Neues Krankengeld nach Krankenhausaufenthalt

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Ein Versicherter verlor zeitweise seinen Anspruch auf Krankengeld, und zwei Instanzen der Sozialgerichte erklärten dies für rechtmäßig (L 6 KR 11/19). Der Arbeitnehmer, der nach einem schweren Beinbruch seit November 2015 durchgängig arbeitsunfähig war, stritt mit seiner Krankenkasse über den Anspruch auf Krankengeld für mehrere Tage im April 2016.

Der Mann war bei der Krankenkasse bis Ende April mit Anspruch auf Krankengeld versichert und erhielt diese Leistung auch regelmäßig – allerdings mit Unterbrechungen, die auf verspätete Meldungen zurückzuführen waren.

Das Krankengeld-Problem beginnt mit einer neuen AU-Bescheinigung

Am 15. April stellte der behandelnde Arzt eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aus – gültig bis zum 9. Mai. Diese Meldung gelangte jedoch nicht zeitnah zur Krankenkasse. Erst am 2. Mai 2016 registrierte die Kasse telefonisch die Information des Versicherten über die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit.

Eine Arbeitsunfähigkeit während eines kurzen Krankenhausaufenthalts am 25. und 26. April 2016 war der Krankenkasse zwar bekannt, doch für die übrigen Tage im streitigen Zeitraum vom 16. bis 30. April fehlte der Nachweis einer fristgerechten Meldung.

Krankenkasse stoppt Krankengeld und begründet Entscheidung

Mit Schreiben vom 29. April 2016 informierte die Krankenkasse den Versicherten zunächst über verschiedene offene Punkte. Dabei teilte sie klar mit, dass sie für die Zeit vom 16. bis 24. April 2016 von keinem Krankengeldanspruch ausgeht, da keine fristgerechte Meldung vorlag. Nach dem Krankenhausaufenthalt bestehe der Anspruch zwar wieder, könne aber mangels fehlender Lohnunterlagen noch nicht ausgezahlt werden.

Wenige Wochen später folgte ein formeller Bescheid: Von 16. bis 30. April 2016 ruhe der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V, da die Meldung der Arbeitsunfähigkeit deutlich zu spät erfolgte. Lediglich der Aufenthalt am 25. und 26. April wurde als rechtzeitig gemeldet anerkannt.

Widerspruch und Klage des Versicherten – neue Darstellung der Telefonmeldungen

Der Versicherte legte Widerspruch ein und argumentierte, er habe die Krankenkasse früher kontaktiert als dokumentiert – angeblich schon am 25. April, später korrigiert auf den 28. April. Zudem verwies er darauf, dass nach Paragraf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz der Arzt die Krankenkasse informieren müsse. Wenn diese Information verspätet oder unvollständig eingegangen sei, liege die Verantwortung im Risikobereich der Kasse, so sein Argument.

Die Krankenkasse sah das anders und verwies darauf, dass ihr Gesprächsvermerk lediglich eine Rückrufbitte bezüglich einer früheren Zahlung enthielt, nicht aber die Meldung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Sozialgericht und Landessozialgericht weisen die Klage ab

Das Sozialgericht Magdeburg wies die Klage ab. Es hielt das behauptete frühere Telefonat nicht für glaubhaft und verwies darauf, dass der Versicherte die verspätete Meldung zuvor sogar selbst eingeräumt hatte.

Auch beim Landessozialgericht scheiterte die Klage: Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte zu spät, selbst der vom Kläger zuletzt genannte 28. April lag außerhalb der gesetzlichen Meldefrist von sieben Tagen.

Damit musste der Anspruch nach dem Gesetz ruhen – unabhängig von den Gründen der verspäteten Meldung.

Ärztliche Informationspflicht ersetzt keine Meldepflicht des Patienten

Das Gericht widersprach deutlich der Rechtsauffassung des Klägers: Die Pflicht des Arztes zur Übermittlung von AU-Daten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz betrifft nur das Arbeitsverhältnis, nicht das Verhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse.

Für das Krankengeld gilt demnach klar: Der Versicherte selbst muss fristgerecht melden. Eine automatische Übermittlung durch den Arzt reicht nicht aus, um die gesetzliche Meldefrist zu wahren. Ruhen gilt auch für den Zeitraum nach Krankenhausentlassung

Wie argumentierte der Kläger?

Der Kläger argumentierte, der Anspruch beginne nach dem Krankenhausaufenthalt neu.

Das Gericht widersprach: Entscheidend sei die zugrunde liegende ärztliche Feststellung vom 15. April – und diese sei verspätet gemeldet worden. Daher gilt das Ruhen auch für die Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.

Das Gericht betonte den gesetzgeberischen Zweck: Die Krankenkasse müsse zeitnah prüfen können, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht, um Missbrauch auszuschließen und frühzeitig medizinische Maßnahmen einzuleiten. Späte Meldungen unterliefen diese Kontrollmöglichkeit.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zur Meldung beim Krankengeld

1. Wie schnell muss ich eine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?
Innerhalb von sieben Kalendertagen nach ärztlicher Feststellung. Die Frist läuft ab dem Tag der AU-Bescheinigung.

2. Was passiert, wenn ich die Meldung zu spät abgebe?
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, bis die Meldung eingeht. Für die rückwirkende Zeit gibt es dann keine Zahlung.

3. Meldet der Arzt meine Arbeitsunfähigkeit automatisch?
Der Arzt übermittelt zwar digitale AU-Daten – dennoch bleibt die Verantwortung beim Versicherten. Fehler oder Verzögerungen in der Übermittlung gehen nicht automatisch zulasten der Krankenkasse.

4. Was gilt bei einem Krankenhausaufenthalt?
Krankenhäuser melden Entlassungsdaten an die Krankenkassen. Trotzdem müssen Versicherte zusätzliche AU-Bescheinigungen vom niedergelassenen Arzt rechtzeitig selbst nachreichen.

5. Wie kann ich die rechtzeitige Meldung sicher nachweisen?
Am besten schriftlich oder digital (zum Beispiel via App oder E-Mail der Krankenkasse). Telefonate reichen nur, wenn Inhalt und Zeitpunkt klar dokumentiert sind.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für Krankengeld-Bezieher?

Das Urteil bestätigt eine strikte Linie: Wer Krankengeld erhält, muss seine Arbeitsunfähigkeit pünktlich und nachweisbar melden. Geschieht das nicht, kann der Anspruch für ganze Tage oder Wochen verloren gehen – selbst wenn tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht. Weder Ärzte noch Krankenhäuser übernehmen die Verantwortung für die fristgerechte Meldung.

Für Krankengeldempfänger heißt das: Melden Sie jede AU-Bescheinigung sofort, idealerweise digital und mit Nachweis.