Privatinsolvenz: Wird die Abfindung nach einer Kündigung gepfändet?

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Viele Arbeitnehmer erwirken nach einer Kündigung eine Abfindung. Wird die Abfindung bei einer laufenden Privatinsolvenz gepfändet? Die Antwort liegt im Detail und landete vor Gericht.

Abfindung in Insolvenzzeit erstritten

Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Dortmund (Az: 254 IK 39/15) hatte die Klägerin durch ihren Arbeitgeber nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Abfindungsbetrag in Höhe von 8.800,00 € brutto erhalten.

Zuvor hatte die Schuldnerin die Abfindung im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes erstritten (11 Sa 1977/19). Die Kündigung war arbeitsrechtlich unwirksam.

Verwalter zog Abfindungssumme ein

Da bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Verwalter bestellt ist, wurde das das pfändbare Arbeitseinkommen zur Insolvenzmasse herangezogen. Demnach wurde jeder Betrag über dem Selbstbehalt eingezogen, um die Schuldner zu bedienen.

Die Betroffene klagte gegen den vollständigen Einzug der Abfindung, da diese als arbeitsrechtlichen Ausgleich zum Verlust des Arbeitsplatzes erstritten wurde.

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Die Klägerin beantragte, von der Abfindung einen Betrag in Höhe von 6.062,00 Euro einmalig freizugeben. Sie begründete den Antrag beim Insolvenzverwalter damit, derzeit nur über unzureichende Einkünfte zu verfügen. Dieser lehnte ab, woraufhin die Betroffene Klage einreichte.

Abfindung muss zum Teil freigegeben werden

Das Amtsgericht gab der Klägerin zum Teil in seinem Beschluss Recht. Dieser Abfindungsbetrag ist dem Grunde nach in voller Höhe pfändbar, beschloss das Gericht.

Aber: Der Schuldnerin kann nach § 850 i ZPO von diesem Betrag soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt sowie der unterhaltsberechtigten Personen bedarf.

Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, muss der Schuldnerin so viel belassen werden, wie sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen bedarf.

Nach Berechnung des Gerichts ergab sich ein nicht gedeckter Teil des Lebensunterhalts in Höhe von 2.622,84 €. Dieser Betrag soll der Schuldnerin nach § 850 i ZPO pfändungsfrei gestellt werden.

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