Ein Bürgergeld-Bezieher wartet Jahre auf den Abschluss seines sozialgerichtlichen Verfahrens. Er beauftragt einen Rechtsanwalt, macht gegenüber dem haftenden Land einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer außergerichtlich geltend – und scheitert damit. Der Entschädigungsanspruch wird zurückgewiesen.
Und nun? Die Anwaltskosten, die für diesen Schritt angefallen sind, trägt er selbst. Das ist keine Ausnahme. Das ist die aktuelle Rechtslage.
Inhaltsverzeichnis
Was § 198 GVG regelt – und was er nicht garantiert
Wer in Deutschland zu lange auf eine gerichtliche Entscheidung warten muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Rechtsgrundlage ist § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Dieser Anspruch richtet sich gegen das Land, in dem das verzögerte Verfahren geführt wurde. Bevor Klage erhoben werden kann, ist die Entschädigungsforderung zunächst außergerichtlich beim haftenden Land anzumelden – die sogenannte vorprozessuale Geltendmachung.
Viele Betroffene ziehen für diesen Schritt einen Rechtsanwalt hinzu. Das erscheint naheliegend: Das Verfahren hat sich hingeschleppt, man ist erschöpft vom Umgang mit Behörden und Gerichten, und nun soll man gegenüber einem Bundesland rechtssicher einen Entschädigungsanspruch formulieren.
Die Frage ist, wer diese Anwaltskosten trägt – insbesondere dann, wenn der Entschädigungsanspruch am Ende nicht anerkannt wird.
Das BSG setzt die Messlatte im März 2026
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 R – (bislang nur als Terminbericht vorliegend) klargestellt: Vorprozessuale Anwaltskosten für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG sind nur dann zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Notwendig in diesem Sinne sind sie nur dann, wenn der Entschädigungsanspruch selbst durch eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens verursacht und objektiv berechtigt war.
Wird die Entschädigungsforderung zurückgewiesen – also als unbegründet angesehen –, entfällt der Kostenerstattungsanspruch für die anwaltliche Tätigkeit in der Vorstufe vollständig. Die Staatskasse springt nicht ein. Die Kosten bleiben beim Betroffenen hängen.
Das ist konsequent, wenn man es von der Systematik her betrachtet. Der Kostenerstattungsanspruch ist akzessorisch zum Hauptanspruch: Kein berechtigter Entschädigungsanspruch, keine notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Für Betroffene, die mit einem Anwalt in Vorleistung gegangen sind, ist das Ergebnis dennoch bitter.
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigt und konkretisiert
Noch einen Schritt weiter geht das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS –(Revision zugelassen). Das Gericht hat entschieden, dass Bürgergeld-Bezieher grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten haben, die im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs entstanden sind.
Die Begründung ist scharf: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der erstmaligen Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land aus der Sicht eines vernünftigen Laien regelmäßig nicht erforderlich.
Wer sich gleichwohl einen Anwalt nimmt, handelt auf eigene Rechnung. Die dadurch entstehenden Aufwendungen gehören nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten und sind damit auch kein erstattungsfähiger Vermögensschaden im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Das LSG setzt damit eine bereits gefestigte Linie fort. Verwiesen wird auf eigene Urteile vom 13.11.2024 (L 37 SF 179/22 EK AL und L 37 SF 124/23 EK AS), vom 23.01.2025 (L 37 SF 154/23 EK AS) sowie vom 10.04.2025 (L 37 SF 90/23 EK AS). Diese Rechtsprechung ist damit kein Ausreißer – sie ist etablierte Senatsposition.
Der Fall mit dem Berufsbetreuer: Noch engere Grenzen
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in dem aktuellen Verfahren noch einen weiteren Aspekt geregelt, der in der Praxis bedeutsam ist: Wird eine Person, die Entschädigung begehrt, durch einen Berufsbetreuer vertreten, besteht erst recht keine Notwendigkeit für die zusätzliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der außergerichtlichen Anmeldung des Anspruchs.
Ein Berufsbetreuer ist rechtlich in der Lage, einen solchen Anspruch selbst anzumelden. Der Mehraufwand eines Anwalts ist unter diesen Umständen nicht begründbar.
Für Betroffene mit gesetzlicher Betreuung bedeutet das: Die Schwelle für eine Kostenerstattung ist hier nochmals höher. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zusätzlich zum Betreuer wird im Regelfall als nicht notwendig eingestuft – mit der Folge, dass entstehende Kosten nicht auf die Staatskasse abgewälzt werden können.
Was das für Betroffene in der Praxis bedeutet
Wer ein langwieriges Sozialgerichtsverfahren hinter sich hat und überlegt, Entschädigung nach § 198 GVG geltend zu machen, steht vor einer Abwägung, die er nüchtern treffen sollte.
Die außergerichtliche Anmeldung des Anspruchs ist nach Auffassung der Gerichte kein komplexer Rechtsakt, der zwingend anwaltliche Unterstützung erfordert. Ein formloser Brief an das haftende Land, in dem der Entschädigungsanspruch der Höhe und dem Grund nach bezeichnet wird, reicht für die Anmeldung aus.
Wer dennoch einen Anwalt einschaltet, sollte vorab klären, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach tragfähig ist. Denn wenn der Anspruch später scheitert – weil das Ausgangsverfahren etwa nicht unangemessen lang war oder die Verzögerung gerechtfertigt war –, bleiben die vorprozessualen Anwaltskosten beim Betroffenen.
Sie sind dann weder als Vermögensschaden nach § 198 GVG erstattungsfähig noch werden sie von der Staatskasse übernommen.
Wer sich vor dem Gang zum Entschädigungsgericht anwaltlich beraten lassen möchte, sollte das im Rahmen einer kostenpflichtigen Erstberatung tun und diese von der Frage der vorprozessualen Anmeldung trennen.
Die Anmeldung selbst kann, wenn der Anspruch klar begründet ist, auch ohne Anwalt erfolgen. Wer das nicht tut, trägt das finanzielle Risiko allein – und die Gerichte haben klargestellt, dass sie das als systemkonform ansehen.
Anmerkung des Verfassers
Auch gegen das aktuelle Urteil des LSG Berlin-Brandenburg wurde die Revision zugelassen. Beim Bundessozialgericht ist eine weitere Klage zu dieser Rechtsfrage anhängig: BSG Az. B 10 ÜG 3/25 R.
Die Rechtslage ist klar – die letzte Entscheidung noch nicht
Die Rechtsprechungslinie ist eindeutig: Vorprozessuale Anwaltskosten für die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG sind im Regelfall nicht erstattungsfähig. Das gilt erst recht, wenn der Entschädigungsanspruch selbst keinen Bestand hat – und noch einmal mehr, wenn der Betroffene ohnehin durch einen Berufsbetreuer vertreten wird. Das BSG und das LSG Berlin-Brandenburg sprechen hier eine klare Sprache.
Gleichwohl ist die Frage noch nicht endgültig geklärt. Zwei Revisionsverfahren beim BSG sind anhängig. Wer aktuell in einer vergleichbaren Situation ist, sollte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Blick behalten.
Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BSG bleibt das Kostenrisiko beim Betroffenen – und das sollte niemand übersehen, der jetzt mit dem Gedanken spielt, einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen.
Quellen: BSG, Urteil vom 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 R (Terminbericht); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS (Revision zugelassen); LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2024 – L 37 SF 179/22 EK AL – und – L 37 SF 124/23 EK AS –, vom 23.01.2025 – L 37 SF 154/23 EK AS – sowie vom 10.04.2025 – L 37 SF 90/23 EK AS




