert die Krankengeldhöchstdauer nicht. Voraussetzung ist aber, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit rechtlich weiterhin maßgeblich ist.
Warum gab es für den Zeitraum 22. Juni bis 1. Juli 2019 kein Krankengeld?Für diesen Zeitraum fehlte eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der neuen körperlichen Erkrankungen. Die weiter bestehenden Krankschreibungen wegen psychischer Diagnosen reichten nicht aus.
Was sollten Betroffene bei Streit mit der Krankenkasse prüfen?
Sie sollten prüfen, welches Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bestand, ob der alte Beruf oder der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich ist und ob lückenlose ärztliche Feststellungen für die richtige Erkrankung vorliegen.
Fazit: Krankenkassen dürfen alte Diagnosen nicht schematisch gegen Versicherte verwenden
Das Urteil stärkt Versicherte, die nach langer Krankheit, Arbeitslosigkeit oder beruflicher Rehabilitation erneut krank werden. Eine Krankenkasse darf einen neuen Krankengeldanspruch nicht allein deshalb ablehnen, weil früher bereits 78 Wochen Krankengeld wegen einer anderen oder früher maßgeblichen Erkrankung gezahlt wurden.
Entscheidend ist der richtige Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der alte Arbeitsplatz nicht mehr der Maßstab ist, kann eine fortlaufende alte Krankschreibung den neuen Krankengeldanspruch nicht ohne Weiteres sperren. Für Betroffene ist deshalb wichtig, Krankschreibungen lückenlos und passend zur tatsächlichen Erkrankung dokumentieren zu lassen.




