Wenn Bürgergeld-Berechtigte bei ihren Eltern wohnen, fehlt für einen Eilantrag (einstweilige Anordnung) auf Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung meist die “Eilbedürftigkeit”.
Gerichte lehnen dies ab, solange das Dach über dem Kopf gesichert ist und keine unmittelbare, akute Obdachlosigkeit droht.
So hat aktuell das Landessozialgericht Bayern ( Beschluss v. 11.05.2026 – L 7 AS 358/26 B ER – ) entschieden, dass regelmäßig keine Eilbedürftigkeit vorliegt wegen Gefährdung der Wohnung, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II bei den Eltern wohnt und die Eltern als angebliche Vermieter bei Nichtzahlung von Miete keine ernsthaften Schritte einleiten, dem Leistungsberechtigten den Wohnraum zu entziehen .
Der Eilrechtsschutz für die Übernahme höherer Mietkosten sei abzulehnen, wenn die Antragstellerin monatlich die Pauschalmiete aus ihrem Regelsatz zahlt und die 380 Euro auf das Konto der Eltern überweist.
Im Ergebnis hat das SG einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, da kein Anordnungsgrund vorliegt, also Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist, so die Aussage des Bayrischen LSG.
Das Jobcenter gewährleistet das Existenzminimum und auch den Krankenversicherungsschutz der Klägerin durch die Bewilligung des Regelbedarfs. Wie die Bürgergeldempfängerin den Regelbedarf verwendet, entscheidet sie alleine.
Der Bürgergeld Bezieherin bleibt es unbenommen, die angeblichen Mietzahlungen einzustellen und den Regelbedarf bestimmungsgemäß zu verwenden.
Eilrechtsschutz wegen Mietkosten ist nicht veranlasst
Eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme höherer Unterkunftskosten im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes würde voraussetzen, dass die Wohnung der Tochter gefährdet wäre.
Das ist gerade nicht der Fall, da sie den Regelbedarf mittels Überweisung von 380,00 Euro von ihrem Konto auf das Konto ihrer Eltern statt für ihr Existenzminimum angeblich zur Zahlung von Miete verwendet.
Sollte dies auf Dauer beibehalten werden, spricht im Übrigen alles dafür, dass die Eltern der Tochter das Existenzminimum der Klägerin durch anderweitige entsprechende Hilfeleistungen, gegebenfalls sogar durch die Rückerstattung der Überweisung an die Tochter, sicherstellen.
Auch wird sich zeigen, ob die Eltern die erhaltenen Zahlungen als Mieteinnahmen gegenüber den Steuerbehörden angeben werden.
Eilrechtsschutz ist erst dann gegeben-Wichtiger Hinweis des Gerichts
Erst wenn die Tochter keine Überweisung ihres anteiligen Regelbedarfs als angebliche Miete an ihre Eltern mehr tätigt, könnte sich die Frage der Notwendigkeit einer gerichtlichen Regelung im Wege des Eilrechtsschutzes bezüglich der Mietkosten stellen.
Die Ernsthaftigkeit der Mietforderung der Eltern wird sich dann gegebenenfalls zeigen, wenn sie gegenüber der Tochter wie bei tatsächlichen Mietern vorgehen, also ausstehende Mietzahlungen bei der Tochter anmahnen, gerichtlich einfordern und gegebenenfalls Räumungsklage erheben.
Aktuell darf das Gericht die Tochter auf das Hauptsacheverfahren verweisen
Nach der aktuellen Sach- und Rechtslage jedoch kann die Tochter ohne Weiteres darauf verwiesen werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wobei das Jobcenter zur weiteren Sachverhaltsaufklärung jederzeit auch die zuständigen Ermittlungsbehörden, auch in Bezug auf einen möglichen Anfangsverdacht von Sozialbetrug, einbeziehen kann.
Bis dahin kann die Tochter die angeblichen Mietzahlungen einstellen, den Regelbedarf bestimmungsgemäß zur Sicherstellung ihres Existenzminimums einsetzen und die Folgen bezüglich der Nichtzahlung der angeblichen Miete abwarten.
Anmerkung Verfasser:
Das ist natürlich ein total falsche Vorgehen der Leistungsempfängerin, denn hier steht für das Gericht der Anfangs-Verdacht des Sozialbetrugs im Raum.
Rechtstipp:
Wurden bei einem Mietverhältnis unter engen Verwandten bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht unmittelbar juristische Konsequenzen eingeleitet, so rechtfertigt dies nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts ( LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.02.2025 – L 2 AS 559/25 – ).
Es entspricht der geltenden Rechtsprechung, dass es nicht unüblich ist unter nahen Angehörigen, dass – auch bei wirksamem Bestehen von Forderungen – an die Nichteinhaltung der Verpflichtung wegen des besonderen verwandtschaftlichen Näheverhältnisses, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern, keine juristischen Konsequenzen geknüpft werden und das Verhalten, jedenfalls für eine gewisse Zeit, toleriert wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 – L 16 AS 538/21 -).



