Wenn die Entgeltfortzahlung endet, sind viele Beschäftigte auf das Krankengeld angewiesen. Fehlen der Krankenkasse noch Daten des Arbeitgebers, kann sich die erste Auszahlung jedoch über Wochen verzögern.
Versicherte müssen diese Lücke nicht immer hinnehmen. Steht der Krankengeldanspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung länger, können sie einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen.
Wichtig ist: Der Antrag allein garantiert noch keine Zahlung. Die Krankenkasse muss den Vorschuss zahlen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers fehlt
Für die Krankengeldberechnung benötigt die Krankenkasse Angaben zum bisherigen Arbeitsentgelt. Danach ermittelt sie, wie hoch die Leistung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausfällt.
Die Angaben werden im Regelfall über den elektronischen Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen übermittelt. Nach § 107 SGB IV hat der Arbeitgeber die benötigte Entgeltbescheinigung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Im regulären Verfahren sendet der Arbeitgeber den Datensatz, sobald für ihn erkennbar ist, dass die Entgeltfortzahlung endet. Der GKV-Spitzenverband informiert über den Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen.
In der Praxis verzögern fehlende, fehlerhafte oder abgewiesene Meldungen immer wieder die Auszahlung. Auch beim Übergang von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld entstehen dadurch finanzielle Lücken.
Diese Voraussetzungen gelten für den Vorschuss
§ 42 SGB I greift nicht bei jedem noch ungeklärten Krankengeldfall. Es muss feststehen, dass überhaupt ein Anspruch besteht und lediglich die genaue Höhe noch nicht ermittelt werden kann.
| Voraussetzung | Bedeutung für das Krankengeld |
|---|---|
| Anspruch besteht dem Grunde nach | Versicherungsschutz, Arbeitsunfähigkeit und Ende der Entgeltfortzahlung sind geklärt |
| Nur die Höhe ist noch offen | Beispielsweise fehlen Angaben zum Brutto- und Nettoentgelt |
| Die Berechnung dauert voraussichtlich länger | Eine kurzfristige abschließende Auszahlung ist nicht zu erwarten |
| Der Vorschuss wird beantragt | Erst der Antrag verpflichtet die Kasse bei erfüllten Bedingungen zur Zahlung |
Ohne Antrag kann die Krankenkasse freiwillig einen Vorschuss leisten. Mit einem Antrag wird daraus eine gesetzliche Pflicht, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Eine finanzielle Notlage verlangt § 42 SGB I nicht. Kontoauszüge, Mahnungen oder ein drohender Mietrückstand können trotzdem zeigen, dass eine schnelle Entscheidung nötig ist.
Musterantrag auf einen Krankengeldvorschuss
Der Antrag ist an kein bestimmtes Formular gebunden. Er sollte jedoch schriftlich und nachweisbar bei der Krankenkasse eingehen.
Betreff: Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I auf mein Krankengeld
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem [Datum] bin ich arbeitsunfähig. Die Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers endete am [Datum].Nach Ihrer Auskunft kann mein Krankengeld derzeit noch nicht abschließend berechnet werden, weil [beispielsweise: die elektronische Entgeltbescheinigung meines Arbeitgebers fehlt]. Der Krankengeldanspruch besteht dem Grunde nach; offen ist lediglich die genaue Höhe.
Hiermit beantrage ich einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I. Bitte bestimmen Sie dessen Höhe anhand der bereits vorliegenden Angaben und zahlen Sie den Vorschuss unverzüglich auf mein bekanntes Konto aus.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags. Sollten Sie den Vorschuss ablehnen, bitte ich um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name und Versichertennummer]
Wer aktuell kein Geld für Miete, Strom oder Lebensmittel hat, kann dies ergänzen. Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen und aktuelle Kontoauszüge können der Krankenkasse eine vorläufige Einschätzung erleichtern.
Der Antrag kann sofort gestellt werden
Versicherte müssen nicht erst einen Monat ohne Krankengeld auskommen. Der Antrag kann gestellt werden, sobald absehbar ist, dass die abschließende Berechnung längere Zeit dauern wird.
Der Eingang sollte beweisbar sein. Geeignet sind das Onlineportal der Krankenkasse, ein Fax mit Sendebericht, ein Brief mit Zustellnachweis oder die persönliche Abgabe gegen Bestätigung.
Ein Telefonat kann klären, warum die Zahlung ausbleibt. Es lässt sich später jedoch häufig nicht zuverlässig nachweisen und sollte deshalb durch einen schriftlichen Antrag ergänzt werden.
Nach einem Kalendermonat muss die Zahlung beginnen
Die Monatsfrist beginnt nicht mit dem Ende der Entgeltfortzahlung. Sie läuft auch nicht ab dem ersten Anruf bei der Krankenkasse, sondern erst ab dem Eingang des Vorschussantrags.
§ 42 SGB I schreibt vor, dass die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags beginnen muss. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Entscheidungsfrist, sondern um die späteste Grenze für den Zahlungsbeginn.
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Die Krankenkasse darf die Frist nicht ohne Grund ausschöpfen. Nach § 17 SGB I sollen Sozialleistungen umfassend und zügig erbracht werden.
Kann das Krankengeld vor Ablauf des Monats abschließend berechnet und ausgezahlt werden, erübrigt sich der Vorschuss. Die Krankenkasse schuldet dann die reguläre Leistung.
Die fehlende Entgeltmeldung reicht nicht immer aus
Eine fehlende Arbeitgebermeldung führt nicht automatisch zu einem Vorschussanspruch. Entscheidend ist, welche Fragen ohne die Bescheinigung noch offen sind.
Steht das Ende der Entgeltfortzahlung fest und fehlen lediglich Einkommensangaben, betrifft das meist nur die Höhe des Krankengeldes. In diesem Fall spricht viel für eine Vorschusszahlung.
Ist dagegen unklar, ob der Arbeitgeber weiterhin Entgelt zahlen muss, kann bereits der Krankengeldanspruch ungeklärt sein. Dasselbe gilt bei Streit über die Mitgliedschaft, den Versicherungsstatus oder eine Lücke in der ärztlichen Feststellung.
Besonders sorgfältig sollten Versicherte auf rechtzeitige Folgebescheinigungen achten. Eine Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit kann den Krankengeldanspruch gefährden und damit auch den Vorschuss erschweren.
Wie hoch der Vorschuss ausfallen muss
Über das Ob einer Vorschusszahlung hat die Krankenkasse bei erfüllten Voraussetzungen nach einem Antrag keine freie Wahl. Die Höhe bestimmt sie dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Vorschuss muss deshalb nicht dem späteren vollständigen Krankengeld entsprechen. Die Krankenkasse muss den Betrag anhand der bekannten Verhältnisse und des Zwecks der Vorschussregelung nachvollziehbar bestimmen.
Frühere Gehaltsabrechnungen, der Arbeitsvertrag und Kontoauszüge mit den letzten Lohnzahlungen können dabei helfen. Sie ersetzen die elektronische Entgeltbescheinigung nicht zwingend, liefern aber Anhaltspunkte für eine vorläufige Berechnung.
Arbeitgeber und Krankenkasse gleichzeitig ansprechen
Der Vorschussantrag ersetzt nicht die fehlende Arbeitgebermeldung. Versicherte sollten parallel bei der Lohnbuchhaltung nachfragen, ob die Entgeltbescheinigung versandt und von der Datenannahmestelle angenommen wurde.
Von der Krankenkasse sollte eine konkrete Auskunft verlangt werden. Sie sollte mitteilen, welche Angaben fehlen und ob nur die Berechnung oder auch der Anspruch selbst ungeklärt ist.
Eigene Unterlagen müssen Versicherte weiterhin fristgerecht einreichen. Wer berechtigte Nachfragen der Krankenkasse unbeantwortet lässt, riskiert zusätzliche Verzögerungen.
Wenn die Krankenkasse den Vorschuss ablehnt
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte sie einen schriftlichen Bescheid erlassen. Gegen diesen kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.
Wie ein solcher Widerspruch vorbereitet werden kann, erläutert der Beitrag „Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein“. Im Schreiben sollte deutlich werden, dass der Antrag nicht den endgültigen Bescheid, sondern eine vorläufige Zahlung nach § 42 SGB I betrifft.
Fehlt das Geld für den unmittelbaren Lebensunterhalt, kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 86b Abs. 2 SGG.
Für ein Eilverfahren müssen der voraussichtliche Anspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar belegt werden. Aktuelle Kontoauszüge, Mietforderungen, Mahnungen und der nachweisbare Vorschussantrag können dabei wichtig sein.
Ein zu hoher Vorschuss muss zurückgezahlt werden
Der Vorschuss wird später auf das endgültig berechnete Krankengeld angerechnet. Er ist keine zusätzliche Leistung neben dem Krankengeld.
Fällt das Krankengeld niedriger aus als der Vorschuss, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich erstattet werden. Versicherte sollten eine größere Vorschusszahlung deshalb nicht vollständig ausgeben, wenn die endgültige Berechnung noch erhebliche Unsicherheiten enthält.
Praxisbeispiel: Die Arbeitgebermeldung bleibt aus
Frau Lehmann ist seit Anfang Juli arbeitsunfähig. Ihre Entgeltfortzahlung endet am 12. August, doch am 18. August teilt die Krankenkasse mit, dass die elektronische Entgeltbescheinigung noch fehlt.
Die Krankenkasse bestätigt zugleich, dass nur die genaue Höhe des Krankengeldes offen ist. Frau Lehmann reicht deshalb am 20. August einen schriftlichen Vorschussantrag ein und fügt ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen bei.
Die gesetzliche Frist läuft ab dem nachgewiesenen Eingang am 20. August. Die Krankenkasse muss den Vorschuss nachvollziehbar berechnen und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Zahlung beginnen, sofern sie das Krankengeld nicht vorher endgültig auszahlt.




