Hartz IV: Zusammenleben ergibt Bedarfsgemeinschaft

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Hartz IV Urteil: Langes Zusammenleben ergibt Bedarfsgemeinschaft
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte: Leben Hartz IV Betroffenen Partner Wenn die Partner bereits bei Antragstellung auf ALG II sechs Jahre in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben, ergibt sich hieraus gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft.

Als weitere Indizien gelten, wenn der Partner die Kosten für einen gemeinsam genutzten Telefonanschluss bezahlen und gelegentlichen das Auto des anderen benutzen, um Besorgungen zu erledigen. Ferner spricht für eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft, dass die Kosten für die Mietzahlungen geteilt wurden. (AZ: L 9 AS 40/08)

Auszug aus dem weiteren Urteil:
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N. Mit Urteil vom 28 Main 2008 hat es die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger und die Zeugin in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Behauptung des Klägers, er lebe mit der Zeugin und deren Kindern lediglich in einer nur von Zweckmäßigkeitserwägungen geprägten Wohngemeinschaft zusammen und ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sei nicht gegeben, sei durch die Aussagen des Klägers und der Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen worden. Es sei zu beachten, dass der Gesetzgeber in § Abs. 3a SGB II eine widerlegbare Vermutung dahingehend getroffen habe, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Dies sei im Fall des Klägers und der Zeugin unstreitig der Fall, da sie bereits seit dem Jahr 2000 gemeinsam in den beiden in dieser Zeit angemieteten Wohnungen lebten. Es sei dem Kläger auch nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Das Zusammenwohnen sei nicht als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft zu bewerten.

Die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers und der Zeugin seien kaum nachvollziehbar und insbesondere nicht glaubhaft. Bereits nach eigenen Angaben des Klägers seien Zweifel angebracht, wonach er nicht auf Einkommen und Vermögen der Zeugin zurückgreifen dürfe. Zwar hätten beide nach ihren Darstellungen keine Verfügungsbefugnis über die Geldkonten des anderen. Immerhin stelle die Zeugin dem Kläger aber gelegentlich ein Auto zur Verfügung und übernehme sämtliche im Haus anfallenden Telefonkosten. Auch wenn diese Hilfe finanziell eher gering zu bewerten sei, vermittele sie ein Bild, das auch auf echte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § Abs. 3 SGB II zutreffe. In dieses Bild passe der Umstand, dass schriftliche (Unter-)Mietverträge mit Vereinbarungen über Mietzahlungen und Zahlungen von Heiz- und Nebenkosten offenbar nicht getroffen worden seien. Auch ein Nachweis darüber, dass und in welcher Höhe der Kläger sich an den jeweiligen Kosten beteiligt habe, habe nicht beigebracht werden können. Dies und das äußerst geringe monatliche Einkommen des Klägers bestärkten die Zweifel daran, dass er überhaupt einen echten eigenen Mietbeitrag leiste. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft spreche ferner, dass der Kläger jedenfalls den aktuellen Mietvertrag mit unterzeichnet habe, und auch, dass weder der Kläger noch die Zeugin während der langen Zeit des gemeinsamen Wohnens ernsthafte und längerfristige Bindungen zu anderen Partnern eingegangen seien. (Pm, Sb, 01.12.2010)

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