Kein Bürgergeld ohne Angaben zum Verbleib einer Erbschaft

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Wer keine Angaben über den Verbleib eines Erbes macht, kann kein Bürgergeld beanspruchen. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem am Dienstag, 16. Juni 2026, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschieden (Az.: S 15 AS 1610/26 ER). Der Streit ist nun beim Landessozialgericht (LSG) Stuttgart anhängig.

Antragsteller hatte geerbt

Der Antragsteller hatte im April 2024 130.000 Euro von seinen Eltern geerbt. Im Februar 2026 beantragte er Bürgergeld. Das Jobcenter Ludwigsburg wollte daraufhin wissen, was mit der Erbschaft geschehen sei. Der Mann legte ein paar Rechnungen sowie Kontoauszüge vor. Aufschluss über den Verbleib der Erbschaft gaben diese aber nicht. Der Mann meinte, das Jobcenter könne ihm nicht vorschreiben, wofür er das geerbte Geld verwende.

Sozialgericht Heilbronn: Vermögen ist wohl noch vorhanden

Dem widersprach nun das Sozialgericht und wies den Eilantrag ab. Es bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren. Wenn er hilfebedürftig sei, könne der Antragsteller sein Ziel, Bürgergeld zu erhalten, schneller erreichen, „indem er die vom Jobcenter geforderten Unterlagen beim Jobcenter vorlegt“.

Allerdings habe der Mann einen Leistungsanspruch auch nicht glaubhaft gemacht. Er habe ein Erbe erhalten, das er für seinen Lebensunterhalt einsetzen müsse. Weil er keine Angaben zum Verbleib des geerbten Geldes mache, gehe das Sozialgericht davon aus, „dass das Vermögen noch vorhanden ist und keine Hilfebedürftigkeit besteht“.

Noch nicht rechtskräftiges Urteil

Gegen den Heilbronner Eilbeschluss vom 05. Juni 2026 hat der Antragsteller bereits Beschwerde zum LSG Baden-Württemberg in Stuttgart eingelegt (dort Az.: L 9 AS 2010/26 ER-B). mwo

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