Wer seinen Lohn erhalten hat, soll ihn nicht Jahre später wieder an einen Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen, wenn es sich um den gesetzlichen Mindestlohn handelt. Das Arbeitsgericht Gießen hat entschieden: Der Schutz des Mindestlohns gilt auch im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers.
Eine Insolvenzanfechtung greift jedenfalls nicht, soweit die Lohnzahlung den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt (ArbG Gießen, Urteil vom 13. April 2021, 5 Ca 188/20).
Insolvenzverwalter wollte gezahlten Lohn zurückholen
Im Verfahren stritten ein Insolvenzverwalter und eine frühere Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber war später insolvent. Kurz vor dem Insolvenzantrag erhielt die Arbeitnehmerin noch ihren Lohn für August und September 2016. Es ging um zwei Zahlungen von jeweils 1.640,31 Euro, zusammen also um 3.280,62 Euro.
Der Insolvenzverwalter verlangte dieses Geld zurück. Er argumentierte, der Arbeitgeber sei zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen. Außerdem liefen die Zahlungen nicht direkt über das Konto des Arbeitgebers, sondern über das Konto seiner Mutter. Deshalb liege eine sogenannte inkongruente Deckung vor.
Das bedeutet vereinfacht: Ein Gläubiger erhält eine Zahlung nicht auf dem normalen Weg, sondern auf ungewöhnliche Weise. Solche Zahlungen können im Insolvenzrecht leichter angefochten werden. Der Insolvenzverwalter wollte die Lohnzahlungen deshalb zur Insolvenzmasse zurückholen.
Lohnzahlung über Konto der Mutter des Arbeitgebers
Die Besonderheit des Falles lag im Zahlungsweg. Der Arbeitgeber hatte offenbar Geld auf das Konto seiner Mutter fließen lassen. Von dort aus erhielt die Arbeitnehmerin ihren Lohn. Auf den Überweisungen stand jeweils der Verwendungszweck Lohn August und Lohn September.
Das Gericht stellte fest, dass die Zahlungen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammten. Die Mutter war also nicht einfach eine außenstehende Person, die aus eigenem Geld half. Vielmehr nutzte der Arbeitgeber ihr Konto, um Zahlungen abzuwickeln.
Damit lagen die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung grundsätzlich nahe. Das Gericht sagte ausdrücklich: Eine Gläubigerbenachteiligung lag vor. Auch die Voraussetzungen der inkongruenten Deckung waren erfüllt. Trotzdem verlor der Insolvenzverwalter den Prozess.
Warum der Insolvenzverwalter trotzdem scheiterte
Der entscheidende Grund lag im Mindestlohngesetz. Das Arbeitsgericht stellte klar: Der gesetzliche Mindestlohn schützt das durch Arbeit verdiente Existenzminimum. Dieser Schutz endet nicht mit der Insolvenz des Arbeitgebers.
Nach Paragraf 1 Absatz 1 Mindestlohngesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns. Dieser Anspruch steht nicht nur auf dem Papier. Er muss den Beschäftigten auch tatsächlich und endgültig erreichen.
Genau daran knüpfte das Gericht an. Eine Zahlung erfüllt den Mindestlohnanspruch nur, wenn der Arbeitnehmer das Geld behalten darf. Muss er es später wegen Insolvenzanfechtung zurückzahlen, wäre der Mindestlohn nicht endgültig erfüllt. Dann würde der gesetzliche Schutz leerlaufen.
Mindestlohn darf nicht nachträglich entzogen werden
Das Gericht formulierte den Kern deutlich: Die bundesgesetzlich geregelte Sicherung des Existenzminimums der Arbeitnehmer muss auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Sie schließt eine Anfechtung aus, soweit die Lohnzahlung den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt.
Das ist für Beschäftigte wichtig. Arbeitnehmer verkaufen ihre Arbeitskraft nicht auf Kredit. Sie brauchen ihren Lohn für Miete, Lebensmittel, Strom, Fahrten zur Arbeit und laufende Verpflichtungen. Gerade Beschäftigte im Mindestlohnbereich haben meist keine Rücklagen, um Jahre später mehrere tausend Euro zurückzuzahlen.
Würde der Insolvenzverwalter den Mindestlohn zurückholen dürfen, träfe dies genau diejenigen, die der Gesetzgeber schützen wollte. Der Mindestlohn soll Armut trotz Arbeit verhindern und zugleich die sozialen Sicherungssysteme entlasten. Beide Ziele würden unterlaufen, wenn Beschäftigte den Mindestlohn nachträglich wieder verlieren.
Insolvenzgeld ersetzt den Schutz nicht
Der Insolvenzverwalter verwies darauf, dass Arbeitnehmer durch Insolvenzgeld abgesichert seien. Das überzeugte das Gericht nicht. Denn die Arbeitnehmerin hatte ihren Lohn damals pünktlich erhalten. Sie hatte keinen Anlass, Insolvenzgeld zu beantragen, Sozialleistungen zu beantragen oder ihr Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Gerade darin liegt ein wichtiger Unterschied zu Fällen, in denen Beschäftigte monatelang keinen Lohn bekommen. Wer keinen Lohn erhält, kann unter Umständen staatliche Leistungen beantragen oder Insolvenzgeld geltend machen. Wer aber scheinbar ordnungsgemäß bezahlt wurde, erkennt das Risiko nicht.
Wird der Lohn erst Jahre später zurückgefordert, kann die Lage kompliziert werden. Fristen für Insolvenzgeld können längst abgelaufen sein. Arbeitslosengeld kann nicht rückwirkend für Zeiten beantragt werden, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Sozialhilfe setzt grundsätzlich Kenntnis des Sozialhilfeträgers voraus. Deshalb kann der Verweis auf mögliche Ersatzleistungen den Mindestlohnschutz nicht verdrängen.
Mindestlohn ist unabdingbares Schutzrecht
Das Arbeitsgericht betonte außerdem, dass der Mindestlohn nicht beliebig zur Verfügung steht. Das Mindestlohngesetz ist Schutzrecht. Beschäftigte können auf den Mindestlohn grundsätzlich nicht wirksam verzichten. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seinen Schutz aushöhlen, benachteiligen Arbeitnehmer unzulässig.
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Dieser Schutz wirkt auch gegenüber dem Insolvenzrecht. Zwar schützt die Insolvenzanfechtung grundsätzlich die Gläubigergemeinschaft. Sie soll verhindern, dass einzelne Gläubiger kurz vor der Insolvenz bevorzugt werden. Doch beim gesetzlichen Mindestlohn muss dieser Schutz zurücktreten.
Das Gericht begrenzte die Schutzwirkung auf den Mindestlohnanteil. Es sagte nicht, dass jeder beliebig hohe Lohn in jeder Situation vor Anfechtung geschützt wäre. Geschützt ist jedenfalls der Betrag, der den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt.
Warum die gesamte Rückforderung scheiterte
Der Insolvenzverwalter hätte darlegen müssen, welcher Teil der gezahlten Vergütung über dem Mindestlohn lag. Nur dann hätte das Gericht prüfen können, ob ein übersteigender Betrag möglicherweise zurückgefordert werden darf.
Das tat der Kläger aber nicht ausreichend. Er trug nicht konkret vor, wie viele Arbeitsstunden die Arbeitnehmerin geleistet hatte. Ohne diese Angaben konnte das Gericht den Mindestlohnanteil nicht berechnen und keinen darüber hinausgehenden Betrag bestimmen.
Deshalb scheiterte die Klage vollständig. Die Arbeitnehmerin musste die 3.280,62 Euro nicht zurückzahlen.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?
Das Urteil stärkt Beschäftigte, die kurz vor einer Arbeitgeberinsolvenz noch Lohn erhalten haben. Insolvenzverwalter können solche Zahlungen zwar grundsätzlich prüfen und anfechten. Beim gesetzlichen Mindestlohn stoßen sie aber auf eine klare Grenze.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn der Insolvenzverwalter später Lohn zurückfordert, sollten Betroffene nicht vorschnell zahlen. Sie sollten prüfen lassen, ob die Zahlung den gesetzlichen Mindestlohn betrifft. Gerade bei niedrigen Löhnen kann der gesamte Betrag geschützt sein.
Wichtig ist auch der Nachweis der Arbeitszeit. Wer Arbeitszeiten dokumentiert, kann leichter zeigen, welcher Betrag mindestens nach dem Mindestlohngesetz geschützt ist. Dienstpläne, Stundenzettel, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge können entscheidend sein.
Was Betroffene bei einer Rückforderung tun sollten
Erhalten Arbeitnehmer ein Schreiben eines Insolvenzverwalters, sollten sie zunächst ruhig bleiben und die Fristen prüfen. Solche Schreiben wirken oft bedrohlich, bedeuten aber nicht automatisch, dass die Forderung berechtigt ist.
Betroffene sollten die Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Arbeitszeitnachweise aus dem betroffenen Zeitraum sichern. Außerdem sollten sie prüfen, ob es sich um normalen Arbeitslohn handelt und ob der Betrag den gesetzlichen Mindestlohn betrifft.
Wer nur den Mindestlohn oder wenig darüber verdient hat, sollte ausdrücklich auf den Schutz des Mindestlohngesetzes verweisen. Sinnvoll ist es, die Rückforderung durch eine Gewerkschaft, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine Sozial- beziehungsweise Schuldnerberatungsstelle prüfen zu lassen.
Warum das Urteil auch sozialpolitisch wichtig ist
Das Urteil schützt nicht nur eine einzelne Arbeitnehmerin. Es setzt ein wichtiges Signal: Das Existenzminimum aus Erwerbsarbeit darf nicht nachträglich zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Gerade Menschen mit niedrigem Einkommen leben häufig von Monat zu Monat. Eine Rückforderung von mehreren tausend Euro kann existenzbedrohend sein. Sie kann Mietschulden, Kontopfändungen, neue Schulden oder den Gang zum Jobcenter auslösen.
Das Mindestlohngesetz soll genau solche Notlagen verhindern. Wer arbeitet, soll wenigstens das gesetzlich garantierte Minimum behalten. Dieses Minimum darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass ein Insolvenzverwalter Jahre später den bereits ausgezahlten Lohn zurückverlangt.
FAQ zu Mindestlohn und Insolvenz
Muss ich gezahlten Mindestlohn nach einer Insolvenz des Arbeitgebers zurückzahlen?
Nach diesem Urteil grundsätzlich nicht, soweit die Zahlung den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt. Das Arbeitsgericht Gießen entschied, dass der Mindestlohn das durch Arbeit verdiente Existenzminimum schützt und dieser Schutz auch im Insolvenzverfahren gilt.
Gilt der Schutz auch, wenn der Lohn über ein fremdes Konto gezahlt wurde?
Ja, jedenfalls kann auch dann der Mindestlohn geschützt sein. Im entschiedenen Fall lief die Zahlung über das Konto der Mutter des Arbeitgebers. Das Gericht sah zwar grundsätzlich eine anfechtbare Zahlung, ließ die Rückforderung aber wegen des Mindestlohnschutzes nicht durchgreifen.
Was soll ich tun, wenn ein Insolvenzverwalter meinen Lohn zurückfordert?
Sie sollten nicht sofort zahlen. Sichern Sie Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Arbeitszeitnachweise und Dienstpläne. Lassen Sie prüfen, ob die Zahlung den gesetzlichen Mindestlohn betrifft und berufen Sie sich auf den Schutz des Mindestlohngesetzes.
Quellenhinweis
Grundlage dieses Beitrags ist das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. April 2021, Aktenzeichen 5 Ca 188/20, veröffentlicht unter anderem bei openJur 2021, 19833.




