Wer ein volljähriges schwerbehindertes Kind hat, kennt das Risiko: Sobald Sozialhilfe fließt, versucht die Familienkasse häufig, den Kindergeldanspruch mit einer schnellen Rechenformel abzuräumen.
Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, warum das so nicht funktioniert – und wo die Grenze liegt. Im Verfahren 4 K 4137/09 bekam die Mutter Kindergeld nur teilweise: für Januar bis Juli des Streitjahres, nicht aber für August bis Dezember. Entscheidend war nicht „Sozialhilfe ja/nein“, sondern die wirtschaftliche Realität im jeweiligen Monat.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es konkret?
Die Klägerin war Mutter einer 1982 geborenen, schwerbehinderten Tochter. Laut Ausweis lag ein GdB von 80 mit den Merkzeichen B und aG vor. Die Tochter lebte in einer eigenen Wohnung und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld bewilligt. Später hob sie die Festsetzung wieder auf und verlangte das bereits gezahlte Kindergeld zurück. Hintergrund: Die Behörde ging davon aus, die Tochter könne sich wegen der Sozialhilfeleistungen selbst unterhalten.
Warum die Familienkasse das Kindergeld streichen wollte
Die Behörde arbeitete mit der typischen Vergleichsrechnung: Grundbedarf nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (damals 7.680 Euro jährlich bzw. 640 Euro monatlich) plus behinderungsbedingter Mehrbedarf, den sie mangels Einzelnachweisen pauschal über den Behinderten-Pauschbetrag schätzte. Daraus leitete sie einen monatlichen Gesamtbedarf ab und stellte dem die monatlichen Sozialhilfemittel gegenüber. Ergebnis aus Sicht der Familienkasse: Bedarf gedeckt, Kind also „selbstunterhaltsfähig“, folglich kein Kindergeld.
Was die Mutter dagegen hielt
Die Mutter wandte ein, dass die Bedarfsermittlung nicht realitätsgerecht sei, weil die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte und Unterkunftskosten sozialhilferechtlich anerkannt waren. Vor allem aber verwies sie auf den entscheidenden Punkt: Der Sozialhilfeträger nahm die Eltern wegen der gewährten Leistungen in Anspruch. Die Eltern seien also tatsächlich belastet – und genau diese Belastung solle das Kindergeld mit auffangen.
Der Dreh- und Angelpunkt: Heranziehung der Eltern und tatsächliche Zahlungen
Im Verfahren stellte sich heraus, dass Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden waren (§ 94 SGB XII) und die Eltern zu monatlichen Zahlungen herangezogen wurden. Diese Zahlungen wurden auch tatsächlich geleistet – allerdings nur bis einschließlich Juli des Streitjahres. Ab August flossen keine Zahlungen mehr an das Sozialamt.
Genau diese Zäsur war später für das Urteil entscheidend.
So hat das Finanzgericht die Rechtslage bewertet
Das Gericht bestätigte den Grundsatz aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: Ein volljähriges behindertes Kind wird kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob das so ist, wird über eine monatliche Vergleichsrechnung geprüft: notwendiger Lebensbedarf auf der einen Seite, tatsächlich verfügbare Mittel auf der anderen.
Wichtig ist dabei, was als „Mittel des Kindes“ zählt. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich Mittel, die dem Kind zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Unterhalt, den Eltern leisten, ist kein „eigener“ Unterhalt aus Mitteln des Kindes. Würde man elterliche Zahlungen als Mittel des Kindes werten, würde ausgerechnet die Belastung der Eltern den Kindergeldanspruch zu Fall bringen – ein Wertungswiderspruch, weil Kindergeld gerade die Unterhaltslast der Eltern mit abfedern soll.
Damit verschiebt sich der Blick: Nicht die bloße Existenz von Sozialhilfe ist der Killer, sondern die Frage, ob diese Mittel im jeweiligen Monat vollständig beim Kind verbleiben oder ob durch die Heranziehung der Eltern ein relevanter Mittelabfluss entsteht.
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Warum die Mutter nur teilweise gewann
Für Januar bis Juli hatten die Eltern nachweislich Unterhaltszahlungen an das Sozialamt geleistet. Damit fehlte der Tochter wirtschaftlich betrachtet ein Teil der Mittel, die die Familienkasse als „verfügbar“ angesetzt hatte. In diesen Monaten sah das Gericht die Tochter deshalb als nicht vollständig selbstunterhaltsfähig an. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung war insoweit rechtswidrig. Die Rückforderung wurde für diesen Zeitraum aufgehoben, konkret in Höhe von 1.078 Euro.
Für August bis Dezember zahlten die Eltern dagegen tatsächlich nicht mehr an das Sozialamt. In diesem Zeitraum verblieben die Sozialhilfemittel vollständig bei der Tochter. Damit konnte sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ohne dass die Eltern real belastet waren. Folge: Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung für diese Monate aufheben und die Rückforderung insoweit aufrechterhalten.
Einordnung: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil ist eine klare Ansage gegen „Automatik-Entscheidungen“ nach dem Motto: Sozialhilfe gleich kein Kindergeld. Gleichzeitig setzt es eine harte Bedingung: Wer sich auf eine Belastung durch Unterhalt beruft, muss diese Belastung im Streitzeitraum tatsächlich nachweisen können.
Für die Praxis heißt das: Wenn die Familienkasse wegen SGB-XII-Leistungen streicht oder rückfordert, kommt es im Kern auf die monatliche Realität an. Wurde ein Kostenbeitrag verlangt? Wurde er gezahlt? Und für welche Monate genau? Wer hier Lücken hat, verliert – selbst wenn die Ausgangslage identisch wirkt.
FAQ
Kann die Familienkasse das Kindergeld streichen, wenn ein behindertes Kind Sozialhilfe nach dem SGB XII erhält?
Nicht automatisch. Entscheidend ist die monatliche Vergleichsrechnung: Reichen die dem Kind tatsächlich verbleibenden Mittel zur Deckung des Bedarfs – oder fließen Mittel wegen einer Heranziehung der Eltern (nachweisbare Zahlungen) wieder ab?
Reicht eine pauschale Rechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG immer aus?
Die Vergleichsrechnung ist der Ausgangspunkt. Im Streitfall ist aber entscheidend, ob die angesetzten „Mittel“ dem Kind im jeweiligen Monat tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn Unterhaltsansprüche übergeleitet sind und Eltern zahlen, kann die Familienkasse diese Realität nicht übergehen.
Warum war § 94 SGB XII so wichtig?
Weil die Überleitung von Unterhaltsansprüchen und die Heranziehung zu Zahlungen zeigt, dass die Sozialhilfe nicht einfach „zusätzlich“ neben elterlicher Unterhaltslast steht. Leistet die Familie tatsächlich Zahlungen an den Sozialhilfeträger, liegt eine reale Belastung vor, die in die Bewertung der Selbstunterhaltsfähigkeit hineinwirkt.
Warum gab es Kindergeld nur bis Juli?
Weil nur bis einschließlich Juli tatsächliche Unterhaltszahlungen an das Sozialamt nachgewiesen waren. Ab August fehlte diese reale Belastung. Damit galt die Tochter in diesen Monaten als aus Sozialhilfe-Mitteln selbst versorgt.
Was sollten Eltern bei Rückforderungen sofort prüfen?
Ob ein Kostenbeitrag/Regressbescheid existiert, welche Monate er umfasst, und ob die Zahlungen für jeden einzelnen Monat belegbar sind. Ohne lückenlose Nachweise kippt die Argumentation schnell.
Fazit
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stärkt Eltern volljähriger schwerbehinderter Kinder gegen schematische Streichungen: Sozialhilfe allein reicht nicht als Begründung, um Kindergeld pauschal zu entziehen. Entscheidend ist die monatliche wirtschaftliche Realität – vor allem, ob Eltern tatsächlich durch Zahlungen an den Sozialhilfeträger belastet werden. Wer diese Zahlungen nachweisen kann, hat deutlich bessere Karten. Wer nicht mehr zahlt, verliert den Anspruch für diese Monate.
Quellen
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2011 – 4 K 4137/09 (Volltext, Gerichtsportal Brandenburg)
§ 32 EStG (gesetze-im-internet)
§ 94 SGB XII (gesetze-im-internet)




