Nach dem Krankengeld weiter krankschreiben lassen

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Wer Krankengeld bezieht und die maximale Bezugsdauer endet, wird sich fragen, on man sich nach dem Krankengeld weiter krankschreiben lassen darf, um weiterhin Unterstützung zu erhalten. Diese Frage wollen wir hier beantworten.

Zunächst grundsätzliches: Das Krankengeld übernimmt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber einen großen Teil des Nettolohns – allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren.

Weil die ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung in diese Frist eingerechnet werden, erhalten die meisten Versicherten effektiv rund 72 Wochen Krankengeld. Ab 2025 gilt unverändert: Es werden 70 Prozent des Bruttolohns gezahlt, maximal 90 Prozent des Nettos, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.

Aussteuerung: Der Moment, in dem Betroffene nicht mehr automatisch abgesichert sind

Mit dem Ende der 78. Woche tritt die „Aussteuerung“ ein. Die Krankenkasse stellt die Leistung ein, obwohl viele Erkrankungen – von chronischen Schmerzsyndromen bis zu schweren Verläufen – dann längst nicht ausgeheilt sind.

Spätestens jetzt müssen Betroffene sich bei der Arbeitsagentur melden, um den Übergang in das Arbeitslosengeld zu organisieren.

Nahtlosigkeitsregelung: § 145 SGB III als sozialrechtlicher Puffer

Der Gesetzgeber hat für genau diese Lücke eine Ausnahme geschaffen: Er spricht von der Nahtlosigkeitsregelung. Wer nach dem Urteil des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur voraussichtlich sechs Monate lang weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als „verfügbar“ im Sinne des SGB III, obwohl faktisch keine Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Damit besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I, während die Rentenversicherung prüft, ob eine Erwerbsminderungsrente oder eine Reha in Betracht kommt. Abhängig von Alter und Versicherungszeiten kann dieses Arbeitslosengeld bis zu 24 Monate bezogen werden.

Wenn der Prognose‑Check scheitert:  Nicht immer bestätigt der Ärztliche Dienst die fehlende Leistungsfähigkeit. Entscheidet er, dass die Arbeitsfähigkeit binnen der nächsten Monate wiederhergestellt sein dürfte, wird die Nahtlosigkeitsregelung verweigert.

Dann gilt das normale ALG‑I: Nur wer sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, behält den Anspruch. Eine fortlaufende Krankschreibung hat in diesem Szenario fatale Folgen, denn sie beweist gerade das Gegenteil – und kann zur vollständigen Streichung der Leistung führen.

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Zwischen Arbeitgeberpflichten und Behördenerwartungen

Besonders heikel wird die Lage, wenn ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Arbeitgeber dürfen auch nach der Aussteuerung weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen.

Formal bleibt die Melde‑ und Nachweispflicht aus § 5 EntgFG bestehen; seit der schrittweisen Einführung der elektronischen AU‑Bescheinigung (eAU) ab 2023 werden die Daten zwar digital an die Krankenkasse übertragen, die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung gegenüber dem Betrieb entfällt jedoch nicht.

Damit geraten Betroffene in einen Zielkonflikt: Die Arbeitsagentur erwartet Verfügbarkeit, der Arbeitgeber eine lückenlose AU.

Strategien, um das finanzielle Vakuum zu vermeiden

Betroffene sollten spätestens zwei Monate vor Aussteuerung aktiv werden: Krankenkassenbrief abwarten oder anfordern, Arbeitslosengeld rechtzeitig beantragen, alle Arztberichte sammeln und zeitnah den Reha‑ oder Rentenantrag stellen, falls die Agentur dazu auffordert.

Scheitert die Nahtlosigkeit, können Widerspruch oder sozialgerichtliche Klage sinnvoll sein, um die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes zu überprüfen.

Parallel lohnt es sich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine pragmatische Lösung für die AU‑Bescheinigungen zu finden.

Digitalisierung als kleiner Lichtblick – aber keine Entwarnung

Die jüngsten Änderungen im SGB III und die vollständige Umstellung auf elektronische Krankschreibungen entlasten zwar Praxen und Krankenkassen, sie beseitigen jedoch nicht die Grundprobleme: lange Gutachterverfahren, divergierende medizinische Einschätzungen und fehlende Einkommenssicherheit in der Wartezeit.

Bis ein strukturierter Datenaustausch zwischen Arbeitsagentur, Rentenversicherung und Krankenkassen etabliert ist, bleibt individuelle Beratung unverzichtbar.

Fazit

Nach der Aussteuerung ist nichts mehr selbstverständlich. Entscheidend ist, ob der Ärztliche Dienst eine anhaltende Erwerbsunfähigkeit prognostiziert.

Bestätigt er sie, hält die Nahtlosigkeitsregelung das soziale Netz offen; lehnt er sie ab, kann dieselbe Krankschreibung, die bisher schützte, plötzlich existenzbedrohend sein.

Je früher Erkrankte das Verfahren verstehen, Unterlagen vorbereiten und professionelle Unterstützung nutzen, desto eher vermeiden sie ein finanzielles Niemandsland zwischen Krankenkasse, Arbeitsagentur und Rentenversicherung.