Kein Schadenersatz für Schwerbehinderte wegen Abweisung durch Rehaklinik

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Schadenersatzklage einer blinden Frau gegen eine Rehaklinik abgewiesen, die ihr eine Aufnahme verweigert hatte. Nach dem am Donnerstag, 21. Mai 2026, verkündeten Urteil ist das im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankerte Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung im Gesundheitswesen allenfalls eingeschränkt anwendbar (Az.: III ZR 56/25).

Kein Schadenersatz für blinde Frau wegen Abweisung durch Rehaklinik

Die Patientin hatte eine Operation am Kniegelenk hinter sich und sollte anschließend nahtlos eine Rehabilitationsmaßnahme beginnen. Mit der beklagten Klinik im nordhessischen Bad Wildungen führte sie ein telefonisches Vorgespräch. Als sie mit dem Krankenwagen bei der Rehaklinik ankam, lehnte diese jedoch ihre Aufnahme ab. Sie musste zurück in das operierende Krankenhaus und konnte erst eine Woche später in einer anderen Klinik ihre Reha antreten.

Die Frau sah sich diskriminiert und klagte. Die Rehaklinik hätte sich auf sie als blinde Patientin vorbereiten können und müssen. Gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangte sie eine Entschädigung.

Damit blieb sie durch alle Instanzen ohne Erfolg. Das AGG begründe „keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private“, urteilte zuletzt nun der BGH. Laut Gesetzesbegründung solle zwar auch in weiten Teilen des Privatrechts das Prinzip der Gleichbehandlung gelten. Die Durchsetzung solle aber „systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe“.

BGH: Gesetzgeber wollte Privaten keine Zusatzkosten aufbürden

Die Versorgung behinderter Menschen im Krankenhaus sei mit „Anpassungsleistungen“ und so mit zusätzlichen Kosten verbundenen. Diese habe der Gesetzgeber nicht einzelnen Privaten – wie hier der Klinik-GmbH – aufbürden wollen, argumentierte der BGH. Vielmehr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass diese Kosten über Steuern und Abgaben „von der Allgemeinheit zu tragen“ seien. Auch die blinde Klägerin habe eingeräumt, dass ihr Aufenthalt in der Rehaklinik mit einem zusätzlichen Betreuungsaufwand verbunden gewesen wäre.

Im Ergebnis ist danach das im AGG verankerte Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung im Gesundheitswesen generell nur eingeschränkt anwendbar. Offen blieb, ob für öffentliche Träger schärfere Maßstäbe gelten. Zudem könnte das Diskriminierungsverbot greifen, wenn Leistungserbringern durch die Behinderung keine nennenswerten Zusatzkosten entstehen.

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