Auch bei Schulden dürfen Krankenkassen Kassenkarte nicht sperren

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Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte. Krankenkassen dürfen diese auch dann nicht sperren, wenn Versicherte mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch, 17. Juni 2026, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 5 KR 69/23).

Die elektronische Gesundheitskarte wurde 2015 eingeführt. Hintergrund des Streits ist eine gleichzeitig eingeführte Regelung des Sozialgesetzbuchs V, wonach bei Beitragsrückständen von mindestens zwei Monaten der Leistungsanspruch weitgehend ruht. Ausgenommen sind akute Erkrankungen sowie Früherkennung, Schwangerschaft und Mutterschaft. Einen Vermerk zum Ruhen der Leistungen „können“ die Kassen auf der Karte eintragen.

Krankenkassen sperrten Gesundheitskarte wegen Zahlungsverzug

Allerdings ist diese Möglichkeit bis heute technisch nicht umgesetzt. Daher sind inzwischen zahlreiche Krankenkassen dazu übergegangen, die Gesundheitskarten säumiger Beitragszahler ganz zu sperren oder einzuziehen. Für die Ausnahmen verweisen sie auf sogenannte Berechtigungsscheine.

Im entschiedenen Fall hatte eine Rentnerin ihre Beiträge nur teilweise gezahlt. Als der Rückstand mehr als zwei Monatsbeiträge überschritt, ordnete die Krankenkasse das Ruhen der Leistungsansprüche an und verweigerte die Ausstellung einer Gesundheitskarte.

Rentnerin klagte auf Freigabe

Die Rentnerin klagte. Anders als noch das Sozialgericht Augsburg gab das LSG der Klage nun statt. Versicherte hätten einen Anspruch auf eine Gesundheitskarte.

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Für deren Entzug oder Sperrung gebe es keine Rechtsgrundlage. Laut Gesetz setze dies den vollständigen Verlust der Versicherteneigenschaft oder einen Kassenwechsel voraus.

LSG München stoppt verbreitete Kassenpraxis

Um möglichem Missbrauch entgegenzuwirken, sehe das Gesetz weiter vor, dass die Kassen das Ruhen auf der Karte eintragen oder eintragen lassen können. Dabei vermittle das Wort „kann“ den Kassen nicht das Recht, alternativ die Karte komplett zu sperren, betonten die Münchener Richter.

Dass der Ruhens-Eintrag bislang nicht möglich oder seitens der Gematik GmbH „ausgesetzt“ sei, „berührt das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht“.

Die den Versicherten für akute Behandlungen von den Krankenkassen teils angebotenen Berechtigungsscheine seien für normale Behandlungen gar nicht vorgesehen. Sie seien vielmehr für Behandlungen gedacht, für deren Abrechnung die elektronische Gesundheitskarte im Einzelfall ungeeignet ist, so das LSG abschließend in seinem Urteil vom 19. Mai 2026.

Bereits 2025 hatte das LSG München entschieden, dass Krankenkassen säumige Beitragszahler auf die Möglichkeit des Ruhens hinweisen und dabei auch die konkreten Folgen erklären müssen (Eilbeschluss vom 6. Oktober 2025, Az.: L 5 KR 265/25 B ER). mwo