Mobbing kann Beschäftigte körperlich und psychisch so schwer belasten, dass sie ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben können. Eine Versicherung darf die Zahlung von Krankentagegeld dann nicht allein mit dem Argument verweigern, die erkrankte Person könne denselben Beruf in einem anderen Betrieb ausüben.
Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10).
Die Kernaussage des Urteils lautet: Mobbing ist zwar für sich genommen keine Krankheit. Löst die Belastung jedoch nachweisbare psychische oder körperliche Erkrankungen aus, kann daraus eine echte Arbeitsunfähigkeit entstehen.
Mobbing löste Depressionen und Panikreaktionen aus
Der Kläger arbeitete seit Mitte der 1990er-Jahre als Projektleiter für Brandschutzanlagen. An seinem Arbeitsplatz fühlte er sich über längere Zeit Mobbing ausgesetzt. Die Konflikte blieben nicht ohne gesundheitliche Folgen. Ärzte diagnostizierten unter anderem Depressionen, Panikreaktionen, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und körperliche Beschwerden.
Der Mann konnte seine bisherige Tätigkeit deshalb nicht mehr ausüben. Seine private Krankentagegeldversicherung zahlte zunächst den vereinbarten Tagessatz von 117,37 Euro. Ab dem 23. Juni 2008 stellte sie die Leistungen jedoch ein.
Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter hielt den Versicherten ab diesem Zeitpunkt für vollständig arbeitsfähig. Die Versicherung bezeichnete den Zustand lediglich als „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“. Eine solche Unverträglichkeit begründe ihrer Auffassung nach keinen Anspruch auf Krankentagegeld.
Versicherung wollte Erkrankten auf einen anderen Arbeitsplatz verweisen
Der Versicherte forderte jedoch Krankentagegeld für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 31. August 2008. Er argumentierte, dass die Mobbingsituation ihn psychisch krank gemacht habe und er seine konkrete Tätigkeit deshalb weiterhin nicht ausüben konnte.
Das Landgericht wies seine Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihm dagegen recht. Auch die Revision der Versicherung vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.
Der BGH stellte klar, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nach einem abstrakten Berufsbild richtet. Maßgeblich ist vielmehr die berufliche Tätigkeit, wie der Versicherte sie vor seiner Erkrankung tatsächlich ausgeübt hat. Dazu gehören auch die konkreten Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz.
Erkrankung durch Mobbing begründet Arbeitsunfähigkeit
Nach Auffassung der Bundesrichter spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch eine Krankheit entstanden ist. Auch Stress, Ausgrenzung und dauerhafte Konflikte am Arbeitsplatz können psychische oder körperliche Erkrankungen auslösen beziehungsweise verstärken.
Mobbing allein reicht allerdings nicht. Betroffene müssen aufgrund der Belastungen tatsächlich erkrankt sein. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass sie ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen dieser Erkrankung vorübergehend nicht ausüben können.
Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall vor. Der Mann litt nicht nur unter einem schwierigen Arbeitsklima. Bei ihm bestanden medizinisch festgestellte Beschwerden mit Krankheitswert, die ihn an der Ausübung seiner konkreten Tätigkeit hinderten.
Krankentagegeld darf nicht von einem Arbeitsplatzwechsel abhängen
Die Versicherung konnte den Kläger nicht darauf verweisen, dass er in einem anderen Unternehmen oder unter anderen Arbeitsbedingungen möglicherweise arbeitsfähig gewesen wäre. Sie durfte von ihm ebenso wenig verlangen, zunächst den Arbeitsplatz zu wechseln oder arbeitsrechtlich gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen.
Eine Arbeitsunfähigkeit entfällt laut BGH nicht schon deshalb, weil ein Beschäftigter nach der Beseitigung des Konflikts oder in einem anderen Betrieb wieder arbeiten könnte. Solange ihn die Erkrankung daran hindert, seiner bisherigen konkreten Tätigkeit nachzugehen, kann der Versicherungsfall fortbestehen.
Das gilt sogar, wenn die betroffene Person das Verhalten am Arbeitsplatz subjektiv als Mobbing empfindet. Für den Leistungsanspruch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich sämtliche Vorwürfe gegen Kollegen oder Vorgesetzte vor Gericht beweisen lassen. Entscheidend bleiben die nachweisbare Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
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Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit
Die Versicherung konnte sich auch nicht darauf berufen, der Kläger sei dauerhaft berufsunfähig. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bezeichnen unterschiedliche Situationen.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen vor, wenn jemand seine konkrete berufliche Tätigkeit vorübergehend überhaupt nicht ausüben kann. Berufsunfähigkeit setzt dagegen eine längerfristige Einschränkung voraus. Im entschiedenen Fall gingen ärztliche Stellungnahmen davon aus, dass der Kläger in einem anderen Arbeitsumfeld grundsätzlich wieder leistungsfähig sein konnte.
Gerade diese mögliche Genesung außerhalb des belastenden Betriebs sprach gegen eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Sie beseitigte aber nicht die aktuelle Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz.
Urteil betrifft privates Krankentagegeld und nicht unmittelbar das gesetzliche Krankengeld
Das Verfahren drehte sich um eine private Krankentagegeldversicherung. Deshalb lässt sich die Entscheidung zwar nicht eins zu eins auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen übertragen.
Grundsätzlich gilt allerdings: Auch gesetzlich Versicherte können arbeitsunfähig sein, wenn Mobbing Depressionen, Angststörungen, Schlafstörungen oder andere Erkrankungen verursacht. Voraussetzung für Krankengeld ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit.
Was Mobbingopfer jetzt dokumentieren sollten
Wer durch Konflikte oder Mobbing erkrankt, sollte die gesundheitlichen Beschwerden frühzeitig ärztlich behandeln lassen. Gegenüber der Versicherung kommt es vor allem auf nachvollziehbare medizinische Befunde und den konkreten Einfluss der Erkrankung auf die bisherige Tätigkeit an.
Zusätzlich empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Vorfälle am Arbeitsplatz. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, Zeugen und mögliche Belege.
Ein solches Mobbingtagebuch ersetzt zwar keine ärztliche Diagnose, kann aber bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und bei der Darstellung des Krankheitsverlaufs helfen.
Betroffene sollten nicht vorschnell selbst kündigen. Eine Kündigung kann Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen. Vor einem Aufhebungsvertrag oder einer eigenen Kündigung empfiehlt sich deshalb eine Beratung durch die Gewerkschaft, den Betriebsrat, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Warum das BGH-Urteil für Mobbingopfer wichtig bleibt
Das Urteil verhindert, dass Versicherer eine medizinisch festgestellte Erkrankung zu einem bloßen Arbeitsplatzkonflikt erklären. Wer durch die Verhältnisse im Betrieb krank wird, muss nicht erst kündigen, den Arbeitgeber verklagen oder einen anderen Arbeitsplatz suchen, um Krankentagegeld beanspruchen zu können.
Ausschlaggebend ist, ob die gesundheitlichen Folgen eine Ausübung der bisherigen konkreten Tätigkeit unmöglich machen. Kann ein Beschäftigter möglicherweise später unter anderen Bedingungen wieder arbeiten, schließt das eine gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
FAQ: Mobbing und Krankengeld
Reicht Mobbing allein für Krankengeld aus?
Nein. Mobbing ist keine medizinische Diagnose. Es muss eine körperliche oder psychische Erkrankung vorliegen, die ärztlich festgestellt wurde und zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Muss ein Arbeitnehmer wegen Mobbings zuerst den Arbeitsplatz wechseln?
Nach dem BGH-Urteil darf eine private Krankentagegeldversicherung einen solchen Wechsel nicht verlangen. Maßgeblich ist, ob der Versicherte seine bisherige konkrete Tätigkeit krankheitsbedingt ausüben kann.
Gilt das Urteil auch für gesetzlich Versicherte?
Das Urteil betrifft unmittelbar die private Krankentagegeldversicherung. Auch beim gesetzlichen Krankengeld können Erkrankungen infolge von Mobbing jedoch eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Entscheidend sind die ärztliche Feststellung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Quellen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10, Betriebs-Berater, „BGH: Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing“, OpenJur, BGH-Entscheidung IV ZR 137/10




