Krankenkasse muss Begleitung im Kindergarten vorläufig zahlen

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Kinder mit Diabetes können Anspruch auf eine geeignete Begleitperson im Kindergarten haben. Voraussetzung ist, dass sie die notwendigen Maßnahmen noch nicht selbst übernehmen können und die Erzieherinnen und Erzieher diese medizinischen Aufgaben nicht leisten können oder dürfen.

Die Finanzierung erfolgt je nach Einzelfall über die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege nach dem SGB V oder über den Träger der Eingliederungshilfe. Gerade für kleine Kinder mit Diabetes ist eine geschulte Begleitung in der Kita oder Schule unverzichtbar.

Trotz der bisherigen Rechtsprechung lehnen Krankenkassen die Kostenübernahme häufig mit Verweis auf moderne Pumpentechnik oder geänderte Richtlinien ab. Teilweise schieben sich Krankenkassen und Träger der Eingliederungshilfe die Zuständigkeit gegenseitig zu.

Diabetesmanagement ist häusliche Krankenpflege

Das Landessozialgericht Sachsen hat mit Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 KR 85/26 B ER – klargestellt, dass Maßnahmen des Diabetesmanagements bei einem fünfjährigen insulinpflichtigen Kindergartenkind als häusliche Krankenpflege gelten können.

Dazu gehört auch die erforderliche Beobachtung des Kindes. Es handelt sich um Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

Nach Auffassung des Gerichts liegt Behandlungspflege nicht nur dann vor, wenn sie von einer examinierten Pflegefachkraft oder einer anderen medizinisch ausgebildeten Fachkraft erbracht wird. Im konkreten Fall genügte eine erwachsene Person, die im Diabetesmanagement geschult ist.

Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Krankenbehandlung richtet sich nach dem Zweck der Leistung. Dass die medizinische Betreuung zugleich den Besuch des Kindergartens und damit die soziale Teilhabe ermöglicht, ändert nichts an ihrer Einordnung als Behandlungspflege.

Sozialgericht sprach dem Kind täglich bis zu acht Stunden zu

Bereits das Sozialgericht Dresden hatte im Eilverfahren entschieden, dass die fünfjährige Antragstellerin für den Besuch der Kindertagesstätte täglich bis zu acht Stunden Behandlungspflege erhalten muss. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 11 KR 160/26 ER geführt.

Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des Gerichts § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Der Anspruch wird nicht durch § 37c SGB V über die außerklinische Intensivpflege ausgeschlossen.

§ 37c SGB V ist nur dann die speziellere Regelung, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Ansonsten wird der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB V nicht eingeschränkt.

So haben auch das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19. März 2025 – L 11 KR 302/25 ER-B – und das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. November 2025 – L 10 KR 673/25 B ER – entschieden.

Das Kind benötigte keine Intensivpflege

Ein besonders hoher Bedarf liegt nach der Richtlinie über die außerklinische Intensivpflege vor, wenn eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein muss. Das gilt insbesondere, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbare lebensbedrohliche Situationen eintreten können, die ein sofortiges Eingreifen verlangen.

Eine solche Intensivpflege benötigte die Antragstellerin nicht. Deshalb blieb § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V anwendbar.

Danach erhalten Versicherte Behandlungspflege in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort. Das Gesetz nennt Schulen und Kindergärten ausdrücklich als mögliche Orte der häuslichen Krankenpflege.

Was zur Behandlungspflege gehört

Zur Behandlungspflege gehören alle Maßnahmen, die wegen einer bestimmten Erkrankung notwendig sind und auf den Gesundheitszustand des Versicherten ausgerichtet bleiben. Sie sollen die Krankheit behandeln, eine Verschlimmerung verhindern oder Beschwerden lindern.

Dazu können unter anderem Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierungen, Kriseninterventionen sowie die Beobachtung des Gesundheitszustands gehören. Das Bundessozialgericht hat dies mit Urteil vom 10. November 2005 – B 3 KR 38/04 R – bestätigt.

Die hier erforderliche Beobachtung kann auch nach der Änderung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie weiterhin nach § 37 Abs. 2 SGB V erbracht werden. Der gesetzliche Anspruch wurde durch die Streichung der früher unter Nummer 24 aufgeführten speziellen Krankenbeobachtung nicht beseitigt.

Mit der Einführung der außerklinischen Intensivpflege sollte der bisherige Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht eingeschränkt werden. § 37c SGB V sollte die bestehenden Regelungen ergänzen und genauer fassen.

Drei Einsätze am Tag reichten nicht aus

Bei der fünfjährigen Antragstellerin war im November 2025 Diabetes mellitus Typ 1 festgestellt worden. Seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nutzte sie ein rtCGM-Gerät, das die Glukosewerte elektronisch misst, speichert und vor zu hohen oder zu niedrigen Werten warnt.

Die Krankenkasse hatte dreimal täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben durch einen Pflegedienst bewilligt. Diese Einsätze zu vorher festgelegten Zeiten reichten nach Auffassung der Gerichte jedoch nicht aus.

Aufgrund ihres jungen Alters konnte die Antragstellerin ihre Glukosewerte noch nicht selbst beobachten, bewerten und die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Hinzu kamen Schwankungen der Werte, die regelmäßige Kontrollen und bei Bedarf ein schnelles Eingreifen erforderten.

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Moderne Diabetestechnik ersetzt bei einem fünfjährigen Kind deshalb nicht automatisch die Unterstützung durch einen geschulten Erwachsenen. Dass ältere Schulkinder oder Erwachsene ihr Diabetesmanagement selbst bewältigen können, lässt sich nicht auf kleine Kinder übertragen.

Kindergarten muss medizinische Aufgaben nicht automatisch übernehmen

Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass die Kindertageseinrichtung die notwendigen Maßnahmen als Leistung der sozialen Teilhabe erbringen müsse. Das Gericht folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht.

Zwar können Maßnahmen der Behandlungspflege unter bestimmten Voraussetzungen auch von einem Integrationskindergarten übernommen werden. Darauf hatte das Sächsische LSG bereits in seinem Urteil vom 15. Mai 2024 – L 8 SO 15/22 – hingewiesen.

Eine allgemeine Verpflichtung der Kindertageseinrichtung, krankheitsspezifische Behandlungspflege für ein fünfjähriges Kind mit Typ-1-Diabetes zu erbringen, besteht daraus jedoch nicht. Der Anspruch gegen die Krankenkasse ist zudem nicht auf die Wohnung des Versicherten beschränkt.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass häusliche Krankenpflege auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden kann. Dazu gehören ausdrücklich Kindergärten und Schulen.

Eine geschulte erwachsene Person genügt

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, stellte aber einen Punkt klar. Das Diabetesmanagement musste nicht zwingend durch eine medizinisch ausgebildete Betreuungsperson erfolgen.

Nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Medizinischen Dienstes reichte eine erwachsene Person aus, die im Diabetesmanagement geschult ist. Eine examinierte Pflegefachkraft war im konkreten Fall nicht erforderlich.

Für häusliche Krankenpflege in einem Kindergarten muss außerdem kein besonders hoher Pflegebedarf vorliegen. Diese zusätzliche Voraussetzung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes für Werkstätten für behinderte Menschen, nicht aber für Kindergärten.

Eltern müssen ihren Beruf nicht aufgeben

Der Anspruch war auch nicht nach § 37 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen. Danach besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, soweit eine im Haushalt lebende Person die notwendige Pflege tatsächlich übernehmen kann.

Die Unterstützung durch Angehörige muss jedoch zumutbar sein. Von Eltern kann nicht verlangt werden, dass sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben, um die Behandlungspflege während der Kindergartenzeit selbst sicherzustellen.

Die Eltern der Antragstellerin übernahmen das Diabetesmanagement bereits außerhalb der Kindergartenzeit, an freien Tagen und an den Wochenenden rund um die Uhr. Damit erbrachten sie bereits eine erhebliche Eigenleistung.

Eine darüber hinausgehende Betreuung war ihnen nicht zuzumuten. Das galt besonders, weil die Mutter dafür ihre berufliche Tätigkeit hätte aufgeben müssen.

Keine Leistung der Eingliederungshilfe

Die beantragte Begleitung war auch nicht als Eingliederungshilfe zu erbringen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welchem Zweck die konkrete Unterstützung dient.

Krankenbehandlung wirkt unmittelbar auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand ein und soll die Behandlung sichern. Eine Teilhabeleistung setzt dagegen an den Folgen der Beeinträchtigung an und soll eine eingeschränkte Funktion ausgleichen oder ersetzen.

Die Antragstellerin benötigte die Behandlungspflege rund um die Uhr und nicht nur während des Kindergartenbesuchs. Außerhalb des Kindergartens übernahmen die Eltern diese Aufgabe.

Der medizinische Zweck der Betreuung änderte sich nicht dadurch, dass sie während der Kindergartenzeit von einer anderen Person erbracht wurde. Unerheblich war deshalb, dass die Behandlungspflege zugleich den Kindergartenbesuch und damit die soziale Teilhabe ermöglichte.

Was die Entscheidung für betroffene Familien bedeutet

Der Beschluss stärkt die Rechte von Familien mit kleinen Kindern, die ihr Diabetesmanagement noch nicht selbst übernehmen können. Eine Krankenkasse darf den Anspruch nicht allein mit dem Hinweis auf eine Insulinpumpe, ein CGM-System oder punktuelle Einsätze eines Pflegedienstes ablehnen.

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jedes Kind mit Diabetes automatisch eine durchgehende Begleitung erhält. Der medizinische Bedarf muss im Einzelfall nachgewiesen werden.

Ärztliche Unterlagen sollten deshalb genau beschreiben, warum das Kind seine Werte noch nicht selbst beurteilen kann und weshalb Einsätze zu festgelegten Zeiten nicht ausreichen. Auch bei der Bewertung einer Schwerbehinderung bei Kindern mit Diabetes kommt es auf die konkreten Einschränkungen im Alltag an.

Quellen

Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 KR 85/26 B ER; Sozialgericht Dresden, Beschluss – S 11 KR 160/26 ER; § 37 SGB V; Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA; Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie des G-BA.