Krankengeld soll die Lohnlücke schließen, wenn eine Erkrankung länger dauert und die Entgeltfortzahlung endet. Der Anspruch ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden – und er kann enden, ruhen oder gar nicht erst entstehen. Wer seine Rechte kennt und Fristen beachtet, vermeidet unnötige Lücken.
Woraus der Krankengeld-Anspruch entsteht
Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder eine stationäre Behandlung auf Kassenkosten erfolgt. Entscheidend ist die ärztliche Feststellung: Sie begründet den Anspruch – bei ambulanter AU ab dem Tag der Feststellung.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss anschließend ohne Lücke ärztlich festgestellt werden; erfolgt die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende, bleibt der Anspruch bestehen (Samstage zählen in diesem Zusammenhang nicht als Werktage).
Für bestimmte Konstellationen, in denen Versicherte nachweislich alles Zumutbare für eine rechtzeitige Feststellung getan haben, hat das Bundessozialgericht Ausnahmen zugelassen.
Höchstdauer und „Aussteuerung“
Der Anspruch ist zeitlich gedeckelt: Wegen derselben Krankheit wird längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums Krankengeld gezahlt (die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der AU).
Tritt währenddessen eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstdauer nicht. Ist die 78-Wochen-Grenze erreicht, endet der Anspruch – in der Praxis spricht man von „Aussteuerung“.
Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst wieder, wenn ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen hat und zwischenzeitlich mindestens sechs Monate keine AU wegen dieser Krankheit bestand und in dieser Zeit Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung vorlag.
Endgültiges Ende: Rentenbeginn und andere Ausschlusstatbestände
Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entfällt das Krankengeld kraft Gesetzes. Wird eine solche Leistung während laufender AU rückwirkend zuerkannt, endet das Krankengeld ab deren Beginn; ein neuer Krankengeldanspruch entsteht während dieser Leistungsphase nicht. Teilrenten führen demgegenüber grundsätzlich nicht zum Erlöschen, können aber zu Kürzungen führen.
Reha-/Rentenantrag auf Aufforderung: Fristversäumnis beendet den Anspruch
Stuft der Medizinische Dienst die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert ein, darf die Krankenkasse die versicherte Person auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Reha-Antrag (bzw. – in bestimmten Fällen – einen Rentenantrag) zu stellen.
Wird die Frist nicht eingehalten, entfällt das Krankengeld mit Fristablauf. Der Anspruch lebt erst wieder auf, wenn der Antrag nachgeholt wird; die „Auszeit“ wird nicht ausgeglichen. Gleiches gilt, wenn die Kasse zur Regelaltersrente auffordert und der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.
Mitwirkung und ärztlicher Nachweis: Wann das Krankengeld wegen Lücken weg ist
In der Praxis endet der Anspruch häufig, weil ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Nach dem Gesetz muss die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag vorliegen; anderenfalls endet – außerhalb der vom BSG anerkannten Ausnahmefälle – die mit dem Krankengeld verbundene Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld.
Wer rechtzeitig alles Zumutbare unternimmt (etwa die Praxis am letzten Tag aufsucht, aber keinen Termin erhält), kann sich auf die Rechtsprechung berufen. Entscheidend bleibt, aktiv zu dokumentieren, dass man die Frist einhalten wollte.
„Ruhen“ ist nicht „Entfallen“
Nicht jedes Ende der Zahlung bedeutet, dass der Anspruch erloschen ist. Das Gesetz kennt zahlreiche Ruhenstatbestände, bei denen die Zahlung vorübergehend aussetzt, der Anspruch dem Grunde nach aber bleibt. Das betrifft insbesondere Zeiten, in denen noch Arbeitsentgelt fließt (z. B. Entgeltfortzahlung), Elternzeit (mit Ausnahmen), Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
Auch wenn die weitere AU noch nicht ärztlich festgestellt ist, ruht der Anspruch bis zur rechtzeitigen Folgebescheinigung. Erst wenn Ruhensgründe endgültig werden oder gesetzliche Höchstgrenzen erreicht sind, erlischt der Anspruch.
Mitgliedschaft und Versicherungsschutz während des Krankengeldes
Solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes erhalten – selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Endet der Krankengeldanspruch, entfällt auch diese Mitgliedschaftsfortsetzung; das kann nahtlos durch andere Tatbestände ersetzt werden, muss aber im Einzelfall gesichert werden.
Wenn es gar keinen Anspruch gibt
Ein Anspruch kann auch deshalb „entfallen“, weil er gar nicht entsteht: Bestimmte Versichertengruppen sind vom Krankengeld ausgeschlossen, etwa familienversicherte Angehörige oder hauptberuflich Selbständige ohne Krankengeld-Wahltarif. Beschäftigte ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (etwa in Sonderkonstellationen) benötigen ebenfalls eine entsprechende Wahlerklärung, damit Krankengeld umfasst ist.
Der Anspruch auf Krankengeld endet regelmäßig bei Aussteuerung, mit dem Beginn bestimmter Renten oder durch Fristversäumnisse – vor allem beim Reha-/Rentenantrag und bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Viele Unterbrechungen sind jedoch rechtlich nur ein Ruhen.
Wer Fristen beachtet, lückenlos attestieren lässt und auf Aufforderungen der Kasse reagiert, schützt seinen Anspruch und damit auch den Versicherungsschutz. Bei Streit über Lücken oder die Notwendigkeit von Reha/Rente lohnt ein genauer Blick in die Rechtslage und – wenn nötig – der Widerspruch.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen: §§ 44, 46, 48, 49, 50, 51 und § 192 SGB V sowie aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u. a. zum lückenlosen Nachweis und zu Ausnahmen bei rechtzeitigem Praxisaufsuchen