Ein Volljurist mit anerkannter Schwerbehinderung bewarb sich beim Land Mecklenburg-Vorpommern auf eine Stelle in der Landtagsverwaltung. Obwohl er die formalen Voraussetzungen erfüllte und seine Schwerbehinderung im Anschreiben ausdrücklich nannte, wurde er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte ihm deshalb eine Entschädigung von 3.000 Euro. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, Az. 5 Sa 82/18)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Bewerbung auf eine befristete Juristenstelle
Der Kläger hatte Abitur, absolvierte ein Magisterstudium im öffentlichen Recht in Frankreich und legte danach das erste und zweite juristische Staatsexamen ab. Beruflich war er unter anderem als Justiziar tätig und arbeitete später als Referent im Bundesministerium für Gesundheit. Seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 beruhte auf Multipler Sklerose und war unbefristet anerkannt.
Die Stellenausschreibung: Europarecht und Parlamentsarbeit als Schwerpunkt
Im April schrieb der Landtag eine Volljuristenstelle der Entgeltgruppe 13 TV-L im Sekretariat des Innen- und Europaausschusses aus, zunächst befristet bis zum 31. Dezember. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem die Vorbereitung und Nachbereitung von Ausschusssitzungen, die Erarbeitung von Rechtsgutachten, Beschlussempfehlungen, Redeentwürfen und die Aufbereitung europapolitischer Themen.
Gefordert wurden beide Staatsexamina, vertiefte Kenntnisse im Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie insbesondere im Europarecht, dazu gute Englischkenntnisse und die Fähigkeit, sich schnell einzuarbeiten.
Hinweis auf Schwerbehinderung: Ausreichend auch ohne Ausweis
Der Kläger bewarb sich fristgerecht und schrieb in seinem Anschreiben ausdrücklich, er sei unbefristet als schwerbehindert anerkannt. Einen Schwerbehindertenausweis legte er nicht bei. Das Gericht stellte klar, dass das auch nicht erforderlich ist: Ein Hinweis im Anschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf reicht regelmäßig aus, damit der öffentliche Arbeitgeber die Schwerbehinderung zur Kenntnis nehmen kann. Eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis beizufügen, besteht nicht.
Keine Einladung: Das löst regelmäßig eine Benachteiligungsvermutung aus
Das Land lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm lediglich später mit, man habe sich für eine andere Person entschieden. Nach Auffassung des Gerichts begründet die unterlassene Einladung bei einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung.
Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nur entkräften, wenn er nachweist, dass ausschließlich andere Gründe als die Behinderung ausschlaggebend waren.
„Offensichtlich ungeeignet“ ist die Ausnahme
Ein öffentlicher Arbeitgeber darf auf eine Einladung nur verzichten, wenn ein schwerbehinderter Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Offensichtlich ungeeignet ist nach dem Urteil nur, wer unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil entspricht.
Bloße Zweifel reichen nicht, weil sich genau solche Zweifel im Gespräch klären lassen sollen.
Warum der Kläger nicht als „offensichtlich ungeeignet“ galt
Das Land argumentierte, dem Kläger fehlten zwingend erforderliche Kenntnisse im Europarecht, weil er diese in den Unterlagen nicht ausreichend dargestellt habe. Das Gericht hielt dagegen: Die Stellenausschreibung war auch für Berufsanfänger offen und verlangte keine bestimmten Nachweise wie ein Europarechts-Schwerpunktstudium oder einschlägige Praktika.
Der Kläger hatte ein Magisterstudium im öffentlichen Recht im Ausland absolviert und verwies zudem auf seine Tätigkeit im Ministerium, sodass vertiefte Kenntnisse jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen waren. Gerade dafür sei ein Vorstellungsgespräch da.
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Schwerbehindertenvertretung nicht informiert: weiteres Indiz
Zusätzlich hatte das Land die Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar nach Eingang der Bewerbung informiert. Das Gericht wertete auch das als Indiz, das eine Benachteiligung wegen Behinderung wahrscheinlicher macht. Es genügt nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung theoretisch irgendwo Einsicht nehmen könnte – der Arbeitgeber muss sie aktiv und unverzüglich unterrichten.
Entschädigung: 3.000 Euro als angemessene Sanktion
Das Landesarbeitsgericht hielt die zugesprochene Entschädigung von 3.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG für angemessen. Ausschlaggebend dafür, dass die Entschädigung nicht höher ausfiel, war unter anderem, dass es sich um eine befristete Stelle mit relativ kurzer Laufzeit handelte und kein besonders hartnäckiger oder vorsätzlicher Verstoß festgestellt wurde.
Gleichzeitig sollte der Betrag spürbar sein und den Arbeitgeber zu besseren organisatorischen Abläufen anhalten.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
1. Muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber immer einladen?
Grundsätzlich ja. Eine Einladung darf nur dann unterbleiben, wenn der Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist.
2. Was bedeutet „offensichtlich ungeeignet“?
Das ist nur der Fall, wenn unzweifelhaft klar ist, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden. Zweifel oder offene Punkte reichen nicht, weil diese im Gespräch geklärt werden können.
3. Reicht ein Hinweis im Anschreiben auf die Schwerbehinderung aus?
Ja. Ein klarer Hinweis im Bewerbungsanschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf reicht regelmäßig aus. Eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis beizulegen, besteht nicht.
4. Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?
Der Arbeitgeber muss sie nach Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen unverzüglich informieren. Unterbleibt das, ist das ein weiteres Indiz für eine Benachteiligung.
5. Wie hoch kann eine Entschädigung ausfallen?
Bei einer Nichteinstellung sind nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich bis zu drei Monatsgehälter möglich. Die konkrete Höhe hängt von Schwere und Umständen der Benachteiligung ab.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass öffentliche Arbeitgeber bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen besonders sorgfältig vorgehen müssen. Wer nicht einlädt, obwohl die offensichtliche Nichteignung nicht eindeutig feststeht, riskiert eine Entschädigung nach dem AGG.
Schon organisatorische Fehler wie das Übersehen des Hinweises auf eine Schwerbehinderung oder das Unterlassen der unverzüglichen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung können ausreichen, um eine Benachteiligungsvermutung auszulösen.




