Historische Entscheidung: Jobcenter muss monatlich 370 Euro krankheitsbedingte Stromkosten zahlen

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Ein Grundsicherungsgeld-Empfänger aus Sachsen verbraucht Strom in einem Umfang, der jeden Durchschnittshaushalt sprengt: 467,50 Euro Abschlag monatlich, allein für seinen Anteil an der gemeinsam mit der Mutter bewohnten Unterkunft.

Der Grund ist keine Verschwendung, sondern eine Krankheit. Der Mann leidet an einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich deshalb in ambulanter psychiatrischer Behandlung.

Das Sächsische Landessozialgericht hat nun im Eilverfahren entschieden: Das Jobcenter muss diese krankheitsbedingt erhöhten Stromkosten als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen – als monatlichen Zuschuss, nicht als Darlehen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.02.2026 – L 7 AS 512/25 B ER).

Für März 2026 sprach der 7. Senat dem Antragsteller 396,81 Euro zu, für April 371,81 Euro und für Mai 346,81 Euro. Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz und regelt die Sache damit vorläufig.

An der Kernaussage ändert das nichts: Wenn erhöhte Stromkosten aufgrund einer besonderen Sachlage unvermeidbar sind, muss das Jobcenter den Anteil oberhalb des Regelbedarfs als Sonderbedarf tragen.

Strom ist Sache des Regelbedarfs – im Normalfall

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Übernahme von Stromkosten kennt das SGB II nicht. Haushaltsenergie steckt im pauschalierten Regelbedarf nach § 20 SGB II. Für die Regelbedarfsstufe 1 sind darin aktuell 45,69 Euro monatlich enthalten (vgl. Schwabe, ZfF 2026, 1, 13 f.) – ohne die Anteile, die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallen. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, müssen Leistungsberechtigte grundsätzlich aus eigener Tasche zahlen.

Grundsätzlich. Denn genau hier setzt der Härtefall-Mehrbedarf an. Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Unabweisbar ist der Bedarf insbesondere dann, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter und nicht durch Einsparmöglichkeiten der Betroffenen gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt über diese Vorschrift ein Mehrbedarf für Stromverbrauch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in Betracht.

Der Fall: Die Krankheit treibt den Verbrauch

Der Antragsteller hat dem Senat glaubhaft gemacht, dass sein extrem hoher Strom- und Wasserverbrauch vorrangig auf seinen psychischen Störungen beruht. Den Beweis erbrachten ärztliche Befunde. Entscheidend war für das Gericht: Der Mann kann den Verbrauch aus krankheitsbedingten Gründen zumindest nicht sofort oder kurzfristig senken.

Damit weicht sein Bedarf offensichtlich erheblich vom Durchschnitt ab – und ist dem Grunde nach unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Das Gericht stützt sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R).

Die Rechnung des Senats: Vom anteiligen Stromabschlag des Antragstellers in Höhe von 467,50 Euro monatlich wird der im Regelbedarf enthaltene Anteil für Haushaltsenergie von 45,69 Euro abgezogen. Es bleibt ein Ausgangswert von 421,81 Euro – der Betrag, den der Regelbedarf schlicht nicht abdeckt.

Das Jobcenter widerspricht sich selbst

Das Jobcenter bestritt den krankheitsbedingten Mehrverbrauch im Ansatz. Dieselbe Behörde hatte allerdings die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Aktenlage bedingungs- und vorbehaltlos anerkannt, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 14.05.2025.

Das Gericht nannte dieses Verhalten offensichtlich widersprüchlich und verwies auf den Grundsatz des „venire contra factum proprium” nach § 242 BGB. Erst zahlen, dann bestreiten – diese Linie hielt vor dem Senat erwartungsgemäß nicht.

Kein Freifahrtschein: Das Gericht schmilzt den Mehrbedarf ab

Die Unabweisbarkeit gilt nicht uneingeschränkt. Der Senat benannte drei Einsparmöglichkeiten, die der Antragsteller trotz seiner Erkrankung sofort oder zeitnah umsetzen kann.

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Erstens: die zusätzlich betriebenen mobilen Heizgeräte beim täglichen Lüften der Unterkunft abschalten, statt sie weiterlaufen zu lassen – ein unwirtschaftliches Verhalten, das der Antragsteller selbst eingeräumt hat.

Zweitens: zügig eine Energieberatung aufsuchen, um zumindest für eine Übergangszeit nach technischen Lösungen zu suchen, die den Verbrauch innerhalb seines derzeit bestehenden Zwangssystems senken.

Drittens: die Frequenz der Verhaltenstherapie deutlich erhöhen – bisher fanden seit Therapiebeginn im Juni 2025 nur fünf oder sechs Sitzungen statt, eine Intensivierung hat der Antragsteller bereits zugesagt.

Auf dieser Grundlage schmilzt der Mehrbedarf sukzessive ab: für März 2026 um kopfteilig 25 Euro auf 396,81 Euro, für April 2026 um weitere 25 Euro auf 371,81 Euro und für Mai 2026 um zusätzliche 25 Euro auf 346,81 Euro.

Die Botschaft des Gerichts ist zweischneidig und ehrlich: Die Krankheit begründet den Anspruch – sie entbindet aber nicht von zumutbaren Anstrengungen, den Bedarf zu verringern.

Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Der Beschluss reiht sich in eine Rechtsprechungslinie ein, die krankheits- und behinderungsbedingten Mehrverbrauch an Strom anerkennt. Beispiele aus der Praxis der Gerichte: Leistungsempfänger, die dauerhaft auf Elektrogeräte über das Normalmaß hinaus angewiesen sind – etwa ein Wäschetrockner, der aufgrund von Krankheit und Behinderung zwingend notwendig ist, oder eine Spülmaschine, weil das Geschirr in der erforderlichen Häufigkeit manuell im Spülbecken nicht gereinigt werden kann.

Erfahrungsgemäß lehnen Jobcenter solche Anträge in der Regel ab – mit dem Argument, der Mehrbedarf sei vorrangig durch alle verfügbaren Mittel zu decken.

Gemeint sind Leistungen anderer Träger wie Unterhaltsvorschuss oder Leistungen der Kranken- und Pflegekassen sowie Zuwendungen Dritter, etwa von Familienangehörigen, in Form von Sach-, Geld- oder Dienstleistungen. Auf die rechtliche Einordnung als Einnahmen kommt es dabei nicht an.

Hier liegt der Punkt, an dem viele Bescheide angreifbar sind. Solche Einnahmen darf das Jobcenter nur berücksichtigen, wenn eindeutig feststeht, dass und in welchem Umfang Geldleistungen und sonstige Zuwendungen Dritter tatsächlich zugeflossen sind.

Der Zufluss muss konkret nachgewiesen sein – er darf nicht unterstellt oder vermutet werden. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss bereiter Mittel an, also auf Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wer Widersprüche bearbeitet, kennt das Muster: Das Jobcenter vermutet Unterstützung durch die Familie, nachweisen kann es sie nicht. Ein solcher Bescheid hält nicht.

Wer hohe krankheitsbedingte Stromkosten hat, sollte jetzt handeln

Das Jobcenter muss erhöhte Stromkosten als unabweisbaren, besonderen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zahlen, wenn die Kosten durch eine Krankheit verursacht werden, erheblich von den durchschnittlichen Kosten abweichen und nicht durch Einsparungen gedeckt werden können.

Wer betroffen ist, stellt den Antrag auf Härtefall-Mehrbedarf und legt ärztliche Befunde bei, die den Zusammenhang zwischen Erkrankung und Verbrauch belegen. Genau daran hing der Erfolg in diesem Verfahren. Wer eine Ablehnung widerspruchslos hinnimmt, verschenkt seinen Anspruch.

Anmerkung des Verfassers

Ein Juwel an Entscheidung, denn diese sind ganz mau, es gibt kaum welche davon. Für mich ein wahrer Paukenschlag!

Quellen

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2026 – L 7 AS 512/25 B ER. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 17/23 R. Schwabe, ZfF 2026, 1, 13 f.